Trinkgeld can be treated as seized property under Art. 169 StGB

BGE 82 IV 187Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV14.09.1956Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt prosecution obtained cassation. The Federal Court held that weekly tips to a waitress could validly be seized, that the cash tips received were bodily things, and that knowingly disposing of seized tip money fulfilled Art. 169 StGB. The appellate court's acquittal on the tip-money count was therefore unjustified.

Omnilex-Regeste

Art. 169 StGB; seizure of tip income and cash received in its place; the object of seizure may be an expectation or claim, yet the seizure extends to the money substituting for it when collected. Cash tips are bodily things and thus fall within the notion of 'Sache' in Art. 169 StGB. The question whether claims and expectancies are themselves included in that term may remain open where the accused disposes of money already received. Wilful disposal of seized cash to the detriment of creditors satisfies the offense objectively and subjectively (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

82 IV 187

  1. Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1956 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Schoop.

Sachverhalt

ab Seite 187

A.- Waltraud Schoop arbeitet als Serviertochter im Hotel Hecht in Basel. Am 30. Juli 1954 pfändete das Betreibungsamt auf die Dauer eines Jahres wöchentlich Fr. 30.- von ihren künftigen Trinkgeldeinnahmen. Die Schuldnerin wurde dabei unter Hinweis auf Art. 169 StGB verpflichtet, den gepfändeten Betrag jede Woche dem Amte abzuliefern. Trotz wiederholter Mahnung zahlte sie in der Folge lediglich Fr. 60.-.

Am 25. November 1954 verkaufte sie ausserdem eine Schreibmaschine, die in einer anderen Betreibung gepfändet worden war.

B.- Am 16. Februar 1956 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Waltraud Schoop wegen wiederholter und fortgesetzter Verfügung über gepfändete Sachen zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen.

C.- In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung sprach das Appellationsgericht die Angeklagte am 6. Juni 1956 von der Anklage der Verfügung über gepfändete Trinkgelder frei und setzte die Strafe auf fünf Tage Gefängnis herab. Es bezeichnete es dabei als fraglich, ob künftige Trinkgeldeinnahmen pfändbar seien; selbst wenn dies zutreffe, stellten sie keine "Sache" im Sinne des Art. 169 StGB dar, welcher Begriff allein körperliche Gegenstände, nicht aber Forderungen und Rechte erfasse; die Missachtung von Forderungspfändungen könne daher nur auf Grund des Art. 292 StGB verfolgt werden.

D.- Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die teilweise Freisprechung sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung in allen Anklagepunkten zurückzuweisen.

E.- Die Angeklagte beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Nach dem Pfändungsprotokoll vom 30. Juli 1954 wurden "vom künftigen Einkommen der Schuldnerin als Serviertochter" Fr. 30.- je Woche gepfändet. Da sie ausser freier Verköstigung keinen Lohn erhält, konnte sich die Pfändung nur auf Trinkgeldeinnahmen beziehen. Wie die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in BGE 79 III 157 entschieden hat, sind Trinkgelder pfändbar. Was Gegenstand der Pfändung sei, wird in diesem Urteil nicht näher umschrieben; es weist indes darauf hin, dass es dem Amte nicht möglich sei, fortlaufend jedes einzelne Geldstück zu pfänden, das eine Serviertochter entgegennimmt. Dieser Erwägung darf entnommen werden, dass die Erwartung auf Trinkgeld das eigentliche Pfändungssubstrat sei (vgl. BGE 71 III 62). Ungeachtet der Unsicherheit, die in diesem Punkte herrschen mag, kann nach der durch BGE 79 III 157 eingeleiteten Rechtsprechung der Oberaufsichtsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass die am 30. Juli 1954 vollzogene Pfändung gültig war.

  2. Erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn, so ist seine Forderung gegen den Arbeitgeber getilgt; zieht die Serviertochter das Trinkgeld ein, so erlischt die entsprechende Anwartschaft. Die Pfändung, welche die Forderung bzw. Erwartung beschlug, geht damit aber nicht unter. Eine solche Pfändung hat nur dann einen Sinn, wenn sie auch das Geld erfasst, das an Stelle der Forderung oder Anwartschaft tritt (vgl. BGE 71 III 61). Die Vorschrift des Art. 98 Abs. 1 SchKG, Geld, Banknoten, Wertpapiere und dergleichen seien vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen, steht dem nicht entgegen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 63 III 67; BGE 75 III 108 Erw. 1) ist diese Massnahme nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung, sondern eine blosse Sicherungsvorkehrung, die ihrerseits eine vorgängige Pfändung voraussetzt. Dazu bedarf es lediglich der Erklärung eines Betreibungsbeamten, eine bestimmte Sache sei gepfändet, und eines entsprechenden Protokolleintrages (BGE 74 III 4). Beides liegt hier vor. Dass ein gepfändeter Gegenstand ohne neue Pfändungsverfügung durch einen anderen ersetzt werden kann, wird von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen anerkannt (BGE 60 III 196; BGE 80 III 113). So hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entschieden, dass der an Stelle der gepfändeten Lohnforderung oder Anwartschaft tretende Geldbetrag unter die Pfändung falle (BGE 71 III 62 a.E.), bzw. vom Schuldner dem Betreibungsamt abzuliefern sei (BGE 78 III 129; BGE 79 III 158), was nach dem Gesetz einen Pfändungsbeschlag voraussetzt. Der Kassationshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (unveröffentlichtes Urteil vom 31. Oktober 1952 in Sachen Freiburghaus).

Das von Waltraud Schoop eingezogene Trinkgeld fiel mithin im Betrage von wöchentlich Fr. 30.- unter Pfändungsbeschlag.

  1. Nach den vom Appellationsgericht übernommenen Feststellungen des Strafgerichts verfügte Waltraud Schoop nicht über die Erwartung auf Trinkgeld. sondern über dieses selbst. Die betreffenden Münzen und Noten sind ohne weiteres als (körperliche) "Sache" anzusprechen (vgl. BGE 75 IV 54; BGE 81 IV 233 b). Ob der Sachbegriff des Art. 169 StGB auch Anwartschaften, Forderungen und andere Rechte umfasse, kann deshalb dahingestellt bleiben.

  2. Unbestritten ist, dass Waltraud Schoop "eigenmächtig" zum Nachteil der Gläubiger über gepfändetes Trinkgeld verfügte, und dass sie mit Wissen und Willen handelte. Der Tatbestand des Art. 169 StGB ist daher objektiv und subjektiv erfüllt. Waltraud Schoop ist damit zu Unrecht in diesem Punkte freigesprochen worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.

Schlagwörter

seizuretipsdisposal of seized propertycashphysical thingcreditorscassationcriminal liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether future tip income or the cash received as tips could validly be seized.

Extrahierter Entscheid

The seizure was valid; the expected tips were the true seizure substrate, and the money received in their place remained subject to the seizure.

Extrahierte Begründung

Following earlier federal jurisprudence, tips are attachable. Even if the object of the seizure is an expectation or claim, the seizure continues to cover the money replacing it once collected.

Kernrechtsfrage

Whether tips or the money received from them count as a 'thing' under Art. 169 StGB.

Extrahierter Entscheid

The cash tips are bodily things and therefore qualify as a 'thing'; the broader question whether claims or expectations are included could be left open.

Extrahierte Begründung

The accused disposed not of a mere claim but of money already received. Coins and banknotes are physical objects within the meaning of Art. 169 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the accused's conduct fulfilled Art. 169 StGB for disposing of seized property.

Extrahierter Entscheid

Yes. She knowingly and wilfully disposed of seized tip money to the detriment of creditors, so the offense was satisfied both objectively and subjectively.

Extrahierte Begründung

Since the tips were under seizure and she acted deliberately, the statutory elements were met; the acquittal on this count was unjustified.

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