No cassation complaint where filing was not clearly addressed to Federal Court

BGE 82 IV 175Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV06.07.1956Dismissed

Zusammenfassung

Schumacher lodged a timely writing but addressed it to the investigating judge and cantonal prosecutorial bodies as a 'recourse'. The Federal Court held that a cassation complaint under Art. 272 BStP must expressly be designated as such or at least unmistakably reveal an intention to seize a federal judicial authority. Because the submission only criticised cantonal procedure and did not show such intent, it could not count as a declaration of cassation complaint. It was therefore improperly forwarded to the President of the Cassation Court and had to be returned to the cantonal authority.

Regest

Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP; Anforderungen an die Erklärung der Nichtigkeitsbeschwerde: Eine Eingabe erfüllt die Funktion der Beschwerdeerklärung nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wird oder wenigstens unzweideutig den Willen erkennen lässt, eine eidgenössische Gerichtsinstanz anzurufen. Die blosse Bezeichnung als kantonaler Rechtsbehelf oder die ausschliessliche Rüge des kantonalen Verfahrens genügt nicht. Für die Beurteilung ist massgebend, ob die kantonale Behörde aus der Eingabe die Pflicht zur Weiterleitung nach Art. 274 Abs. 1 BStP erkennen kann. Fehlt es an einer wirksamen Beschwerdeerklärung, ist die Eingabe nicht dem Kassationshof vorzulegen, sondern der angerufenen kantonalen Behörde zurückzustellen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

82 IV 175

  1. Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1956 i.S. Schumacher gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Erwägungen

ab Seite 175

Erwägungen:

Das ordentliche eidgenössische Rechtsmittel gegen kantonale Urteile in Bundesstrafsachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts gemäss Art. 268 ff. BStP. Sie muss nach Art. 272 Abs. 1 und 2 BStPbinnen zehn Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides erklärt und binnen zwanzig Tagen seit Empfang der vollständigen Urteilsausfertigung begründet werden. Die Beschwerdeerklärung hat u.a. den Zweck, die kantonale Behörde zu veranlassen, dem Beschwerdeführer ohne Verzug von Amtes wegen eine schriftliche Ausfertigung des Entscheides zuzustellen, wenn es nicht schon von kantonalen Rechtes wegen geschehen ist (Art. 272 Abs. 1 a.E. BStP). Damit die kantonale Behörde weiss, ob sie so vorzugehen und nach Ablauf der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP die kantonalen Akten samt dem angefochtenen Entscheid, den Beschwerdeschriften und den Gegenbemerkungen dem Präsidenten des Kassationshofes einzusenden habe (Art. 274 Abs. 1 BStP), muss eine als Beschwerdeerklärung im Sinne des Art. 272 Abs. 1 BStP gedachte Eingabe ausdrücklich als solche bezeichnet oder darin wenigstens unzweideutig der Wille ausgedrückt sein, an das Bundesgericht oder doch an eine eidgenössische Gerichtsinstanz zu gelangen (nicht veröffentlichter Entscheid des Kassationshofes vom 9. Juni 1954 i.S. Fischer mit Zitaten und zahlreiche seitherige Entscheidungen, zuletzt vom 21. März 1956 i.S. Erb).

Diesen Anforderungen entspricht die innert der Frist des Art. 272 Abs. 1 BStP eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 1956 nicht. Sie ist nicht als Nichtigkeitsbeschwerde, sondern als "Rekurs" bezeichnet, an den "Untersuchungsrichter von Burgdorf zu Handen der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern" gerichtet und enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass damit nicht diese, sondern eine eidgenössische Gerichtsinstanz, zumal das Bundesgericht, angerufen werden will. Selbst die in der Eingabe vorgebrachten Rügen weisen nicht auf die Anrufung des Bundesgerichtes hin; denn sie laufen ausschliesslich auf eine Beanstandung des kantonalen Verfahrens hinaus. Dieses richtet sich jedoch auch in Bundesstrafsachen nach kantonalem Recht (Art. 247 Abs. 3 BStP, Art. 365 Abs. 1 StGB), dessen Anwendung der Kassationshof des Bundesgerichts nicht nachzuprüfen hat (Art. 269 Abs. 1 BStP).

Kann die Eingabe vom 4. Juni 1956 demnach nicht als Erklärung der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des Art.272 Abs. 1 BStP gelten, so ist sie zu Unrecht dem Präsidenten des Kassationshofes eingesandt worden und infolgedessen wieder jener kantonalen Behörde zuzustellen, an die sie gerichtet ist.

Schlagwörter

cassation complaintadmissibilityfiling requirementsfederal criminal procedurecantonal proceduredesignation of remedy