Wrong health certificate form punishable under the animal epidemic law

BGE 82 IV 116Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV27.06.1956Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Oskar Wandfluh bought two calves and had them transported after falsely describing the movement as a mere relocation, which led the inspector to issue health certificate form C instead of the required form A. The Schaffhausen district judge had convicted him only for violating the cattle-trade concordat and had refused liability under the animal epidemic regulations. On nullity appeal by the Federal Public Prosecutor, the Kassationhof held that the holder must truthfully disclose the facts relevant to the form to be issued; obtaining the wrong certificate form by false statements is punishable under Art. 48 VOTSG in conjunction with Art. 269 VOTSG. The appeal was granted and the case remanded.

Omnilex-Regeste

Art. 48 VOTSG in Verbindung mit Art. 39 ff., Art. 46 und Art. 269 VOTSG; Strafbarkeit des Viehhalters bei Erschleichen eines unrichtigen Gesundheitsscheins. Die Pflicht, einen Gesundheitsschein einzuholen, umfasst nicht bloss die formelle Beschaffung irgendeines Scheins, sondern die wahrheitsgetreue Mitteilung der für die Wahl des nach Art. 40 VOTSG zutreffenden Formulars massgebenden Tatsachen. Die Sonderregelung der verschiedenen Formulare mit abweichenden Rechtsfolgen (Geltungsdauer, Kollektivschein, Gebühren) schliesst es aus, dass der Tierhalter durch falsche Angaben die Ausstellung eines für den konkreten Fall unzutreffenden Scheins veranlasst. Die Verantwortlichkeit des Viehinspektors für die Richtigkeit der Ausstellung hebt die Strafbarkeit des Halters nicht auf; sie bestätigt vielmehr die Mitwirkungspflicht des Halters (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

82 IV 116

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1956 i.S. Bundesanwaltschaft gegen Wandfluh.

Sachverhalt

ab Seite 116

A.- Oskar Wandfluh, Metzger in Beringen, kaufte am 1. November 1955 in Herblingen zwei Stierkälber, die er am 8. November 1955 abholte und gleichentags per Bahn einem Viehhändler in Kandergrund sandte. Die Tiere waren von einem "Gesundheits-Schein für blosse Ortsveränderung von Haustieren ohne Handänderung" (Formular C im Sinne des Art. 40 Ziff. 3 VV zum BG betr. die Bekämpfung von Tierseuchen, abgekürzt: VOTSG) begleitet, den der Viehinspektor von Beringen auf Veranlassung des Wandfluh am 8. November 1955 ausgestellt hatte.

B.- Am 30. Dezember 1955 büsste die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen Wandfluh wegen Übertretung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel und wegen Widerhandlung gegen Art. 48 VOTSG mit Fr. 250.--. Sie warf ihm vor, ohne Bewilligung den Viehhandel ausgeübt und für die beiden Tiere einen Gesundheitsschein nach Formular C eingeholt zu haben, obwohl für die Ortsveränderung von Rindvieh zufolge Verkaufs das Formular A vorgeschrieben sei.

C.- Der Bezirksrichter Schaffhausen, als Rekursinstanz, sprach am 8. März 1956 Wandfluh nur der Übertretung des Viehhandelskonkordates schuldig, weil weder aus dem Tierseuchengesetz noch aus der VOTSG abgeleitet werden könne, dass die Verwendung eines auf einem unrichtigen Formular ausgestellten Gesundheitsscheines strafbar sei.

D.- Die Bundesanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksrichter zurückzuweisen, damit er den Angeschuldigten auch wegen Übertretung des Art. 48 VOTSG verurteile und dementsprechend die Busse erhöhe.

E.- Wandfluh hat innert der ihm gesetzten Frist keine Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.... (Prozessuales).

  1. Die VV zum Tierseuchengesetz kennt verschiedene Arten von Gesundheitsscheinen, so (Art. 40) das Formular C für blosse Ortsveränderung vorübergehender oder bleibender Art von Haustieren, ohne Handänderung, und das Formular A für Tiere des Pferde- und Rindergeschlechts, die zum Schlachten und Ausstellen, vor allem aber wegen Verkaufs in einen anderen (schweizerischen) Inspektionskreis verbracht werden.

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liess der Beschwerdegegner zwei Stierkälber von Schaffhausen nach Kandergrund transportieren, weil er sie dorthin verkauft hatte. Für eine solche Ortsveränderung zufolge Handänderung ist nach dem Gesagten das Formular A vorgesehen. Der Beschwerdegegner bezog jedoch ein Formular C, weil er als Grund der Ortsveränderung wahrheitswidrig "Verstellung" (statt Verkauf) angab.

Darin erblickt die Vorinstanz keine Übertretung des Art. 48 VOTSG, weil diese Bestimmung dem Halter, der ein Tier in einen anderen Inspektionskreis verbringen (lassen) will, lediglich vorschreibe, "einen" (und nicht den nach Art. 40 VOTSG zutreffenden) Gesundheitsschein einzuholen; die Verwendung des unrichtigen Formulars könne umsoweniger Strafe nach sich ziehen, als gemäss Art. 39 VOTSG alle Gesundheitsscheine dem gleichen Zwecke dienten, nämlich zur Feststellung der Tatsache, dass ein Tier weder an einer Seuche erkrankt, noch einer solchen Erkrankung verdächtig ist.

Diese Argumentation geht fehl. Sie entspricht zwar dem Wortlaut des Art. 48 VOTSG, verkennt aber den wahren Sinn der Vorschrift. Um diesen zu ermitteln, kann die Bestimmung nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der VOTSG (Art. 39-58) über die Gesundheitsscheine betrachtet werden. Dabei darf nicht übersehen werden, dass in Art. 40 VOTSG die verschiedenen Arten von Ortsveränderungen streng voneinander abgegrenzt werden und für jede Art ein besonderes Formular eingeführt wird, und dass für die verschiedenen Formulare in wesentlichen Punkten abweichende Vorschriften aufgestellt werden, so z.B. hinsichtlich der Geltungsdauer (Art. 53), der Verwendungsmöglichkeit als Kollektivschein (Art. 40 Ziff. 1-3), der Gebühren (Art. 43). Diese eingehende Regelung wäre sinnlos, wenn in Art. 48 VOTSG, der unmittelbar an diese Vorschriften anschliesst, dem Tierhalter dann doch freie Hand gelassen würde, ohne Rücksicht auf den Zweck der beabsichtigten Ortsveränderung, den Schein ausstellen zu lassen, der ihm am besten passt (z.B. wegen der Verwendungsmöglichkeit als Kollektivschein, der längeren Geltungsdauer, der geringeren Gebühr oder - wie hier - wegen der Möglichkeit, einen unerlaubten Viehhandel zu tarnen). Das kann trotz der scheinbar zweideutigen Formulierung des Art. 48 VOTSG nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.

Freilich sind nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VOTSG für die Richtigkeit der ausgestellten Scheine, also für das Ausstellen des richtigen Formulars, die Viehinspektoren verantwortlich. Dadurch wird die Verantwortlickkeit der Viehhalter für das Erschleichen eines falschen Gesundheitsscheines jedoch keineswegs ausgeschlossen; vielmehr bestätigt jene Regel indirekt bloss, was durch die unbestimmte Formulierung ("ein" Gesundheitsschein) in Art. 48 VOTSG zum Ausdruck gebracht werden will, nämlich dass der Gesetzgeber als selbstverständlich voraussetzt, den Viehhalter treffe nicht in erster Linie die Pflicht, den Typus des Formulars zu bezeichnen, sondern dem Viehinspektor wahrheitsgetreu diejenigen Angaben zu machen, die ihm ermöglichen, die richtige Wahl des Formulars zu treffen.

Nur diese Auslegung lässt sich übrigens mit Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VOTSG in Einklang bringen. Würde den Viehhalter nicht die Pflicht treffen, gegenüber dem Viehinspektor den für die Bestimmung des Formulars massgebenden Sachverhalt wahrheitsgetreu zu schildern, so wäre jene Bestimmung illusorisch; denn was würde es nützen, die Viehinspektoren zu verpflichten, die Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, wenn ihnen die Viehhalter ungestraft falsche Angaben machen dürften?

Auch der Umstand, dass gemäss Art. 39 VOTSG jeder Gesundheitsschein in gleicher Weise feststellt, ein Tier sei weder an einer Seuche erkrankt, noch einer solchen Erkrankung verdächtig, berechtigt den Viehhalter nicht, den Viehinspektor durch falsche Angaben zur Aushändidung eines anderen als des nach Art. 40 VOTSG für den konkreten Fall zutreffenden Gesundheitsscheines zu veranlassen. Die Gesundheitsscheine dienen nicht nur dem erwähnten Zwecke, sondern der Bekämpfung von Tierseuchen überhaupt. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht bedeutungslos, ob bei Ortsveränderung eines Tieres zufolge Verkaufs ein Formular A oder C ausgestellt wird. Im Formular A muss die Adresse des Käufers angegeben werden. Das Formular C (für Ortsveränderung ohne Handänderung) enthält natürlich keine entsprechende Rubrik. Wird nun z.B. ein Tier zufolge Verkaufs von einem Inspektionskreis in einen anderen verbracht, kurz bevor im ersten Kreis eine Seuche ausbricht, so ist es dem Viehinspektor des ersten Kreises auf Grund der bei ihm liegenden Kopie des richtigen Gesundheitsscheines (Formular A) ohne irgendwelche Umtriebe möglich, den genauen Standort des verkauften Tieres festzustellen und dementsprechend ohne Verzug über dieses während der Inkubationszeit weggebrachte Tier die Sperre zu verhängen. Steht dem Viehinspektor jedoch nur eine Kopie des (fälschlicherweise verwendeten) Formulars C zur Verfügung, so fehlen ihm die Angaben, die für ein sofortiges Einschreiten unerlässlich sind, weil er dann nur die Gemeinde kennt, in die das Tier (vorerst) verbracht worden ist.

  1. Wandfluh hat durch die falsche Angabe, die beiden Stierkälber würden nach Kandergrund "verstellt", den Viehinspektor veranlasst, statt zweier Gesundheitsscheine A ein Formular C auszustellen. Nach dem Gesagten hat er sich dadurch über das Gebot des Art. 48 VOTSG hinweggesetzt und ist er nach Art. 269 VOTSG dafür strafbar.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Schlagwörter

animal disease controlhealth certificatefalse statementsform selectioncassation appealremandcriminal liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether obtaining a health certificate on the wrong form by false statements is punishable under Art. 48 VOTSG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The holder must truthfully state the facts relevant to the type of movement so the inspector can issue the correct form; inducing issuance of form C instead of form A falls under Art. 48 VOTSG and is punishable under Art. 269 VOTSG.

Extrahierte Begründung

Art. 48 VOTSG must be read with Arts. 39-58 as a whole. The strict distinction between forms A and C, their different legal effects, and the purpose of epidemic control would be undermined if the holder could obtain whichever form suited him by false information. The inspector's responsibility under Art. 46 does not exclude the holder's liability for misleading him.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's acquittal on the VOTSG count should be set aside and the case remanded for a new decision on sentence.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the respondent is liable under the VOTSG, the lower court's decision had to be quashed and remitted for a new decision consistent with that holding.

Extrahierte Begründung

The incorrect legal view of the lower court required correction; the matter was sent back so the respondent could also be convicted under the VOTSG and the fine adjusted accordingly.

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