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BGE 82 III 8 ΓÇó No federal review of discretionary publication decision
BGE 82 III 8Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III07.05.1956Dismissed
Walddorf-Sonnenhof Genossenschaft attacked the auction of its property, claiming the sale notice should also have been published in medical journals. The cantonal supervisory authority rejected the complaint, and the debtor brought the matter to the Federal Court. The Federal Court held that the decision whether additional publications are required under Art. 35 SchKG is a discretionary matter for the enforcement office. Because the Federal Court may review only legality, not appropriateness, it declined to enter into the complaint.
Art. 35 SchKG; publication of enforcement notices in additional papers; scope of federal review. Whether the circumstances require publication in other newspapers besides the obligatory official gazette and, where applicable, the SHAB is a matter entrusted to the enforcement office's discretion. Such discretionary assessments may be reviewed by the cantonal supervisory authority, but not by the Federal Court, which on complaint under Art. 19 SchKG may examine only legality and not mere inadequacy or inappropriateness (consid. 1).
82 III 8
ab Seite 8
Gegen den am 23. März 1956 zum Preise von Fr. 159'000.-- erfolgten Steigerungszuschlag der Liegenschaft Sonneck in Wengen führte die Schuldnerin Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Steigerung, weil diese überstürzt und auf Grund ungenügender Publikation durchgeführt worden sei, indem die Bekanntmachung nur im Schweiz. Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtsanzeiger von Interlaken erfolgt sei, nicht aber auch in Fachblättern für Ärzte, wie es sich angesichts des Charakters des Objektes (Klinik mit medizinischen Einrichtungen und Arztpraxis) gehört hätte.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, eine Publikation in ärztlichen Fachblättern sei nicht erforderlich gewesen, da in der Sonneck in den letzten Jahren eine Klinik mit Arztpraxis nicht mehr, sondern lediglich eine Pension betrieben und die medizinische Ausstattung teils entfernt worden und im übrigen zum grössten Teil nicht mehr gebrauchsfähig sei. Die Schuldnerin habe nie beim Betreibungsamt Publikation in weiteren Organen beantragt.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin an ihrem Begehren fest. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Liegenschaft zum Betrieb als Klinik bestimmt, eingerichtet und geeignet sei, den bisherigen ärztlichen Inhabern ein vorzügliches Auskommen gewährt habe und dies auch künftig tun würde, weshalb eine Publikation in Ärztekreisen unbedingt nötig gewesen wäre.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 35 SchKG haben öffentliche Bekanntmachungen durch das kantonale Amtsblatt und, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, im Schweiz. Handelsamtsblatt zu erfolgen. "Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter ... erfolgen" (Abs. 2). Der Entscheid darüber, ob letzterer Fall vorliegt, ist mithin vom Gesetze in das Ermessen des Betreibungsamtes gestellt. Entscheide über Ermessenfragen sind jedoch nur an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterziehbar (Art. 17/18 SchKG), nicht aber an das Bundesgericht, an das nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht aber wegen Unangemessenheit rekurriert werden kann (Art. 19). Um eine solche Ermessenssache handelt es sich bei der Frage der Publikation einer Bekanntmachung in weitern Blättern ausser den obligatorischen (vgl. JAEGER, Art. 35 N. 8).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.