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BGE 82 III 54 ΓÇó Spouse’s standing to challenge wage garnishment
BGE 82 III 54Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III07.05.1956
The debtor’s wife challenged a wage garnishment after the debtor had been rejected in the cantonal supervisory proceedings. The court held that she could be regarded as authorized to act for him, since the appeal matched his own will. It further recognized that family members have an independent right to complain and appeal against wage garnishment when the garnished income is indispensable for the debtor and his family, aligning wage garnishment with the protective logic of Art. 93 SchKG and the family-member standing recognized for essential exempt items under Art. 92 SchKG.
Art. 92 Ziff. 1-5 SchKG; Art. 93 SchKG; standing of family members to challenge enforcement measures. Family members may invoke their own legally protected interest against the garnishment of assets or income indispensable to the household. The decisive criterion is not participation in the underlying employment relationship but the existence of a protected interest affected by the enforcement measure. The prior restrictive view limiting standing in wage garnishment matters is not maintained; the same access to complaint and appeal applies where the garnished wages are necessary for the debtor and his family (consid. 1-2).
82 III 54
ab Seite 54
Aus dem Tatbestand:
Der Schuldner Spadin wurde mit seiner Beschwerde gegen eine Lohnpfändung in den kantonalen Instanzen abgewiesen. Den Entscheid der obern Aufsichtsbehörde vom 13. April 1956 zieht seine Ehefrau weiter.
Aus den Erwägungen:
Ohne ausdrücklich im Namen des Schuldners zu handeln, betrachtet sich die Ehefrau offenbar als dessen Vertreterin. Sie kann ohne weiteres als von ihm ermächtigt gelten, da der Rekurs zweifellos seiner eigenen Willensmeinung entspricht.
Der Ehefrau steht übrigens hinsichtlich der Lohnpfändung ein eigenes Beschwerde- und Weiterziehungsrecht zu. Nach ständiger Praxis ist ein solches Recht der Familienangehörigen gegenüber der Pfändung von Gegenständen anerkannt, die sie gemäss Art. 92 Ziff. 1-5 SchKGals nicht nur dem Schuldner, sondern auch ihnen persönlich unentbehrlich beanspruchen (BGE 56 III 130 Erw. 2, BGE 62 III 137, BGE 80 III 22). Freilich ist in BGE 66 III 47 abgelehnt worden, die Beschwerdelegitimation auch in Fragen der Lohnpfändung auf die Angehörigen des Schuldners auszudehnen, a) weil sie am Dienstverhältnis nicht beteiligt sind, und b) weil sie mitunter erst später als der Schuldner von der Lohnpfändung erfahren und es nicht wohl angehe, diese auf unbestimmte Zeit hinaus der Anfechtung auszusetzen. An dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht festzuhalten. Das Recht, sich auf Art. 92 Ziff. 1-5 SchKGzu berufen, steht den Angehörigen, denen die betreffenden Gegenstände unentbehrlich sind, zu, auch wenn der Schuldner als Alleineigentümer anerkannt ist. Entscheidend ist, dass auch sie ein gesetzlich geschütztes Interesse haben. Das trifft nun nach Art. 93 SchKG gleichermassen bei der Pfändung von Lohneinkommen usw. des Schuldners zu, soweit es für ihn "und seine Familie" unumgänglich notwendig ist (so denn auch ZbJV 76 S. 344; JAEGER-DAENIKER, SchK-praxis I S. 197). Und was den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Lohnpfändung betrifft, so dürften die Angehörigen des Schuldners davon in der Regel nicht später erfahren als von der Pfändung allfälliger Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 SchKG.