Dancing permit refusal upheld under needs clause

BGE 82 I 72Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.03.1956Dismissed

Zusammenfassung

Karl Etzensperger, owner of the Hotel Goldener Löwe in Lucerne, challenged the cantonal government’s refusal of a dancing permit. He argued that the refusal breached federal freedom of trade and industry and equality, as well as cantonal constitutional provisions. The Federal Court held that the canton could rely on the needs clause for alcohol-related businesses, and that converting a consumption room into a dancing room could be treated as a permit-relevant expansion because it increased business intensity and alcohol consumption. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 31 BV, Art. 32 quater BV; dancing permit for an inn or hotel subject to needs clause; the cantonal authority may regard the conversion of a consumption room into a dancing room as a permit-relevant expansion of the business if the change increases operating intensity and alcohol consumption. Such interpretation of cantonal law is reviewed only for arbitrariness under Art. 4 BV. Where the refusal is supportable on that ground, complaints directed solely against the dancing ordinance or against cantonal constitutional provisions governing it are without effect (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

82 I 72

  1. Urteil vom 21. März 1956 i. S. Karl Etzensperger gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.

Sachverhalt

ab Seite 72

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hotels "Goldener Löwe" in Luzern. Er ersuchte um eine sog. Dancingbewilligung im Sinne von § 8 der Verordnung über das Tanzen, Auskegeln und die Kilbenen vom 31. Mai 1884. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat dieses Gesuch am 14. April 1955 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 31 und 4 BVsowie der §§ 10, 45, 51 und 59 KV geltend macht. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die erwähnte Verordnung geht davon aus, dass das Tanzen in Wirtschaften grundsätzlich verboten ist, und umschreibt die Voraussetzungen, unter denen es ausnahmsweise zugelassen ist. Die Frage, ob sich dieses grundsätzliche Verbot nicht nur an das Gastwirtschaftsgewerbe richte, sondern eine rechtliche Schranke allgemeiner Natur darstelle, die von vornherein auch der in Art. 31 BV geschützten Handels- und Gewerbefreiheit gesetzt sei (BGE 69 I 178), kann offen bleiben, da die Verweigerung der Dancingbewilligung an den Beschwerdeführer ohnehin nicht gegen Art. 31 BV verstösst.

  2. Die Handels- und Gewerbefreiheit ist nur soweit gewährleistet, als sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist (Art. 31 Abs. 1 BV). Nach Art. 32 quater BV können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Damit wird ihnen zwecks Bekämpfung des Alkoholismus die Befugnis eingeräumt, für die Alkoholwirtschaften die Bedürfnisklausel einzuführen. Der Kanton Luzern hat diese in das Gesetz betreffend das Wirtschaftsgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 26. Januar 1937 (WG) aufgenommen. Realwirtsrechte werden überhaupt nicht mehr erteilt (§ 5 Abs. 1 WG) und Personalwirtschaftspatente nur, wenn die Wirtschaft einem Bedürfnis entspricht (§ 22 WG). Auch die Erweiterung der zu Konsumationszwecken benützten Räumlichkeiten ist vom Bedürfnis abhängig gemacht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 & § 31 Abs. 1 Satz 1 WG). Der Regierungsrat erachtet eine bewilligungspflichtige Erweiterung des Wirtschaftsbetriebes nicht nur dann als gegeben, wenn die Räumlichkeiten erweitert werden, sondern auch dann, wenn infolge einer Änderung der bisherigen Zweckbestimmung eines Konsumationsraumes die Betriebsintensität und damit der Alkoholkonsum gesteigert wird. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Bedürfnisklausel, aber auch dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde auf eine Bewilligung zurückkommen kann, falls die äusseren oder inneren Verhältnisse, mit Rücksicht auf die sie erteilt wurde, eine wesentliche Änderung erfahren. Unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Art. 4 BV), unter dem die Auslegung kantonalen Rechtes ausschliesslich überprüft werden kann, ist die Auffassung des Regierungsrates jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. die nicht veröffentlichten Urteile vom 8. Februar 1956 i.S. Regli und vom 21. März 1956 i.S. Immobilien Schwanen A.-G.).

Mithin darf sich der Regierungsrat zur Stützung des angefochtenen Entscheides auf die Bedürfnisklausel berufen; denn die Umwandlung eines ausschliesslich der Konsumation dienenden Raumes in einen Dancingraum verändert seine bisherige Zweckbestimmung und hat eine Steigerung der Betriebsintensität und damit auch des Alkoholkonsums zur Folge. Dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung der Bedürfnisklausel gegenüber den Gesuchstellern, denen die Dancingbewilligung erteilt wurde, rechtsungleich behandelt werde (Art. 4 BV), behauptet er selbst nicht. Er erhebt die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit nur, soweit sich der Regierungsrat für die Ablehnung seines Gesuches auf die Wahrung der Nachtruhe beruft. Ebensowenig rügt der Beschwerdeführer die Auffassung des Regierungsrates, es fehle hier an einem Bedürfnis. Er nimmt lediglich den Standpunkt ein, die Bedürfnisfrage dürfe überhaupt nicht aufgeworfen werden.

Die Verweigerung der Dancingbewilligung an den Beschwerdeführer verletzt also weder Art. 31 noch Art. 4 BV. Die Rüge der Verletzung der §§ 10, 45, 51 und 59 KV ist hinfällig; denn sie richtet sich ausschliesslich gegen die Tanzverordnung, auf die der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht gestützt zu werden braucht. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

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