Cassation appeal after death requires present legal interest

BGE 81 IV 74Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV06.04.1955Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Hans Hugelshofer had been convicted in Aargau for repeated forgery, instigation, and embezzlement. The cantonal cassation court later granted one reopening request, set aside the criminal judgment, and remitted the case, but rejected a second reopening request concerning embezzlement. After Hugelshofer died, his widow sought to continue the federal nullity appeal. The Federal Court held that she was entitled to enter the proceedings under Art. 270(2) BStP, but the appeal could not be pursued because the underlying conviction no longer had legal effects and the appeal lacked current legal interest. The court therefore declined to enter into the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 270 Abs. 2 BStP; admissibility of a nullity appeal after the accused’s death. The spouse and other enumerated relatives are legitimized to enter proceedings initiated by the deceased accused, but this special standing does not extend the substantive admissibility requirements. A nullity appeal is inadmissible where it no longer seeks to remove a conviction capable of producing legal consequences; the appellant must retain a legally protected interest. If the lower-court judgment has already been annulled and the matter remitted, any further challenge to an intermediate refusal of reopening is devoid of practical legal effect and cannot be heard.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 IV 74

  1. Urteil des Kassationshofes vom 6. April 1955 i.S. Ilugels hofer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Sachverhalt

ab Seite 74

A.- Das Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte Hans Hugelshofer am 18. Februar 1953 wegen wiederholter Urkundenfälschung, Anstiftung hiezu und Veruntreuung zu vierzehn Monaten Gefängnis, abzüglich

113 Tage Untersuchungshaft.

Am 10. und 25. Mai 1954 ersuchte Hugelshofer das Kassationsgericht des Kantons Aargau um Wiederaufnahme des Verfahren. Das erste Gesuch richtete sich gegen die Strafzumessung wegen Urkundenfälschung, das zweite gegen die Verurteilung wegen Veruntreuung.

Das Kassationsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 2. Juli 1954 (redaktionell berichtigt am 29. Oktober 1954) das zweite Gesuch ab, hiess dagegen das erste gut, hob das Urteil des Kriminalgerichts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Kriminalgericht zurück.

B.- Hugelshofer legte am 30. Oktober 1954 gegen den Entscheid des Kassationsgerichts rechtzeitig eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Antrag, er sei wegen Verletzung des Art. 397 StGB insoweit aufzuheben, als er das zweite Wiederaufnahmegesuch betreffe, und die Sache sei zur Gutheissung dieses Gesuches an das Kassationsgericht zurückzuweisen.

Am 3. Februar 1955 starb Hugelshofer. Seine Ehefrau Eva Hugelshofer geb. Höpfner erklärte in der Folge, dass sie im Sinne des Art. 270 Abs. 2 BStP in das Beschwerdeverfahren eintrete.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 270 Abs. 2 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Tode des Angeklagten seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zu. Eva Hugelshofer geb. Höpfner ist darnach befugt, in das von ihrem Ehemanne veranlasste Beschwerdeverfahren als Partei einzutreten.

Dieses kann indessen nicht fortgesetzt werden. Das Kassationsgericht hat das Urteil des Kriminalgerichtes aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen. Hugelshofer ist also nicht mehr verurteilt, sondern steht gleich da, wie wenn das Strafverfahren nie abgeschlossen worden wäre. Die Abweisung des zweiten Wiederaufnahmegesuches durch das Kassationsgericht hat lediglich den Sinn eines Zwischenentscheides darüber, dass der Sachrichter, wenn der Angeklagte noch lebte, im neuen Urteil wiederum die Rechtsfolgen der Veruntreuung aussprechen müsste. Da Hugelshofer inzwischen gestorben ist, sind sie indessen nicht mehr zu verhängen (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 9. Dezember 1949 i.S. Höntzsch). Die Frage, ob das zweite Wiederaufnahmegesuch gutzuheissen sei und das Kriminalgericht über die Anklage der Veruntreuung neu zu urteilen habe, entbehrt daher jeden rechtlichen Interesses, wie es Voraussetzung der Nichtigkeitsbeschwerde ist. Wie immer diese Frage entschieden werden müsste, würde am Endergebnis nichts geändert. Lediglich zur (unmittelbaren oder mittelbaren) Beseitigung eines Schuldspruches, der keine Rechtsfolgen mehr haben kann, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Dass der Schuldspruch im Urteil des Kriminalgerichtes vom 18. Februar 1953 im sogenannten Dispositiv steht, ändert nichts; denn auch so hat er nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Bedeutung eines Urteilsgrundes, den das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur zu überprüfen hat, wenn die veränderte rechtliche Würdigung an den ausgesprochenen Rechtsfolgen (Strafen, Massnahmen) etwas zu ändern vermag (BGE 69 IV 112, 150, BGE 70 IV 50, BGE 72 IV 188, BGE 73 IV 263, BGE 75 IV 180, BGE 77 IV 61, 93, BGE 78 IV 130, BGE 79 IV 89). Das ideelle Interesse, das Art. 270 Abs. 2 BStP schützt, indem es gewisse Angehörige eines Angeklagten nach dessen Tode zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, gibt ihnen keine weitergehenden Rechte als dem Angeklagten selbst. Ihr Beschwerderecht hat die gleichen Grenzen wie das jedes anderen Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

nullity appeallegal interestdeath of accusedreopeningstandingintermediate decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the widow could continue the nullity appeal after the accused's death

Extrahierter Entscheid

The widow was entitled under Art. 270(2) BStP to enter the proceedings as a party.

Extrahierte Begründung

After the accused's death, certain relatives and the spouse are legitimized to pursue a nullity appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal remained admissible despite the accused's death and the remittal of the case for new judgment

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it no longer served any legally protected interest; the case could not be continued to eliminate a conviction that could no longer produce legal effects.

Extrahierte Begründung

Once the cantonal cassation court had annulled the criminal judgment and remitted the matter, the accused was no longer convicted in a legally relevant sense. The refusal to grant the second reopening request was only an intermediate decision, and overturning it could not change the outcome after death.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.