No justification to report alleged defamation to the injured party

BGE 81 IV 323Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV16.12.1955Dismissed

Zusammenfassung

Bianchi and Tödtli challenged a cantonal conviction for defamation after they had reported to S. that Keller allegedly said the latter's daughter had not died of influenza pneumonia but because of an immoral life and abortion. They argued that relaying the statement was justified because the injured person needed to know the author and content to assert his rights. The Federal Court rejected this view, holding that the mere need to inform the injured party does not justify infringing the speaker's honour. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 32 StGB; Arts. 173 ff. StGB: The mere circumstance that a defamatory statement may only be prosecuted if it is brought to the injured person's knowledge by a third party does not justify the third party in repeating the statement. Whoever communicates, to the injured person, an allegedly under-four-eyes made honour-injuring assertion remains subject to the ordinary rules on defamation. To avoid criminal liability, the intermediary must either refrain from disclosure or take suitable precautions to secure proof; otherwise the purpose of Arts. 173 ff. StGB would be undermined.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 IV 323

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1955 i.S. Bianchi und Tödtli gegen Keller.

Sachverhalt

ab Seite 323

Aus dem Tatbestand:

Die Beklagten machten S. die Anzeige, Keller habe jeder von ihnen unter vier Augen erklärt, die Tochter von S. sei nicht an Grippe-Lungenentzündung gestorben, sondern wegen unseriösen Lebenswandels und Kindesabtreibung. Keller bestritt, dass er sich in diesem Sinne geäussert habe, und klagte wegen Verleumdung.

Während das Bezirksgericht Gossau das Vorliegen eines Ehrverletzungstatbestandes verneinte, verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen die Beklagten wegen übler Nachrede.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird u.a. geltend gemacht, die Beklagten seien zur Mitteilung berechtigt gewesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Die Beklagten bringen vor, sie hätten gestützt auf die Bestimmung des Art. 32 StGB rechtmässig gehandelt. Sie anerkennen, dass keine ausdrückliche Gesetzesvorschrift besteht, nach der sie zur Anzeige verpflichtet gewesen wären; sie glauben aber, die Berechtigung zur Mitteilung an S. ergebe sich aus Art. 173 ff. StGB. Denn der in seiner Ehre Verletzte könne seine Ansprüche nur geltend machen, wenn ihm ein Dritter die Ehrverletzung und die Person des Täters zur Kenntnis bringe. Der Dritte müsse daher zur Mitteilung berechtigt sein, ohne Gefahr zu laufen, selber vom Täter wegen Ehrverletzung eingeklagt zu werden.

Diese Auffassung ist nicht haltbar. Der Umstand, dass eine Verleumdung oder üble Nachrede vielfach erst geahndet werden kann, wenn sie dem Verletzten durch einen Dritten zur Kenntnis gebracht wird, berechtigt diesen nicht, den Urheber der Äusserung in seiner Ehre zu verletzen. Wer dies tut, indem er eine ehrverletzende Äusserung, die er von einem andern unter vier Augen gehört haben will, dem Verletzten zuträgt, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Art. 173 ff. StGB. Will er vermeiden, dass er im Falle seiner Verfolgung die Tatsache der behaupteten Äusserung nicht beweisen kann, so hat er entweder von ihrer Mitteilung an den Verletzten abzusehen oder aber die zu seinem Schutz notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Wollte man der Ansicht der Beklagten folgen, so müsste in solchen Fällen der Dritte, selbst wenn er den andern wider besseres Wissen beschuldigte, stets ohne Strafe bleiben. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der Art. 173 ff. StGB.

Schlagwörter

defamationhonour protectionthird-party disclosurejustificationcriminal liability