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BGE 81 IV 25 ΓÇó Set-off of entrusted funds is not embezzlement
BGE 81 IV 25Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV28.01.1955Granted
Oklé, a lawyer in Chur, received funds from Maria Tschupp to pay costs connected with the release of her fiancé, Paul Caviezel, from guardianship and institutional care. He later declared set-off of part of the money against his fee claim. The cantonal court convicted him of embezzlement and imposed a suspended three-month prison sentence. On cassation, the Federal Court held that a mere set-off declaration does not amount to embezzlement under Art. 140(1)(2) StGB because the offense requires actual use of the entrusted funds; it also found no intent of unlawful enrichment. The appeal was upheld, the conviction annulled, and the case sent back for acquittal.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; embezzlement of entrusted property; mere set-off declaration is not sufficient. The offence is completed only when the entrusted property is actually used in the offender’s or another’s benefit; a unilateral, legally ineffective declaration of set-off, even if knowingly impermissible, does not yet constitute a completed offence and does not even amount to an attempt. Likewise, the requisite intent of unlawful enrichment is absent where the accused seeks to satisfy a claim he considers due to him. The distinction between appropriation under Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB and use under Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB is emphasized (consid. 1–2).
81 IV 25
ab Seite 25
A.- Maria Tschupp war mit dem in der Heil- und Pflegeanstalt Waldhaus untergebrachten bevormundeten Paul Caviezel verlobt. Um ihn heiraten zu können, beauftragte sie im Oktober 1950 seinen Vormund Josef Oklé, der in Chur den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübt, sich um die Entlassung Caviezels aus der Vormundschaft und aus der Anstalt zu bemühen. Sie versprach Oklé, ihn für die Ausführung des Auftrages angemessen zu honorieren und ihm seine Auslagen zu ersetzen, und leistete ihm bis im Juli 1951 für die Bemühungen, die er bis dahin gehabt hatte, insgesamt Fr. 800.--. Im August 1951 erklärte ihr Oklé, um die Entlassung aus der Vormundschaft zu befördern, sollten die von der Gemeinde Tomils vorgeschossenen Anstaltskosten und die Gerichtskosten eines gegen Caviezel durchgeführten Strafverfahrens wenigstens teilweise bezahlt werden. Maria Tschupp überwies daher dem Oklé am 6. August 1951 Fr. 2000.-- und am 29. September 1951 Fr. 1000.-- mit der Weisung, ersteren Betrag zur Bezahlung der Anstaltskosten und letzteren zur teilweisen Bezahlung der Gerichtskosten zu verwenden. Oklé leistete an die Anstaltskosten Fr. 1900.-- und an die Gerichtskosten Fr. 70.-. Am 1. Juli 1952 stellte er Maria Tschupp Rechnung, wobei er die behaltenen Beträge mit seinen Honoraransprüchen verrechnete und einen Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 66.40 geltend machte.
B.- Am 29. Juli 1954 erklärte das Kantonsgericht Graubünden Oklé gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Veruntreuung schuldig, weil er von dem zur Deckung von Gerichtskosten empfangenen Gelde Fr. 930.-- für sich behalten habe, und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von drei Monaten.
C.- Oklé führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Damit soll nicht gesagt sein, dass er wegen seines dem erhaltenen Auftrage widersprechenden und gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens nicht nach kantonalem Anwaltsrecht allenfalls disziplinarisch bestraft werden dürfe.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Juli 1954 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.