Defamation: malice excludes truth defense

BGE 81 IV 236Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV25.11.1955Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the cassation complaint in a defamation matter. It held that once the cantonal court found the accused had primarily intended to cast aspersions, the truth defense was excluded under Art. 173 No. 3 StGB. That factual finding bound the Federal Court under Art. 277bis para. 1 BStP. The appellant also failed with the argument that the statements were objectively in the public interest; what matters is the speaker’s purpose, not merely the objective content of the remarks.

Regest

Art. 173 Ziff. 3 StGB; Wahrheitsbeweis und öffentliches Interesse bei Ehrverletzung: Der Entlastungsbeweis ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Äusserung vorwiegend in der Absicht vorbringt oder verbreitet, jemandem Übles vorzuwerfen. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht im Kassationsverfahren bindend (Art. 277bis Abs. 1 BStP), sofern nicht ein unrichtiger Begriff des Üblen oder des Vorwiegens zugrunde liegt. Objektive Eignung einer Äusserung, im öffentlichen Interesse zu liegen, genügt nicht; entscheidend ist, ob der Täter selbst das öffentliche Interesse wahren wollte. Wer vorwiegend auf Anschwärzung ausgeht, handelt nicht zur Wahrung öffentlicher Interessen.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 IV 236

  1. Urteil des Kassationshofes vom 25. November 1955 i. S. Bläsi gegen Jegge.

Erwägungen

ab Seite 236

Erwägungen:

Art. 173 Ziff. 3 StGB schliesst die in Ziff. 2 vorgesehenen Beweise aus "für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen". Wie der Kassationshof schon wiederholt entschieden hat (Urteile vom 16. Juni 1955 i.S. Klinger und vom 14. Juli 1955 i.S. Steiger), schliesst diese Bestimmung den Entlastungsbeweis ohne weiteres aus, wenn der Täter vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, dem anderen Übles vorzuwerfen; denn wer in dieser Absicht sich ehrverletzend äussert, tut es immer ohne begründete Veranlassung; solche kann nur haben, wer nicht oder nicht vorwiegend darauf ausgeht, jemandem Übles vorzuwerfen. Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe die Tat vorwiegend in dieser Absicht begangen, schliesst daher den Wahrheitsbeweis aus. Sie ist tatsächlicher Natur und bindet somit das Bundesgericht (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Anders wäre es nur, wenn das Obergericht von einem unzutreffenden Begriff des Üblen oder des Vorwiegens ausgegangen wäre. Hiefür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass das ehrverletzende Inserat vor der Wahl der Kirchenpfleger der römisch-katholischen Kirchgemeinde erschienen ist, ändert nichts. Der Beschwerdeführer konnte den Beschwerdegegner im Hinblick auf diese Wahl ebenso vorwiegend um der Anschwärzung willen in seiner Ehre verletzen, wie er es unter anderen Umständen auch hätte tun können.

Angesichts der Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwiegend Übles hat vorwerfen wollen, versagt auch die Rüge, der Wahrheitsbeweis liege im öffentlichen Interesse, womit der Beschwerdeführer offenbar sagen will, die ehrverletzenden Äusserungen hätten im öffentlichen Interesse gelegen. Nach Art. 173 Ziff. 3 StGB kommt es nicht darauf an, ob die Äusserungen objektiv im öffentlichen Interesse liegen, sondern entscheidend ist, ob der Täter dieses Interesse hat wahren wollen (StenBull NatR 1950 459 f., StR 1950 257). Der Ehrverletzer, der vorwiegend darauf ausgeht, jemandem Übles vorzuwerfen, ist nicht um die Wahrung des öffentlichen Interesses besorgt.

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