Attempted instigation of false testimony by a juvenile is punishable

BGE 81 IV 145Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV13.05.1955Dismissed

Zusammenfassung

Berger was convicted by the Bernese cantonal court for sexual offences and attempted instigation to false testimony after trying to make the juvenile M. S. retract her truthful statement. In cassation, he argued that no attempt to instigate a crime could exist because M. S., as a juvenile, could only have been subjected to protective measures rather than adult imprisonment. The Federal Court rejected this view and held that the classification of an act as a crime or misdemeanour depends on the abstract penalty threatened for the act, not on the sanction applicable to the actual offender. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 9 StGB; Art. 24 Abs. 2 StGB; qualification of an act as Verbrechen or Vergehen and attempted instigation where the immediate perpetrator is a juvenile. The distinction between crimes and misdemeanours is determined by the abstract statutory threat of punishment attached to the act, not by the sentence or measure that may be imposed on the concrete offender in view of personal circumstances or youth. Juvenile protective measures do not alter the legal nature of the underlying act; otherwise participation offences against juveniles would be excluded. Consequently, false testimony by a juvenile may still constitute a crime if the act is punishable as such for adults, and instigation to commit it is punishable as an attempt (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 IV 145

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1955 i.S. Berger gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Sachverhalt

ab Seite 145

Berger vollzog im September 1953 mit der am 15. März 1938 geborenen M. S. den Beischlaf, und im Oktober 1953 wiederholte er die Tat. Im Strafverfahren wegen Unzucht mit einem Kinde gab er seine Verbrechen vor dem Untersuchungsrichter zu, und M. S. sagte in der Untersuchung ihrerseits als Zeuge wahrheitsgemäss aus. In der Folge ersuchte Berger sie erfolglos, alles abzuleugnen. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn daher am 30. November 1954 ausser wegen Unzucht mit einem Kinde auch wegen Versuchs der Anstiftung zu falscher Zeugenaussage. Berger führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung von der Anschuldigung des Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis. Sie wurde abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegenüber M. S. keinen strafbaren Versuch der Anstiftung zu falschem Zeugnis begangen, weil das Mädchen, wenn es als Zeuge falsch ausgesagt hätte, nicht zu Zuchthaus, sondern lediglich zu einer Massnahme gemäss Art. 89 ff.

StGB hätte verurteilt werden können, also nicht ein Verbrechen im Sinne des Art. 9 StGB verübt hätte.

Er verkennt, dass die Würdigung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen nicht von der Strafe abhängt, die gegen den konkreten Täter ausgesprochen wird oder werden kann, sondern von der Strafe, die auf Handlungen dieser Art ohne Rücksicht auf besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit des konkreten Täters mindern, erhöhen oder ausschliessen, angedroht ist (vgl. Art. 9 StGB; BGE 72 IV 51, BGE 74 IV 16). Einzig von der für Erwachsene angedrohten Strafe hängt die Würdigung der Tat als Verbrechen oder Vergehen insbesondere auch dann ab, wenn sie von einem Jugendlichen begangen wird. Würde auf die gegenüber Jugendlichen anwendbaren Massnahmen abgestellt, so wären die Handlungen dieser Personen weder Verbrechen noch Vergehen, könnten also z.B. auch Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 StGBnicht angewendet werden. Wer einen Jugendlichen anstiftet oder ihm Hülfe leistet, wäre also straflos. Das kann das Gesetz nicht wollen. Dass die von Jugendlichen begangenen Handlungen Verbrechen oder Vergehen sein können, obschon der Täter nicht zu Zuchthaus bezw. Gefängnis verurteilt werden kann, ergibt sich auch aus Art. 95 Abs. 1 StGB, der die beiden Begriffe verwendet, ferner daraus, dass Art. 9 in einem Titel steht, der überwiegend (Ausnahmen siehe BGE 76 IV 274) Bestimmungen enthält, die für Handlungen von Jugendlichen so gut gelten wie für solche von Erwachsenen.

Wären demnach falsche Aussagen des Mädchens Verbrechen gewesen, so fällt der Versuch des Beschwerdeführers, es zu solchen zu bestimmen, unter Art. 24 Abs. 2 StGB.

Schlagwörter

attemptinstigationfalse testimonyjuvenile offenderabstract penaltycrime classification