Unsigned nullity complaint is invalid and inadmissible

BGE 81 IV 142Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV04.01.1955Dismissed

Zusammenfassung

Ralph Pfäffii challenged a cantonal judgment in a federal fiscal criminal matter by nullity complaint. The complaint, including its reasons, was sent to the Obergericht of Aargau within time but was not signed. The Federal Court held that the declaration of complaint itself must also be signed as part of written form and as required by Art. 30 OG. Because the filing was unsigned and the time limit for lodging a valid complaint had expired, the Court refused to enter into the matter.

Regest

Art. 272 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 und Art. 312 BStP; Art. 30 Abs. 1 OG; form requirements for nullity complaint: the complaint declaration must be in writing and signed. The absence of an express signature requirement in Art. 272 BStP does not imply dispensation from signature, since written form in the legal sense includes authentication by signature. Art. 273 Abs. 1 BStP confirms the distinction between complaint declaration and statement of grounds. Art. 30 Abs. 1 OG establishes a general validity requirement for submissions to the Federal Court. An unsigned filing is not a legally relevant declaration and cannot preserve or validly exercise the complaint right; if the time limit has expired, the complaint is inadmissible (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 IV 142

  1. Urteil des Kassationshofes vom 4. Januar 1955 i.S. Pfäffli gegen Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Sachverhalt

ab Seite 143

Ralph Pfäffii focht am 18. Dezember 1954 ein ihm am gleichen Tage durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eröffnetes Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 1954 in einer eidgenössischen Fiskalstrafsache (Verletzung des Radioregals) mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Eingabe, die zugleich eine Begründung enthält, ist nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführer richtete sie an das Obergericht, und von diesem aus gelangte sie mit den Akten am 29. Dezember 1954 an das Bundesgericht.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 272 Abs. 1 BStP, der gemäss Art. 312 BStP auch in Fiskalstrafsachen anwendbar ist, muss die Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn erlassen hat, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung eingelegt werden. Dass die Erklärung unterschrieben werden müsse, sagt die Bestimmung nicht ausdrücklich. Sie unterscheidet sich dadurch von Art. 273 Abs. 1 BStP, wonach die Beschwerdeschrift, nämlich die gemäss Art. 272 Abs. 2 BStP innert zwanzig Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides einzulegende Beschwerdebegründung, mit Unterschrift versehen sein muss. Diese Abweichung entbindet jedoch den Beschwerdeführer nicht der Pflicht, auch die Beschwerdeerklärung zu unterschreiben. Das gehört zum Begriff der Schriftlichkeit, wie er nicht nur im Zivilrecht (vgl. Art. 13 Abs. 1 OR), sondern allgemein verstanden wird, und ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 1 OG, wonach sämtliche für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein müssen. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern macht die Unterschrift zur Voraussetzung der Gültigkeit der Beschwerdeerklärung; denn wie schon unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes, das eine entsprechende Norm nicht enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, BGE 77 II 352, BGE 80 IV 48). In der nicht unterzeichneten Eingabe vom 18. Dezember 1954 liegt daher keine gültige Beschwerdeerklärung. Da die Frist zur Einlegung einer solchen abgelaufen ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

nullity complaintsignature requirementwritten forminadmissibilityfederal fiscal criminal law