projekte
BGE 81 III 36 ΓÇó No supervisory complaint against arrest authority fee advance
BGE 81 III 36Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III17.01.1955Dismissed
Johann Schüpbach challenged a CHF 30 cost advance demanded by the arrest authority of Büren in arrest proceedings against Werner Krieg. The cantonal supervisory authority refused to hear the complaint for lack of jurisdiction, and Schüpbach filed a recourse to the Federal Supreme Court's Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber. The Court held that arrest orders are not subject to complaint or appeal under Art. 279 para. 1 SchKG and that the supervisory authorities' power under Art. 16 of the fee tariff is limited to authorities subordinated to their supervision. The recourse was dismissed.
Art. 279 Abs. 1 SchKG; Art. 16 Gebührentarif; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im Arrestverfahren. Gegen den Arrestbefehl steht weder Berufung noch Beschwerde offen; die Arrestbehörden unterstehen daher nicht den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs. Die in Art. 16 des Gebührentarifs vorgesehene Pflicht der Aufsichtsbehörden, die richtige Anwendung des Tarifs von Amtes wegen zu überwachen, gilt nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichtsgewalt, mithin nur für Kostenverfügungen der ihnen unterstellten Organe des Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahrens. Diese Zuständigkeitsgrenzen sind auch bei Tariffragen zu beachten; eine Erweiterung durch den Tarif als bundesrätliche Verordnung ist ausgeschlossen (E. 1).
81 III 36
ab Seite 36
A.- Johann Schüpbach stellte bei der Arrestbehörde (Gerichtspräsident) von Büren ein Arrestgesuch gegen Werner Krieg. Die Behörde forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 30.-. Der Gesuchsteller fand diesen Betrag übersetzt und führte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit Hinweis auf den Gebührentarif zum SchKG.
B.- Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 5. Januar 1955 wegen fehlender Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein.
C.- Mit vorliegendem Rekurs hält der Gesuchsteller an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gegen den Arrestbefehl findet weder Berufung noch Beschwerde statt (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Die Arrestbehörden unterstehen somit nicht den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs. Übrigens sind ihre Aufgaben in den meisten Kantonen einem Richter übertragen. Somit kommt aber eine Beschwerdeführung bei den Aufsichtsbehörden auch nicht in Frage wegen der Art der Anwendung des Gebührentarifs zum SchKG durch die Arrestbehörden. Nichts Abweichendes folgt aus Art. 16 des Gebührentarifs, wonach die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen über die richtige Anwendung des Tarifs wachen. Das versteht sich nur im Bereich der ihnen nach dem Gesetze zustehenden Aufsichtsgewalt, also nur hinsichtlich der Kostenverfügungen der ihnen unterstellten Organe des Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahrens. Diese Grenzen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden sind auch in Tariffragen zu beachten (vgl. BLUMENSTEIN'Handbuch S. 133; JAEGER, N 4 zu Art. 17 SchKG). Daran konnte und wollte die erwahnte Vorschrift des geltenden Tarifs als einer vom Bundesrat auf Grund von Art. 16 SchKG erlassenen Verordnung nichts ändern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.