Timely complaint despite prior filing of a secured claim

BGE 81 III 24Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III04.02.1955Granted

Zusammenfassung

Fischer-Süffert AG had first filed a secured claim in the bankruptcy of Ernst Schiess, then corrected itself and asserted ownership under a retention-of-title contract. The bankruptcy office refused to proceed under Art. 242 SchKG, and the cantonal supervisory authority declared the complaint inadmissible as untimely. The Federal Court held that the complaint was timely because the appellant was only harmed by the later refusal. It further held that the prior claim filing did not bar consideration of the ownership claim; any substantive objection had to be dealt with within the Art. 242 procedure. The complaint was therefore upheld and the office ordered to decide on the ownership claim.

Regest

Art. 242 SchKG; Drittansprache nach Ablauf der Eingabefrist und Verhältnis zur ursprünglichen Forderungseingabe; eine Drittansprache ist auch dann zu behandeln, wenn sie verspätet angemeldet wird. Hat der Ansprecher zunächst irrtümlich eine Forderung eingegeben und erklärt er später den Eigentumsanspruch aus demselben Rechtsgeschäft, so ist die frühere Eingabe als zurückgezogen zu behandeln; die Kollokation wird gegenstandslos. Ob der Eigentumsvorbehalt oder ein Aussonderungsanspruch materiell begründet ist, betrifft die Sachprüfung im Verfahren nach Art. 242 SchKG und rechtfertigt nicht die Verweigerung dieses Verfahrens. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der ablehnenden Verfügung der Konkursverwaltung (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 III 24

  1. Entscheid vom 4. Februar 1955 i.S. Fischer-Süffert AG

Sachverhalt

ab Seite 24

Im Konkurs über Ernst Schiess meldete die Rekurrentin am 24. Mai 1954 unter Vorlegung eines Kaufvertrags mit Eigentumsvorbehalt eine pfandgesicherte Forderung von Fr. 4100.20 an. Das Konkursamt Werdenberg (Konkursverwaltung) liess diese Forderung wie angemeldet zu. Zwei Gläubiger erhoben jedoch Klage mit dem Begehren, die Kollokation als pfandgesicherte Forderung sei aufzuheben. Der Prozess ist noch hängig.

Am 9. November 1954 schrieb die Rekurrentin dem Konkursamt, sie habe irrtümlich eine pfandgesicherte Forderung angemeldet; in Wirklichkeit stehe ihr kraft Eigentumsvorbehalts das Eigentum an der dem Gemeinschuldner verkauften Sache zu; die Konkursverwaltung habe ihr diese herauszugeben und dabei gemäss Art. 242 SchKG zu verfahren. Am 16. November 1954 antwortete das Konkursamt, es könne diesem Begehren (jedenfalls vorläufig) nicht entsprechen.

Gegen diese Verfügung führte die Rekurrentin am 17. November 1954 Beschwerde mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, gemäss Art. 242 SchKG vorzugehen und ihr die vindizierte Sache herauszugeben oder eine Klagefrist anzusetzen. Am 15. Januar 1955 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, die Rekurrentin hätte dagegen, dass die Konkursverwaltung eine pfandgesicherte Forderung kollozierte, statt das Verfahren nach Art. 242 SchKG einzuleiten, binnen 10 Tagen seit Auflage des Kollokationsplans Beschwerde führen sollen, wenn sie in Wirklichkeit nicht eine Pfandforderung, sondern einen Eigentumsanspruch habe geltend machen wollen.

Vor Bundesgericht erneuert die Rekurrentin ihren Beschwerdeantrag.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Die Kollokationsverfügung des Konkursamtes entsprach genau der Konkurseingabe der Rekurrentin. Diese wurde also durch jene Verfügung nicht beschwert und konnte folglich dagegen nicht Beschwerde führen. Anlass zu einer Beschwerde erhielt sie erst, als das Konkursamt am 16. November 1954 das von ihr am 9. November 195 gestellte Begehren ablehnte, über ihren Eigentumsanspruch eine Verfügung im Sinne von Art. 242 SchKG zu treffen. Die Beschwerde vom 17. November 1954 ist demnach rechtzeitig.

  2. Eine Drittansprache ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Ablauf der Eingabefrist von Art. 232 Ziff. 2 SchKG angemeldet wird (BGE 31 I 513 ff., BGE 39 I 132= Separatausgabe 8 S. 221 ff., 16 S. 14). Der Umstand, dass die Rekurrentin zunächst eine pfandgesicherte Forderung eingegeben hatte und diese im Kollokationsplan zugelassen worden war, hinderte das Konkursamt keineswegs, über den am 9. November 1954 auf Grund des gleichen Vertrags angemeldeten Eigentumsanspruch einen Entscheid gemäss Art. 242 SchKG herbeizuführen. Mit der Anmeldung dieses Anspruchs zog die Rekurrentin ihre Forderungseingabe, die sie als irrtümlich erfolgt bezeichnete, zurück, womit die Kollokation der pfandgesicherten Forderung hinfällig und der Kollokationsprozess gegenstandslos wurde. Ob die Rekurrentin damit, dass sie zunächst eine pfandgesicherte Forderung eingab, den Eigentumsvorbehalt verwirkt habe, wie das Konkursamt gemäss Ziffer 6 seiner Vernehmlassung vom 26. November 1954 annimmt, ist eine Frage des materiellen Rechts, über die das Konkursamt im Rahmen von Art. 242 SchKG entscheiden muss. Die Annahme, dass ein Aussonderungsanspruch unbegründet sei, kann die Verweigerung der Anwendung von Art. 242 SchKG keinesfalls rechtfertigen, sondern nur ein Motiv für die Abweisung des Anspruchs und die Ansetzung einer Klagefrist an den Ansprecher bilden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Konkursamt Werdenberg angewiesen, über den von der Rekurrentin am 9. November 1954 angemeldeten Eigentumsanspruch gemäss Art. 242 SchKG eine Verfügung zu treffen.

Schlagwörter

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