Fishing equipment exempt as professional tools

BGE 81 III 138Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III11.10.1955Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor in enforcement proceedings sought attachment of the debtor’s fishing gear in addition to an already attached house. The Federal Court held that the debtor’s seasonal fishing activity constituted a profession under Art. 92 No. 3 SchKG because it was his main source of income for a substantial part of the year. The necessary tools for that activity were therefore exempt from attachment. The complaint was dismissed, and the argument that some items might be unnecessary could not be heard because it had not been raised in the cantonal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; seasonal occupation as profession and exemption from attachment. A gainful activity based predominantly on the debtor’s personal labour and yielding regular income qualifies as a profession even if it is carried on only during part of the year. If such seasonal work constitutes the debtor’s main livelihood for a substantial period, the tools necessary for its exercise are unattachable. The Federal Court is bound by the cantonal findings of fact under Art. 63 Abs. 2 und 81 OG; objections requiring new factual scrutiny, in particular as to the indispensability of individual items, are inadmissible when not timely raised below (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 III 138

  1. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Oktober 1955 i. S. Schildknecht.

Sachverhalt

ab Seite 138

In den Betreibungen, die Schildknecht gegen Zeller führt, pfändete das Betreibungsamt Appenzell am 23.

Juni 1955 nur das über den Schätzungswert hinaus belastete Wohnhaus des Schuldners. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangte der Gläubiger u.a., das Betreibungsamt sei anzuweisen, auch die Fischereiausrüstung des Schuldners zu pfänden. In Übereinstimmung mit der kantonalen Aufsichtsbehörde weist das Bundesgericht dieses Begehren ab.

Erwägungen

Begründung:

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Schuldner während der Sommermonate der Fischerei obliege, die bestimmt seinen Haupterwerb darstelle, und sich im Winter mit Heimarbeit (Maskenformen) betätige. Diese Feststellung betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2 und 81 OGfür das Bundesgericht verbindlich (vgl.BGE 63 III 82Abs. 1). Auf Grund dieser Feststellung, die der Rekurrent mit seinen neuen Vorbringen vor Bundesgericht nicht umzustossen vermag, konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, bei der vom Schuldner ausgeübten Fischerei handle es sich um einen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, d.h. um eine vorwiegend auf persönlicher Arbeit des Schuldners beruhende Erwerbstätigkeit, die für den Unterhalt des Schuldners notwendig ist und ihm regelmässige Einkünfte verschafft (BGE 63 III 82,BGE 77 III 73/74). Der Umstand, dass der Schuldner sich nur während der Sommermonate der Fischerei widmen kann, steht der Annahme, dass diese dem Schuldner regelmässige Einkünfte verschaffe, nicht entgegen. Eine Tätigkeit, die der Schuldner nur im Sommer ausübt, während er im Winter sein Brot auf andere Weise verdient, kann sehr wohl einen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen. Auf einen solchen Saisonberuf ist bei der Pfändung auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn diese ausserhalb der Jahreszeit verlangt wird, während welcher der Schuldner ihn ausübt. Die genaue Höhe des Einkommens abzuklären, das der Schuldner aus der Fischerei zieht, war nicht unerlässlich. Die Vorinstanz konnte sich mit der Feststellung begnügen, dass dieses Einkommen im Sommer den Haupterwerb des Schuldners bilde. Gegen die Annahme, dass der Schuldner berufsmässig fischt, lässt sich auch die Tatsache nicht ins Feld führen, dass es in der fraglichen Landesgegend sonst keine Berufsfischer geben soll. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Schuldner während eines beträchtlichen Teils des Jahres zur Hauptsache aus der Fischerei lebt. Die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Geräte sind daher gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar.

Dass anhand eines Verzeichnisses, allenfalls unter Beizug eines Experten, abgeklärt werden sollte, wieweit die Fischereigeräte des Schuldners für seine Tätigkeit notwendig seien, hat der Rekurrent im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er damals gegen die Freigabe der Fischereiausrüstung nur den grundsätzlichen Einwand erhoben, es liege kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG vor. Seine heutigen Ausführungen darüber, dass der Schuldner vielleicht entbehrliche Berufsgeräte besitze, sind daher nicht zu hören.

Schlagwörter

debt enforcementattachment exemptionprofessional toolsseasonal occupationfishing gearbinding findings of fact

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor’s fishing equipment is attachable or exempt as professional tools under Art. 92 No. 3 SchKG.

Extrahierter Entscheid

The fishing activity was treated as a profession within the meaning of Art. 92 No. 3 SchKG, and the gear necessary for that activity was therefore exempt from attachment.

Extrahierte Begründung

The lower authority’s findings that fishing was the debtor’s main summer occupation and yielded regular income were binding on the Federal Court. A seasonal occupation can still qualify as a profession if it provides the debtor’s livelihood for a substantial part of the year. The exact amount of income and the absence of other professional fishermen in the region were irrelevant. The objection that some equipment might be unnecessary was not raised below and could not be considered.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.