Small film camera not exempt from seizure for engineer

BGE 81 III 11Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III07.02.1955Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor, residing in the United States and temporarily present in Zurich, challenged the seizure of his Kodak Retina I A camera, claiming it was indispensable professional equipment for his work as a freelance engineer. The lower authorities rejected the exemption claim. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber dismissed the recourse, holding that Swiss authorities assess exemptibility under Swiss conditions and that the camera was merely a useful aid, not an indispensable professional tool. The debtor’s assertions about U.S. professional requirements were treated as inadmissible new facts.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG: Unpfändbarkeit von Berufsgeräten; neue Tatsachen im Rekursverfahren. Ein Gegenstand ist nur dann als unpfändbares Kompetenzstück zu belassen, wenn er für die Berufsausübung als solche unentbehrlich ist; blosse Arbeitserleichterung genügt nicht. Massgebend sind grundsätzlich die in der Schweiz bestehenden Verhältnisse; besondere ausländische Arbeitsbedingungen sind darzutun und können im staatsrechtlichen Rekursverfahren nicht erstmals behauptet werden. Eine Kleinfilmkamera ist für einen Ingenieur nicht schon deshalb unpfändbar, weil sie für die Herstellung und Sammlung von Arbeitsunterlagen nützlich erscheint (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

81 III 11

  1. Entscheid vom 7. Februar 1955 i.S. Hudec.

Sachverhalt

ab Seite 11

A.- Gegen den Rekurrenten, der in den Vereinigten Staaten Wohnsitz hat, wurde an seinem zeitweiligen Aufenthaltsorte Zürich Arrest auf verschiedene Gegenstände und namentlich auf einen Photoapparat, Marke Kodak Retina I A, genommen. Über den vom Betreibungsamte Zürich 10 am 29. September 1954 vollzogenen Arrest beschwerte sich der Schuldner, mit dem Vorbringen, als frei erwerbender Ingenieur benötige er die (samt Lederetui auf Fr. 100.-- geschätzte) Kamera für technische Aufnahmen und zur Reproduktion von Zeichnungen, Patenten und Literaturauszügen nach dem Mikrofilm-System.

B.- Beide kantonalen Instanzen, die obere mit Entscheid vom 14. Januar 1955, lehnten den Unpfändbarkeitsanspruch ab.

C.- Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner an der Beschwerde fest. Er führt im wesentlichen aus:

"Ein Vervielfältigungsapparat ist für einen frei schaffenden Ingenieur unerlässlich, weil er unmöglich seine eigenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen so oft anfertigen kann, wie er sie benötigt. Ebenso wenig kann er sich alle erforderlichen Zeichnungen und Unterlagen, die aus andern Quellen stammen, selbst abzeichnen oder abschreiben. Es ist anders als bei andersartigen Berufen, wo solche Anforderungen nur gelegentlich auftreten.

Es handelt sich bei einem frei schaffenden Ingenieur auch nicht darum, wie die obere Aufsichtsbehörde angenommen hat, sich irgendwelche Archive anzulegen, sondern vielmehr um die Bereitstellung der für ihn notwendigen Informationen (in U.SA nennt man es künstliches Gedächtnis), die ihm jederzeit zur Verfügung stehen, die für ihn sofort greifbar sein müssen. Nur so kann er seine Konkurrenzfähigkeit erhalten."

Im übrigen bringt er vor, für die Arbeit an Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sei ihm ein eigenes Vervielfältigungsgerät notwendiger als etwa einem Planungsingenieur. Er weist auf eine Entscheidung in BIZüR 28 Nr. 94 hin und fügt bei, in den Vereinigten Staaten müsse jeder Berufsmann über viel mehr technische Einrichtungen verfügen als in Europa.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der angefochtene Entscheid fasst nur die in der Schweiz bestehenden Verhältnisse ins Auge und kommt zum Ergebnis, es sei hierzulande nicht allgemeine Gepflogenheit frei erwerbender Ingenieure, sich einer Kleinfilmkamera zu bedienen. "Sollten besondere Verhältnisse des Beschwerdeführers oder anders gestaltete Verhältnisse am Arbeitsorte (USA) zu einer andern Schlussfolgerung führen, so hätte der Beschwerdeführer sie darlegen müssen." In der Tat ist es nicht Aufgabe der schweizerischen Betreibungsbehörden, die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmende Abklärung der für die Frage der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG massgebenden Tatsachen über das Gebiet der Schweiz hinaus auszudehnen (BGE 57 III 17). Und was der Schuldner nun in seinem Rekurs an das Bundesgericht über die in Amerika zur Berufsausübung erforderlichen technischen Einrichtungen vorbringt, kann als neue Behauptung nicht in Betracht fallen (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).

Im übrigen ist der kantonalen Aufsichtsbehörde darin beizustimmen, dass eine Kleinfilmkamera für einen Ingenieur, anders als für einen Berufsphotographen, keines jener für die Berufsarbeit als solche unentbehrlichen Werkzeuge darstellt wie etwa Reisszeug und Zeichnungstisch. Es handelt sich um ein Hilfsmittel, das die berufliche Betätigung erleichtern kann, jedoch nicht als unentbehrlich erscheint, sofern die in diesem Berufsstand herrschenden Gepflogenheiten und die Konkurrenzverhältnisse nicht zu einer gegenteiligen Annahme führen. Dies ist aber nach der im wesentlichen auf der Feststellung von Tatsachen beruhenden, in rechtlicher Beziehung einwandfreien vorinstanzlichen Entscheidung nicht der Fall. Bei dieser Sachlage ist dem Rekurrenten in der Tat zuzumuten, sich die Einsichtnahme in allgemein zugängliches Material (Literatur Patenturkunden, Pläne usw.) jeweilen nach Bedarf zu verschaffen und, um sich eine allenfalls als wünschbar erscheinende zukünftige Benutzung zu erleichtern, mit Notizen, Abschriften und sonstigen Wiedergaben zu behelfen, ohne selber (mit eigener Kamera) solche auf photographischem Wege herzustellen.

Dass entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung in der Schweiz bereits anerkannt sei, dass einem frei schaffenden Ingenieur eine Kleinfilmkamera als unentbehrliches Berufsgerät belassen werden müsse, trifft nicht zu. Der vom Rekurrenten angerufene Entscheid des zürcherischen Obergerichts (BIZüR 28 Nr. 94) bezieht sich gar nicht auf einen Photoapparat, sondern erklärt bloss die Schreibmaschine, nicht dagegen Schreibmaschinentischchen und -stuhl und Rollpult als unpfändbare Geräte eines frei erwerbenden Ingenieurs. Eine "Vervielfältigungsmaschine" (duplicateur) zur Herstellung einer grossen Anzahl von Zirkularen wurde einem Geschäftsvertreter als Kompetenzstück belassen, dem Gläubiger aber vorbehalten, ihm ein billigeres Ersatzstück zu verschaffen, um das andere in Pfändung behalten zu können (BGE 59 III 240). Daraus ist nichts zu Gunsten des Rekurrenten zu folgern. Er beansprucht als unpfändbar ein Vervielfältigungsgerät ganz anderer Art und zu anderem Zwecke (neben einer Schreibmaschine, die ihm als Kompetenzstück belassen worden ist). Dass er eine zahlreiche Kundschaft mit photographisch herzustellenden Skizzen usw. zu bedienen habe, ist nicht einmal behauptet. Was aber den Eigengebrauch (das vom Rekurrenten erwähnte künstliche Gedächtnis) betrifft, so ist ihm eine Kleinfilmkamera - nach schweizerischen Verhältnissen, auf die, wie dargetan, abgestellt werden durfte - nicht unentbehrlich.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

seizure exemptionprofessional toolsunpfändbarkeitnew factsengineercameradebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a small film camera is exempt from seizure as necessary professional equipment for a freelance engineer

Extrahierter Entscheid

No. A small film camera is only a facilitating tool and not an indispensable professional instrument for an engineer under Swiss conditions.

Extrahierte Begründung

The court held that Swiss authorities assess exemptibility based on conditions in Switzerland; alleged U.S. practice was a new allegation and could not be considered. A camera is unlike essential tools such as drafting instruments or a drawing table, and the debtor did not show that professional custom or competition required it.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could rely on new factual allegations about U.S. working conditions on recourse

Extrahierter Entscheid

No. New allegations before the Federal Court could not be considered.

Extrahierte Begründung

The question under Art. 92 No. 3 SchKG must be assessed on facts established ex officio by Swiss enforcement authorities; extending that inquiry abroad was not required, and the debtor's U.S.-specific assertions were new within the meaning of Art. 79 para. 1 second sentence OG.

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