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BGE 81 I 236 ΓÇó Usufruct lapse on death counts as inheritance of assets
BGE 81 I 236Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.07.1955Granted
The taxpayer had owned assets burdened by a usufruct in favor of her mother. After the mother's death, the usufruct ended and the issue was whether the resulting accession of enjoyment and economic value was an 'inheritance of assets on death' within Art. 42 WStB. The Federal Court held that patrimony includes rights as well as things, that the bare ownership was not taxed to the owner while the usufruct subsisted, and that the lapse of the usufruct therefore constituted a tax-relevant asset accession on death. The complaint of the Federal Tax Administration was therefore upheld.
Art. 42 WStB; lapse of usufruct upon the usufructuary's death as asset accession on death. Patrimony comprises not only corporeal things but also rights; usufruct is itself a patrimonial element. Where, under Art. 27 Abs. 2 WStB, encumbered property is attributed for tax purposes to the usufructuary, the bare owner does not yet hold the taxable enjoyment. The extinction of the usufruct upon death transfers tax-relevant economic power to the owner and constitutes a death-related accession of assets within the meaning of Art. 42 WStB, even absent a civil-law transfer of substance.
81 I 236
ab Seite 236
A.- Am 3. Oktober 1951 starb die Mutter der Beschwerdegegnerin. Dadurch wurden gewisse Vermögenswerte, die bereits im Eigentum der Beschwerdegegnerin gestanden hatten, aber mit einer Nutzniessung zugunsten der Verstorbenen belastet gewesen waren, freies Vermögen der Beschwerdegegnerin. Seit dem 3. Oktober 1951 fliessen die Erträgnisse aus diesem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu.
B.- Bei der Einschätzung für die VII. Periode der eidg. Wehrsteuer (1953/54, Berechnungszeitraum 1951/52) ergaben sich Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Erträgnisse des früher mit der Nutzniessung belasteten Vermögens dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen seien oder nicht. Die Veranlagungsbehörde hat im Einspracheverfahren die Zurechnung abgelehnt, und die kantonale Rekurskommission hat - in Abweisung einer von der eidg. Steuerverwaltung erhobenen Beschwerde - diese Erledigung bestätigt. Sie hält dafür, dass der Wegfall einer Nutzniessung infolge Ablebens des Nutzniessers nicht als "Vermögensanfall von Todes wegen" im Sinne von Art. 42 WStB angesprochen werden könne.
C.- Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie nimmt an, dass nach der Entstehungsgeschichte von Art. 42 und 96 WStB, sowie nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, der Ausdruck "Vermögensanfall von Todes wegen" grundsätzlich weit auszulegen sei und dass darunter jedenfalls der Fall einbezogen werden müsse, wo eine Veränderung in dem steuerrechtlich anrechenbaren Vermögen eintritt, wie es bei dem Übergang der Vermögens-Steuerpflicht vom Nutzniesser auf den Eigentümer der Fall sei, beim Eigentümer ein Zuwachs vom steuerbaren Vermögen eintrete. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
in Erwägung:
(1. - Verweis aufBGE 79 I 67).
172/3). Es fallen darunter nicht nur Sachgüter, sondern auch Berechtigungen. Vor allem bilden Nutzungsrechte privatrechtlich Bestandteile des Vermögens des Nutzungsberechtigten. Ob die Nutzung nach der positiven Besteuerungsordnung als Vermögen oder Einkommen erfasst wird, berührt die Frage der privatrechtlichen Charakterisierung der Berechtigung als Vermögensbestandteil nicht.
Übrigens wird nach Art. 27, Abs. 2 WStB Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zugerechnet. Steuerrechtlich erscheint also solches Vermögen kraft einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht als Bestandteil des Vermögens des zivilrechtlichen Eigentümers des Nutzniessungsgutes, sondern des Nutzniessers. Die nuda proprietas ist, nach der Ordnung des WStB, kein steuerbares Vermögen. Dem Eigentümer wird das Vermögen erst angerechnet, wenn er auch die Nutzung erhalten hat. Wenn die Nutzniessung wegfällt, so bedeutet das für ihn steuerrechtlich eine Vermehrung seines Vermögens, gleichwie ihm wirtschaftlich Leistungsfähigkeit zuwächst; es fällt ihm steuerrechtlich Vermögen an, das er bisher nicht gehabt hat. Dass steuerrechtlich ein Vermögensanfall nicht nur vorliegt, wenn damit zivilrechtlich ein Übergang der Vermögenssubstanz verbunden ist, ergibt sich daraus, dass das Steuerrecht auch den infolge Scheidung entstehenden Wegfall einer Nutzung als steuerrechtlich erheblichen Vermögensanfall betrachtet.
Wenn bei dieser Rechtslage Art. 42 WStB Einkommensveränderungen infolge von "Vermögensanfall von Todes wegen" einer Sonderbehandlung unterstellt, so muss der Anfall eines dem Steuerpflichtigen bisher nicht zustehenden Nutzungsrechtes zur Anwendung der Sonderbehandlung führen.