Driving without a renewed driver’s license after refused cash-on-delivery shipment

BGE 80 IV 269Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV31.12.1954Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Rudolf Felder refused a cash-on-delivery shipment containing his renewed driver’s license. He later drove in Zurich and was fined CHF 20 for violating the Motorfahrzeuggesetz. On cassation, he argued that he had only failed to carry the document, not lacked it, and that the subjective element was unclear. The Kassationshof held that the license was not possessed because renewal depended on payment of the fee, so Article 61(4) MFG did not apply. Even on the lower court’s findings, negligence was sufficient. The complaint was dismissed insofar as admissible, and the fine remained in force.

Omnilex-Regeste

Art. 6, Art. 61 Abs. 1 al. 2 and Abs. 4 MFG; distinction between driving without a license and failure to carry a valid license; renewal by cash on delivery. A driver whose renewed license is sent cash on delivery and is returned unpaid does not possess a valid license if the renewal is conditional upon payment of the fee. Art. 61 Abs. 4 MFG applies only where a valid license exists but is not carried on the trip. Negligence is present if the accused, by due care, would have recognized that the shipment had not been redeemed and that the license was therefore not in his possession (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

80 IV 269

  1. Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember 1954 i. S. Felder gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 269

A.- Rudolf Felder sandte im Februar 1954 seinen Führerausweis an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, damit es ihn für das Jahr 1954 erneuere. Das Amt erneuerte ihn und sandte ihn am 18. Februar 1954 unter Nachnahme der Gebühr an die Adresse Felders. Da dieser die Sendung nicht einlöste, ging sie am 2. März 1954 an das Strassenverkehrsamt zurück. Trotzdem führte Felder am 26. März 1954 ein Motorfahrzeug, indem er mit seinem Wagen in Zürich durch die Germaniastrasse fuhr. Der Polizeirichter der Stadt Zürich verfällte ihn daher am 29. April 1954 wegen Übertretung der Art. 6 und 61 MFG in eine Busse von Fr. 20.-.

B.- Felder verlangte gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte indessen am 12. Oktober 1954 in Anwendung der Art. 6 und 61 Abs. 1 al. 2 MFG die vom Polizeirichter verhängte Busse.

C.- Felder führt Nichtigkeitschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am 26. März 1954 den Führerausweis erneuert mit sich geführt und nur die Gebührenquittung nicht bei sich gehabt, ist nicht einzutreten. Nach der tatsächlichen Feststellung des Einzelrichters, die den Kassationshofbindet und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestritten werden kann (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP), lag der Ausweis am 26. März 1954 wieder beim Strassenverkehrsamt, weil der Beschwerdeführer die ihm am 18. Februar 1954 zugesandte und mit Nachnahme belastete Sendung, die ihn enthielt, nicht eingelöst hatte.

  2. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer objektiv Art. 61 Abs. 1 al. 2 MFG übertreten, wonach mit Busse bis zu fünfhundert Franken belegt wird, wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Ausweis zu besitzen. Er hat sich nicht nach Art. 61 Abs.4 MFG strafbar gemacht, wonach Busse bis zu fünf Franken und im wiederholten Rückfall bis zu zwanzig Franken verwirkt, wer auf einer Fahrt die Ausweise nicht mitführt. Diese Bestimmung gilt nur für den, der zwar einen gültigen Führerausweis besitzt, ihn aber auf der Fahrt nicht bei sich hat. Besessen hätte der Beschwerdeführer den Ausweis nur, wenn er durch Zahlung der für die Erneuerung geschuldeten und nachgenommenen Gebühr die Sendung eingelöst hätte. Die Gültigkeit des Ausweises war am 31. Dezember 1953 abgelaufen (Art. 6 MFG), und die Tatsache allein, dass die Erneuerung vor der Absendung durch das Strassenverkehrsamt verurkundet worden war, verlieh dem Beschwerdeführer nicht das Recht, zu führen. Durch Nachnahme der Gebühr hatte das Strassenverkehrsamt zu erkennen gegeben, dass die Bewilligung erst als erteilt zu gelten habe, wenn die Nachnahme eingelöst sei.

  3. Der Einzelrichter hat der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Führerausweis nur aus Vergesslichkeit nicht eingelöst, Glauben geschenkt. Ob das heisst, der Beschwerdeführer habe die Fahrt vom 26. März 1954 unternommen, ohne sich bewusst zu sein, dass er die Nachnahme nicht eingelöst und auch in der Folge sich nicht mehr um die Erlangung des Ausweises gekümmert hatte, ist unklar. Diesem Sinne widerspräche die in den Erwägungen über die Strafzumessung getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, "der bloss nicht eingelöste Führerausweis sei für ihn gültig"; denn das setzt voraus, dass er sich bewusst gewesen sei, den Ausweis nicht eingelöst zu haben.

Es erübrigt sich indessen, die Sache zur besseren Abklärung des subjektiven Tatbestandes an den Einzelrichter zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil wirft dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Solche ist sowohl dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer am 26. März 1954 nicht daran gedacht hat, dass er die Nachnahme nicht eingelöst und den Ausweis nicht zurückerhalten hatte, als auch dann, wenn er sich dessen zwar bewusst gewesen ist, aber gemeint hat, die Bewilligung habe trotzdem als erteilt zu gelten. Bei pflichtgemässer Überlegung hätte er wissen können, dass er die Sendung uneingelöst hatte zurückgehen lassen und den Ausweis nicht besass, und dass das Strassenverkehrsamt durch Belastung der Sendung mit Nachnahme die Gültigkeit der Erneuerung von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht hatte. Der Beschwerdeführer ist somit zu Recht schuldig erklärt worden.

  1. Ob dem Beschwerdeführer - was er bestreitet - hätte zugemutet werden können, während "5-15 Tagen" nicht zu führen, wenn die Rücksendung des Ausweises vom Strassenverkehrsamt solange verzögert worden wäre, ist nicht zu entscheiden. Der Nichtbesitz des Ausweises am 26. März 1954 ist nicht darauf zurückzuführen, dass das Strassenverkehrsamt ihn dem Beschwerdeführer nicht rechtzeitig zurückgesandt hätte, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer den ihm durch Vermittlung der Post angebotenen Ausweis nicht - unter Bezahlung der Erneuerungsgebühr - angenommen hat.

Ebensowenig ist zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer, wenn er nach dem 31. Dezember 1953 führen wollte, den Ausweis spätestens an diesem Tage erneuern zu lassen hatte oder ob es genügte, wenn er die Erneuerung binnen bestimmter Frist nach diesem Tage nachsuchte. Diese Frist könnte keinesfalls bis 26. März 1954 oder länger gedauert haben. Der Beschwerdeführer aber ist nur gebüsst worden, weil er am 26. März 1954 führte, nicht auch, weil er vorher, insbesondere in den ersten Tagen oder Wochen des Jahres ohne Erneuerung des Ausweises geführt hätte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Schlagwörter

driver’s licenserenewalcash on deliverynegligencetraffic offensecassationfactual findingpossession

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether driving after refusing the renewed license shipment constituted driving without a license or merely failure to carry the document.

Extrahierter Entscheid

Because Felder had not redeemed the cash-on-delivery shipment, he did not possess a valid renewed license on 26 March 1954 and therefore drove without the required license.

Extrahierte Begründung

The renewal only became effective upon payment of the fee demanded by cash on delivery. Article 61(4) MFG applies only to a person who has a valid license but does not carry it; that was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction could stand on negligence despite uncertainty about Felder’s exact subjective state of mind.

Extrahierter Entscheid

Yes. Negligence was established whether he forgot about the unpaid shipment or believed the unpaid renewal was still valid.

Extrahierte Begründung

With due care he would have realized that the shipment had been returned unpaid, that he did not possess the license, and that renewal depended on payment of the fee.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be allowed for lack of clearer findings on subjective intent or for alleged delay in returning the license.

Extrahierter Entscheid

No. The factual findings bound the court, and the non-possession of the license was attributable to Felder’s refusal to accept the shipment, not to any untimely return by the office.

Extrahierte Begründung

The court declined to revisit factual assertions and found no basis to remit the case or disturb the conviction.

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