Security for costs ordered against foreign appellant

BGE 80 II 94Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II13.01.1954Granted

Zusammenfassung

The President of the II Civil Division ordered the foreign-domiciled appellant, Pimea S. à r. l., to provide security of CHF 300 for the respondent Kündig's possible party costs. The court held that Art. 150(2) OG applied and that neither the 1905 International Convention on Civil Procedure nor the Swiss-French jurisdiction treaty excluded the obligation. The appellant was required to deposit the amount with the Federal Supreme Court registry by 15 February 1954, failing which the appeal would not be admitted.

Regest

Art. 150 Abs. 2 OG; Sicherheitsleistung der im Ausland domizilierten Partei; internationale Abkommen. Die im Ausland domizilierte Klägerin ist grundsätzlich sicherstellungspflichtig. Weder die Internationale Übereinkunft betreffend den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 noch der schweizerisch-französische Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 schliessen die Pflicht aus, soweit deren persönlicher oder räumlicher Anwendungsbereich nicht gegeben ist. Art. 13 des Staatsvertrags befreit französische Parteien zwar von Gebühren, Kautionen und Hinterlagen, die von Schweizerbürgern nicht zu leisten sind, geht aber nicht weiter als Art. 17 IUe und verschafft im Ausland wohnenden Schweizerbürgern keine Privilegierung. Die Sicherheit ist nach Ermessen angemessen festzusetzen; bei Nichtleistung innert Frist droht Nichteintreten (vgl. Art. 150 Abs. 4 OG).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

80 II 94

  1. Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 13. Januar 1954 i.S. Pimea S. à r. l. gegen Kündig.

Sachverhalt

ab Seite 94

Auf das Gesuch des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin mit Sitz in Oran sei zu angemessener Sicherstellung für eine ihm allenfalls zuzusprechende Parteientschädigung anzuhalten, hat der Präsident

Erwägungen

in Erwägung:

dass die im Auslande domizilierte Klägerin nach Art. 150 Abs. 2 OG sicherstellungspflichtig ist; dass diese Pflicht weder durch die Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, noch durch den schweizerisch-französischen Gerichtsstands vertrag vom 15. Juni 1869 ausgeschlossen wird; dass die Internationale Übereinkunft nach ihrem Art. 26 Abs. 1 nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten ohne weiteres anwendbar ist und Frankreich das Anwendungsgebiet nicht im Sinne von Abs. 2 daselbst auf Algerien erweitert hat, weshalb Art. 17 Abs. 1 IUe nicht zugunsten der in Oran (Algerien) domizilierten Klägerin Platz greifen kann;

dass Art. 17 Abs. 2 IUe allerdings Abkommen vorbehält, die eine Kautionsbefreiung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz gewähren;

dass dies bei Art. 13 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages zutrifft, der nur die Nationalität in Betracht zieht und auch auf juristische Personen anwendbar ist (BGE 15 S. 578/9, 41 I 209 E. 2, 48 I 90 E. 2);

dass diese Bestimmung aber in anderer Hinsicht weniger weit geht als Art. 17 IUe (vgl. SCHURTER und FRITZSCHE, Zivilprozessrecht I 590 ff., undBGE 57 II 584), indem sie die Franzosen vor schweizerischen Gerichten nur von solchen Gebühren, Kautionen und Hinterlagen befreit, die von Schweizerbürgern nicht zu entrichten sind;

dass im Ausland wohnende Schweizerbürger der Kautionspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG gleichfalls unterstehen, weshalb sich aus Art. 13 des Gerichtsstandsvertrages keine Befreiung von dieser Pflicht für die Klägerin herleiten lässt, vorausgesetzt auch, die französische Nationalität komme ihr zu (worüber vgl. die Rubrik "nationalité des sociétés" bei DALLOZ, Nouveau répertoire de droit, tome IV, s. v. société, nos 1585-1587);

dass der Betrag der Sicherheit angemessen auf Fr. 300.-- zu bestimmen ist;

Dispositiv

verfügt:

Die Klägerin hat bis zum 15. Februar 1954 bei der Bundesgerichtskasse als Sicherheit für eine dem Beklagten allenfalls zustehende Parteientschädigung einen Betrag von Fr. 300.-- zu hinterlegen.

Bei Nichtleistung binnen der angesetzten Frist würde auf die Berufung nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG ).

Schlagwörter

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