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BGE 80 I 58 ΓÇó Trademark refused for use of Solothurn coat of arms
BGE 80 I 58Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.02.1954Dismissed
E. Knoblauch & Co. challenged the refusal to register a trademark shaped like a shield with red-and-white background, onions, and the wording 'Knoblauch. Kartonfabriken. Oberentfelden.' The Federal Office refused registration because the background resembled the coat of arms of the Canton of Solothurn. The Federal Court held that the protected cantonal element remained clearly recognizable despite the additional graphic and textual elements, and that the statutory prohibition applies even when the coat of arms appears only as part of the mark. A new, unsupported assertion that the mark contained a family coat of arms was disregarded. The complaint was dismissed.
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes zum Schutze öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen; Art. 13bis Abs. 1 Ziff. 1 und 3 MSchG; trademark containing a cantonal coat of arms or a confusingly similar element. Private undertakings are prohibited from using cantonal arms or signs confusable therewith not only as complete marks but also as constituent elements of marks. It is sufficient that the protected element is objectively present and recognizable; the overall impression or the relative dominance of other figurative or verbal elements is immaterial. A mark must be refused if the prohibited element remains discernible, even when combined with other distinctive features (consid. 2). New and unsubstantiated assertions raised for the first time on appeal need not be examined (consid. 3).
80 I 58
ab Seite 58
Die von der Beschwerdeführerin zur Eintragung angemeldete Marke hat die Form eines Wappenschildes. Sie zeigt, innerhalb einer weissen Umrandung mit der schwarzen Inschrift "Knoblauch. Kartonfabriken. Oberentfelden", auf rot/weiss quergeteilter Fläche drei gekreuzte, je hälftig in den Gegenfarben weiss/rot von den Grundfeldern abgehobene Knoblauchzwiebeln zwischen den schwarz über der Mittellinie angebrachten Zahlen 14 und 86. Die Ablehnung durch das Eidg. Amt für geistiges Eigentum erfolgte, weil der Hintergrund der Marke dem Wappen des Kantons Solothurn entspreche. Die Verfügung stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes zum Schutze öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 sowie auf Art. 13bis Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des MSchG.
Demgegenüber wendet die Beschwerde im wesentlichen ein: die Stellungnahme des Amtes beruhe auf einer abwegigen gedanklichen Zerlegung der Marke; diese müsse als Ganzes gewürdigt werden; ihr den Gesamteindruck auf Publikum und Kundschaft bestimmendes Merkmal seien die drei gekreuzten Zwiebeln; deren zeichnerische Ausführung gestalte das Markenbild in einer Weise, aus welcher der unbefangene Betrachter, zumal in Verbindung mit dem Worte "Knoblauch" in der Umschrift, sofort auf ein Familienwappen schliesse, und niemand werde irgend eine Beziehung zum Kanton Solothurn vermuten; alsdann sei auch keine Verletzung des Wappenschutzgesetzes zu finden.
Allein es ist unbestreitbar, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Marke in charakteristischer Anordnung die Farben des Solothurner Kantonswappens aufweist. Weiter ergibt die Überprüfung, dass dieses als ein zumindest verwechselbares Zeichen zu wertende Element trotz der eingefügten Zwiebelfiguren und der Beschriftung klar ersichtlich bleibt. Durch die genannten Vorschriften des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 und des MSchG wird privaten Unternehmungen die Verwendung von Wappen der Kantone oder von mit ihnen verwechselbaren Zeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Bestandteile von solchen schlechtweg untersagt. Daher ist unerheblich, ob ein derartiger Bestandteil neben anderen grössere oder geringere Bedeutung habe. Es genügt, dass er tatsächlich und erkennbar vorhanden sei. Das trifft für die vorliegende Marke nach dem Gesagten zweifelsfrei zu, was zwingend der Eintragungsverweigerung ruft (vgl. BGE 66 I 195, BGE 58 I 116).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.