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BGE 80 I 237 ΓÇó Residence withdrawal for repeat serious offenses under Art. 45 BV
BGE 80 I 237Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.10.1954Granted
Beretta, domiciled in Basel since 1939, had his settlement rights withdrawn for ten years by the Basel-Stadt Government Council after prior convictions, including a 1954 sentence for receiving stolen property. The Federal Court held that Art. 45(3) BV requires repeated convictions for serious offenses and that the later offense, punished with only 10 days' imprisonment, was not serious enough absent special circumstances. The constitutional complaint was therefore upheld and the settlement withdrawal annulled.
Art. 45 Abs. 3 BV; Entzug der Niederlassung wegen wiederholter Verurteilung wegen schwerer Vergehen. Wiederholt ist die Verurteilung, wenn mindestens zwei gerichtliche Verurteilungen wegen schwerer Vergehen vorliegen; die Schwere beurteilt sich danach, ob die Tat eine gemeingefährliche, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Gesinnung offenbart. Vermögensdelikte sind nach der neueren Praxis nur dann schwer, wenn sie ein gewisses Gewicht erreichen; Strafen von weniger als 3–4 Wochen lassen eine solche Gesinnung regelmässig nicht erkennen. Besondere Umstände können eine Ausnahme rechtfertigen (Erwäg. 2).
80 I 237
ab Seite 237
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird die Aufhebung dieses Niederlassungsentzuges verlangt. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom Jahre 1951 schwer im Sinne dieser Vorschrift ist, kann nicht zweifelhaft sein, wird übrigens vom Beschwerdeführer anerkannt. Die Hehlerei, welche zum Urteil vom 19. März 1954 führte, hängt mit dem Diebstahl einer 100 Frankennote durch zwei Frauen zusammen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand darin, dass er in Kenntnis des Diebstahls half, die Note im Zimmer einer der beiden Frauen in einer elektrischen Steckdose zu verbergen (Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt vom 19. März S. 2). Das Urteil schliesst aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf die Intensität des verbrecherischen Willens, das gestohlene Gut so gut als möglich für die Geliebte sicherzustellen, anerkennt indes, dass das Verschulden insofern etwas gemildert ist, als der Beschwerdeführer ungewollt Mitwisser des vorausgegangenen Diebstahls wurde und sich aus falsch verstandener Hilfsbereitschaft zu der Tat verpflichtet fühlte.
Der Strafrichter hat also das Vergehen weder als besonders schweren noch als besonders leichten Fall im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB angesehen. Für die Würdigung der Schwere im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV kommt es übrigens hierauf nicht entscheidend an, sondern darauf, ob die Tat eine gemeine und gefährliche Gesinnung des Täters kundtue.
Die Hehlerei gehört zu den Vermögensdelikten. Nach einer früheren Praxis (vgl.BGE 74 I 260Erw. 1) galten derartige Vergehen dann als schwer, wenn sie keinen ganz geringfügigen Sachverhalt betrafen. Nach der neueren Rechtsprechung müssen auch solche Delikte von einer gewissen Schwere sein. Vergehen gegen das Vermögen, für die Strafen von weniger als 3-4 Wochen ausgesprochen werden, bekunden nicht notwendig eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit so gefährliche Gesinnung, dass sich deshalb der Entzug der Niederlassung rechtfertigen würde (Urteil vom 12. Mai 1954 i.S. Hirschi, wo eine Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis wegen Veruntreuung als schwer, eine solche von 10 Tagen Gefängnis wegen desselben Sachverhaltes dagegen als nicht schwer bezeichnet wird). Danach kann die Verurteilung zu 10 Tagen Gefängnis wegen Hehlerei aber regelmässig nicht als schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV gelten. Ganz besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, von dieser Regel abzuweichen, liegen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Polizeiübertretungen mit Busse oder Haft bestraft worden ist, genügt dafür nicht. Diese ändern an der Feststellung nichts, dass der Beschwerdeführer nicht schlecht oder für die öffentliche Sicherheit geradezu gefährlich, sondern mehr haltlos und leichtsinnig ist (vgl. den Polizeibericht vom 20. September 1954).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der über den Beschwerdeführer angeordnete Niederlassungsentzug aufgehoben.