BGE 8 I 96
BGE 8 I 96Bge01.07.1875Originalquelle öffnen →
ten verursacht worden sei. Ein solcher Beweis sei aber in keiner Weise erbracht. Der Kläger und mit ihm der Vorderrichter suchen ein Verschulden des Aufsehers Cavard daraus zu deduziren, daß dieser den Kläger zu der gefährlichen Arbeit der Bedienung ei¬ nes Rollwagenzuges beordert habe, obschon Kläger nach seiner Beschäftigung als Mineur mit dieser Verrichtung nicht hin¬ länglich vertraut gewesen sei. Allein die thatsächliche Unterstel¬ lung, daß Kläger blos Mineur gewesen sei, worüber übrigens vor der ersten Instanz eine Beweiserhebung gar nicht stattge¬ funden habe, sei durchaus unrichtig; Kläger sei vielmehr als Eisenbahnarbeiter überhaupt angestellt und mit der Führung von Rollwagenzügen schon von seiner frühern Stellung als ouvrier aux conduites im großen Gotthardtunnel her vollstän¬ dig vertraut gewesen, wie denn im Eisenbahnbaudienste eine so weit getriebene Arbeitstheilung, daß der Mineur nicht auch zum Rollwagendienst verwendet werden könnte, durchaus nicht be¬ stehe. Demnach könne von einem Verschulden des Aufsehers Ca¬ vard nicht gesprochen werden. Allein es mangle auch an jedem Nachweise dafür, daß der Unfall durch die Unerfahrenheit des Klägers im Rollwagendienste herbeigeführt worden sei, gegen¬ theils scheine Kläger, wie er auch selbst nachdrücklich behauptet habe, den fraglichen, ihm aufgetragenen Dienst ganz richtig be¬ sorgt zu haben und es fehle demnach der kausale Zusammen¬ hang zwischen dem angeblichen Verschulden des Aufsehers Ca¬ vard und dem Unfall. Letzterer sei vielmehr auf einen Zufall zurückzuführen, für welchen Beklagte nach Mitgabe des Gesetzes nicht verantwortlich seien. 3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde nun ist zunächst zu bemerken, daß, nachdem Beklagte ausdrücklich anerkannt ha¬ ben, daß sie zur Sache passiv legitimirt seien, nicht weiter zu untersuchen ist, ob dieselben nicht, gestützt auf Art. 1 des eid¬ genössischen Haftpflichtgesetzes berechtigt gewesen wären, ihre Passivlegitimation gegenüber der gegenwärtigen Klage abzuleh¬ nen und den Kläger an die Gotthardbahngesellschaft, als an die konzesstonirte Unternehmung, bei deren Bauarbeiten der Un¬ fall sich ereignete, zu verweisen. Vielmehr ist, da die Beklagten anerkannt haben, daß die auf das eidgenössische Haftpflichtgesetz gestützte Klage ihnen gegenüber richtig angebracht sei, auf die materielle Prüfung der Sache einzutreten. 4. Da im Fernern nicht bestritten ist, daß der in Frage stehende Unfall sich beim Baue einer Eisenbahn ereignet hat, so hängt die Entscheidung nach Art. 1 und 3 des Bundesge¬ setzes vom 1. Juli 1875 offenbar davon ab, ob ein in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle stehendes Verschulden der Beklagten oder einer von ihnen beim Bahnbaue beschäftigten Person erwiesen sei. Bei Beurtheilung dieser Frage nun hat das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den von dem kantonalen Gerichte festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen und hat seinerseits lediglich zu untersuchen, ob der Vorderrichter den von ihm endgültig festgesetzten Thatbestand in rechtlicher Beziehung richtig gewürdigt habe. Demnach ist, trotz des hiegegen von den Beklagten im heutigen Vortrage gerichteten Angriffes, ohne Weiters als feststehend anzunehmen, daß, wie der Vorderrichter im Anschluß an die daherige, von den Beklagten vor der ersten Instanz übrigens anscheinend gar nicht bestrittene Behauptung des Klägers thatsächlich festgestellt hat, der Kläger bei der be¬ klagten Unternehmung ausschließlich zum Dienste als Mineur und keineswegs zur Bedienung oder Führung von Arbeitszügen angestellt war. Hievon ausgegangen aber kann in der Annahme des angefochtenen Urtheils, daß in der Verwendung des Klä¬ gers zu dem Dienste, bei welchem der Unfall sich ereignete, ein Verschulden des Aufsehers Cavard liege, für welches die Be¬ klagten einzustehen haben, eine unrichtige Anwendung des Ge¬ setzes nicht erblickt werden. Denn, wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, genügt zur Begründung der Haft¬ pflicht nach § 1 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes jedes, wenn auch nur leichte Verschulden; nun war aber, wie die erste In¬ stanz offenbar mit Recht angenommen hat, mit Rücksicht auf die, infolge der Bauart und Beschaffenheit der Arbeitsbahnen bei denselben erfahrungsgemäß besonders nahe liegende, Gefahr der Entgleisung die Verrichtung, bei welcher Kläger verletzt wurde, als eine gefährliche zu betrachten, welche besondere Vor¬ sicht und Uebung erheischte. Es muß daher darin, daß Kläger
100 B. Civilrechtspflege. welcher nicht in diesem Dienstzweige angestellt und demgemäß offenbar auch in demselben weniger erfahren und geübt war, mit der fraglichen gefährlichen Verrichtung beauftragt wurde, ein, wenn auch blos leichtes, Verschulden des Aufsehers Cavard allerdings gefunden werden. Denn letzterm mußte die Gefähr¬ lichkeit des Dienstes, mit welchem er den Kläger beauftragte, zweifellos bekannt sein und er durfte daher, bei pflichtgemäße Sorgsamkeit, diesen Dienst nur solchen Arbeitern zuweisen, welche ihn regelmäßig besorgten und daher damit vollkommen vertraut waren. Demnach sind aber die Beklagten für den dem Kläger aus dem Unfalle erwachsenen Schaden grundsätzlich verantwort¬ lich zu erklären. Wenn nämlich von denselben noch behauptet worden ist, daß es an dem Nachweise des Kausalzusammen¬ hanges zwischen der schuldhaften Handlungsweise des Aufsehers Cavard und dem Unfalle mangle, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden; vielmehr ist dieser Nachweis allerdings er¬ bracht. Denn es erscheint, da dafür, daß der Unfall durch ein von den fraglichen Gefahren unabhängiges äußeres Ereigniß verursacht worden sei, nicht das Mindeste vorliegt, jedenfalls als zweifellos, daß der Unfall in kausalem Zusammenhang mit denjenigen Gefahren steht, welche mit der dem Kläger schuld¬ hafter Weise aufgetragenen Arbeit verbunden waren und denen daher Kläger lediglich durch das Verschulden des ihm vorge¬ setzten Aufsehers ausgesetzt wurde. 5. Kann es sich sonach nur noch um das Quantitativ der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung handeln, so ist von der Beklagten in keiner Weise dargethan worden, daß die vom Vorderrichter angenommene Schadensfestsetzung auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruhe. Vielmehr erscheint dieselbe als eine mit Rücksicht auf das Alter und den Erwerb des Klägers vor dem Unfall und die durch letztern zweifellos verursachte bedeutende Schmälerung der Erwerbsfähigkeit offenbar als eine mäßige und keineswegs übersetzte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Bezirksgerichtes von Schwyz vom 26. No¬ vember 1881 wird in allen Theilen bestätigt.
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