BGE 8 I 822
BGE 8 I 822Bge01.07.1870Originalquelle öffnen →
Urtheil vom 14. Oktober 1882 in Sachen Eheleute Sandvoß. ) Die aus Hannover gebürtigen Eheleute Sandvoß waren durch den zweiten Civilsenat des Obergerichtes zu Hannover am 24. März 1877 auf die Dauer von 3 Jahren von Tisch und Bett geschieden worden. Nach diesem Urtheile erwarb der Ehemann Sandvoß nach vorgängiger Entlassung aus dem preußischen Unterthanenverbande und Auswirkung der Naturali¬ sationsbewilligung beim schweizerischen Bundesrathe, für sich und) Dieses Urtheil ist, weil nur zum Theil von allgemeinem Interesse, blos auszugs- und bruchstücksweise mitgetheilt. seine Familie (mit Ausnahme der mehrjährigen Söhne) am
Oktober 1879 das Bürgerrecht der zürcherischen Gemeinde Hedingen und daraufhin das zürcherische Kantonsbürgerrecht. Am 3. Dezember gleichen Jahres machte er beim Friedensrichter¬ amte Hedingen die Klage auf gänzliche Scheidung anhängig. Die Beklagte stellte der Klage unter Anderm die Einwendung der Inkompetenz der schweizerischen Gerichte entgegen, indem ste behauptete, das schweizerische Bürgerrecht sei vom Kläger nicht gültig erworben, sondern, da Kläger niemals dauernden Wohnsitz in der Schweiz gehabt, sondern sich dort stets nur vorübergehend aufgehalten habe, unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen, erschlichen worden. Der schweizerische Bundes¬ rath wies indeß ein Begehren um Nichtigerklärung der Natu¬ ralisation des Ehemannes Sandvoß ab. Die kantonalen Ge¬ richte beider Instanzen, die Appellationskammer des Obergerichtes durch Urtheil vom 4. Dezember 1880, verwarfen hierauf die Kompetenzeinrede der Beklagten und sprachen gleichzeitig in der Sache selbst die gänzliche Scheidung aus. Vom Bundesgerichte wurde zunächst auf Erhebung von der Beklagten anerbote¬ ner Beweise erkannt, nach Durchführung der Aktenvervollstän¬ digung aber durch Endurtheil vom 14. Oktober 1882 das kantonale Urtheil bestätigt. Zu bemerken ist noch: Die Beklagte hatte beim Bundesgericht einen Erlaß der Landdrostei in Hannover vom 2. Mai 1882, wonach die dem Kläger am
September 1879 ertheilte Entlassung aus dem preußischen Unterthanenverbande vom königlich=preußischen Ministerium des Innern als unwirksam erklärt worden ist, produzirt und hierauf ge¬ stützt verlangt, daß der von ihrem Ehemanne in der Schweiz angestrengte Scheidungsprozeß als unwirksam erklärt werde. Nach Anhörung der Gegenpartei, welche unter Vorlage einer neuen Entlassungsurkunde aus dem preußischen Unterthanen¬ verbande, datirt den 5. Juni 1882, auf Abweisung dieses Be¬ gehrens antrug, hatte das Bundesgericht durch Beschluß vom
Juni 1882 das gestellte Begehren ab gewiesen. In den Gründen der Entscheidung vom 14. Oktober 1882 ist hierüber, sowie über die Frage, welches materielle Recht auf den Fall anwendbar sei, Folgendes bemerkt
Was nun zunächst die von der Beklagten vorgeschützte Einrede der Inkompetenz der schweizerischen Gerichte anbelangt so ist dieselbe bereits durch den Beschluß des Bundesgerichtes vom 9. Juni 1882 als unbegründet zurückgewiesen worden und es mag hier zur Begründung dieses Beschlusses nur bemerkt werden: Es steht dem Bundesgerichte nicht zu, eine von der zuständigen politischen Behörde ausgegangene Bürgerrechtserthei¬ lung als ungültig zu erklären oder zu behandeln; vielmehr ist in dieser Beziehung unstreitig die Entscheidung der politischen Behörde für das Gericht ohne Weiteres maßgebend und muß dieses daher den Kläger, da seine Einbürgerung von der zu¬ ständigen Behörde nicht annullirt worden ist, als schweizerischen Angehörigen anerkennen und behandeln, ohne alle Rücksicht da¬ rauf, ob, nach der Ansicht des Gerichtshofes, die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerrechtserwerbes erfüllt waren und daher die Bürgerrechtsertheilung durch die politischen Behörden eine gesetzmäßige war oder nicht. Muß nun aber Kläger von den schweizerischen Gerichten als schweizerischer Angehöriger anerkannt werden, so ist er nach Art. 43 Lemma 2 des Bundesge¬ setzes über Civilstand und Ehe zur Anhebung der Scheidungs¬ klage beim Gerichte seines schweizerischen Heimatortes berechtigt und es müssen mithin die schweizerischen Gerichte diese Klage an die Hand nehmen und beurtheilen. Ob die Entlassung des Klägers aus dem preußischen Unterthanenverbande eine rechts¬ wirksame ist, oder ob dieselbe, mit Rücksicht auf Art. 18 des deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juli 1870 (wonach die behufs Auswanderung ertheilte Entlassung aus dem Staatsbürgerrecht hinfällig wird, wenn der Entlassene seinen Wohnsitz nicht bin¬ nen sechs Monaten außerhalb des Reichsgebietes verlegt) dahin¬ gefallen ist, ob also Kläger in Preußen beziehungsweise in Deutschland, trotz seiner Naturalisation in der Schweiz, noch fortwährend als preußischer beziehungsweise deutscher Unterthan behandelt werden wird, kommt hiefür nicht in Betracht; viel¬ mehr mag dieser Umstand wohl für die Anerkennung des von den schweizerischen Gerichten gefällten Urtheils in Deutschland von Wichtigkeit sein; dagegen ist er für die Verpflichtung der schweizerischen Gerichte, die Klage des Ehemannes Sandvoß, der unzweifelhaft von ihnen als Schweizerbürger anerkannt werden muß, zu beurtheilen, ohne Bedeutung.
Ist aber für Beurtheilung der vorliegenden Scheidungs¬ so muß dieseklage der schweizerische Gerichtsstand begründet, Klage auch nach schweizerischem Rechte beurtheilt werden; denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach dem Bundes¬ gesetze über Civilstand und Ehe, in Uebereinstimmung übrigens mit der in Doktrin und Praxis des internationalen Privat¬ rechtes wohl als herrschend zu betrachtenden Ansicht (s. Ritt¬ ner, Oesterreichisches Eherecht, S. 52, Asser, Internationales Pri¬ vatrecht, S. 66 u. ff.), in allen von den schweizerischen Gerichten zu entscheidenden Ehescheidungssachen ausschließlich das Gesetz des Klageortes beziehungsweise das schweizerische Ehescheidungs¬ recht anzuwenden ist (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute Graberg, Amtliche Sammlung V, S. 264, Erwägung 1).
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.