Contributory negligence is assessed concretely according to the circumstances of the individual case; where the injured person is compelled to act in haste in the performance of duties, a failure to stop and look again before crossing a railway track does not necessarily constitute blameworthy self-fault. In evaluating damages for permanent bodily injury, the court may rely on the claimant's reduced earning capacity and the capital necessary to compensate the resulting lifelong income loss; a compensation amount based on these principles will be upheld absent material error (consid. 3-5).
des Vorderrichters, am 25. Juni 1881, an einem Samstage, der Fall, da am Samstag Abend die Menge der Güter eine viel größere als gewöhnlich zu sein pflege. Der Schaffhauser zug nun, bei welchem Kläger beschäftigt war, stand auf dem dritten Geleise, vom Bahnhofperron an gerechnet; derselbe war bereits abgerufen, als Kläger, welcher eben im Begriffe war, die Papiere für denselben zu übergeben, bemerkte, daß sechs mit diesem Zuge zu spedirende nach Hettlingen bestimmte Bierfäßchen nicht eingeladen seien, sondern sich noch bei einem erst vor kurzem angelangten Haufen von zirka 60 Stück solcher Fäßchen befinden müssen, welcher in einiger Entfernung außer halb der Bahnhofhalle in der Linie des Perrons lag. Der Kläger begab sich daher, und zwar in großer Eile, über die Ge leise zum Perron, diesem entlang zu den Bierfäßchen und be fahl den Arbeitern, welche mit dem Auseinanderordnen dersel ben beschäftigt waren, die sechs nach Hettlingen bestimmten in den Schaffhauserzug zu verbringen. Dann kehrte der Kläger zum Perron zurück und schickte sich, vor dem Wartsaale zweiter Klasse angelangt, an, in schräger Richtung das Geleise zu über schreiten, um zum Schaffhauserzuge zu gelangen. Beim Hinaus treten auf das erste Geleise wandte er den Blick nochmals rückwärts gegen die Bierfäßchen hin, um zu sehen, ob dieselben nachkommen; in diesem Momente aber wurde er von dem recht seitigen Puffer eines im ersten Geleise von der entgegengesetz ten Seite her langsam heranfahrenden Rangirzuges erfaßt, zu Boden gedrückt und in der Weise überfahren, daß der rechte Arm oberhalb des Ellenbogens zermalmt wurde. Auf den vor dersten beidseitigen Wagentreppen des aus zwei von einer Loko motive geschobenen Personenwagen bestehenden Rangirzuges standen zwei Wagenwärter, welche allfällig im Geleise befind liche Personen wegzurufen hatten, welche indeß den Kläger nicht zeitig genug anrufen konnten; zum gleichen Zwecke gieng auch der Bahnhofportier Albrecht, von Zeit zu Zeit Obacht rufend dem Zuge voran, es ist jedoch nicht festgestellt, daß letzterer unmittelbar vor dem Unfalle Obacht gerufen habe, vielmehr scheint er dies zuletzt etwa 20 30 Schritte vor der Unglücks stelle gethan zu haben. Zur Zeit des Unfalles war, nach der Feststellung des Vorderrichters, der Perron, insbesondere bei der Unglücksstelle, von einer dichtgedrängten Menschenmenge besetzt. In Folge der bei dem Unfalle erlittenen Verletzung mußte dem Kläger der rechte Oberarm amputirt werden; dagegen ist nicht festgestellt, daß überdem noch, wie Kläger behauptet, eine gewisse Steifheit des linken Zeigfingers zurückgeblieben sei. 2. Die Beklagte stellt der Klage im heutigen Vortrage, wie vor den kantonalen Instanzen in erster Linie die Einrede des Selbstverschuldens entgegen, indem sie behauptet, Kläger habe es, da er das Geleise betreten habe, ohne sich vorher zu über zeugen, ob dasselbe frei sei, an der einem Eisenbahnbedienste ten zuzumuthenden Sorgsamkeit fehlen lassen und dadurch den Unfall selbst verschuldet. Dagegen bestreitet der Kläger, daß ihm ein Verschulden zur Last falle und führt eventuell aus, es liege jedenfalls auch ein Verschulden der Beklagten respektive ihrer Angestellten vor, da unter den gegebenen Verhältnissen das Führen eines Rangirzuges über das erste Geleise offenbar gefährlich und unzulässig gewesen sei. 3. In der rechtlichen Würdigung des festgestellten Thatbe standes nun muß dem Vorderrichter unbedingt beigetreten und mithin die von der Beklagten vorgeschützte Einrede des Selbst verschuldens als unbegründet verworfen werden. Zu Unter stützung der eingehenden und durchaus zutreffenden Begründung des angefochtenen Urtheils, auf welche im wesentlichen einfach verwiesen werden darf, mag hier nur noch bemerkt werden: Die Frage des Selbstverschuldens ist eine wesentlich konkrete, nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilende, Frage (eine quaestio facti in diesem Sinn); je nach den Umständen ist die Anspannung geistiger Kraft, die Aufmerk samkeit und Umsicht, welche mit Recht verlangt und erwartet werden darf, eine ganz verschiedene. So kann und muß z. B. von demjenigen, welcher in der Lage ist, mit ruhiger Ueber legung zu handeln und alle etwa drohenden Gefahren bei sich zu erwägen, ein weit höheres Maß von Vorsicht verlangt wer sich rasch zu ent den als von demjenigen, der gezwungen ist, Zieht man nunschließen und ohne Zeitverlust zu handeln. demgemäß die Umstände in Erwägung, unter welchen sich Unfall
ereignete, so kann nicht zweifelhaft sein, daß hier ein Selbstver schulden des Verletzten nicht vorliegt. Denn: Es war gewiß die Pflicht des Klägers, dafür zu sorgen, daß die Fäßchen, deren Ver ladung noch nicht stattgefunden hatte, noch mit dem zur Abfahrt bereit stehenden Schaffhauserzug spedirt werden; zu diesem Zwecke aber mußte er mit größter Eile vorgehen, wie er denn auch selbst verständlich zu Ueberschreitung der Fahrgeleise genöthigt war. Das Heranfahren eines Rangirzuges auf dem ersten Geleise konnte Kläger vor seinem Heraustreten auf das Geleise, angesichts der Menschenansammlung auf dem Perron, sehr leicht über sehen und ebenso, bei dem im Bahnhofe herrschenden Getöse den, überdem wahrscheinlich unmittelbar vor dem Unfall nicht wiederholten, Warnungsruf des Portiers überhören oder un richtig deuten. Ferner war es durchaus natürlich und begreif lich, daß Kläger seine Aufmerksamkeit in erster Linie derjenigen Richtung zuwandte, von welcher her die Güter, welche er noch zum Transporte abzuliefern hatte, ihm nachgebracht werden sollten, um so mehr, als ja auch von dorther ein Rangirzug herannahen konnte. Angesichts aller dieser Verhältnisse, sowie angesichts des Umstandes, daß Kläger ohne Zweifel infolge der Hast, mit welcher er handeln mußte, aufgeregt und zugleich durch seine anstrengende, fortgesetzte Aufmerksamkeit erfordernde Arbeit in gewissem Maße abgespannt war, kann gewiß darin, daß er vor dem Betreten des Geleises nicht erst noch Halt machte und sich umdrehte, um sich zu versichern, ob nicht ein Rangirzug von der entgegengesetzten Seite herannahe, ein zu rechenbares Verschulden nicht gefunden werden. 4. Die Klage ist somit im Prinzipe gutzuheißen und kann es sich nur noch um die Festsetzung des Quantitativs der Ent schädigung handeln. Auf die eventuellen Beweisanträge der Beklagten nämlich kann offenbar angesichts des Ausgeführten, sowie angesichts des Art. 30 des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege überall nichts ankommen. 5. Auch in quantitativer Beziehung nun aber ist die zweit instanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Denn: Dieselbe beruht auf der Erwägung, daß Kläger, welcher seinen Erwerb wesentlich durch Handarbeit suchen müsse, durch den Verlust des rechten Armes in seiner Erwerbsfähigkeit mindestens um zwei Drittheile geschmälert werde, so daß er einen jährlichen Ein kommensausfall von 912 Fr. auf Lebenszeit erleide; nach den Grundsätzen der Rentenanstalten aber sei, bei dem Alter des Klägers, zum Erwerbe einer Rente von diesem Betrage ein die klägerische Forderung von 12,000 Fr. nicht unerheblich über steigendes Kapital erforderlich und es müsse mithin die kläge rische Forderung in ihrem ganzen Umfange gutgeheißen werden. Diese Aufstellungen beruhen aber auf richtiger Anwendung der gesetzlichen Grundsätze auf den festgestellten Thatbestand und es hat auch die Beklagte dagegen etwas erhebliches nicht vorzu bringen vermocht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. September 1882 ist in allen Theilen bestätigt. voitures.