BGE 8 I 762
BGE 8 I 762Bge10.01.1876Originalquelle öffnen →
im deutschen Reiche nach Mitgabe des deutschen Schutzgesetzes geschützt und es seien daher die schweizerischen Gerichte ver¬ pflichtet, auch ihrerseits die deutschen Angehörigen in gleicher Weise und auf gleichem Fuße zu schützen, wobei ausdrücklich bemerkt werde, daß die Rekurrentin für die Schweiz kein besseres Schutzrecht beanspruche, als es der Schweizer nach dem deutschen Gesetze in Deutschland genieße. Daß die Literarkonvention die photographischen Erzeugnisse vom Schutze ausschließe, sei un¬ richtig; unter dem in Art. 16 derselben gebrauchten Ausdrucke: „und allen andern gleichartigen (d. h. den ausdrücklich genannten Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen und Lithogra¬ phien gleichartigen) Erzeugnissen der Kunst“ seien auch Photo¬ graphien, speziell solche wie die vorliegenden, welche einen Kunstwerth unzweifelhaft in sich schließen, zu verstehen. Die neuere Doktrin und Praxis in den großen Kulturländern habe das durchaus anerkannt und auch die neueste Rechtsentwicklung in der Schweiz tendire nach dem gleichen Ziele. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte I. A. Preuß auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem er ausführt: Aus dem Wortlaute der Literarkonvention gehe klar und deutlich hervor, daß die Photo¬ graphie durch dieselbe nicht geschützt werden solle. Denn die Photographie, welche nicht schaffe und gestalte, sondern im Wesent¬ lichen nur das Gegebene fixire, sei den im Vertrage ausdrück¬ lich genannten, auf künstlerischem Schaffen beruhenden Kunst¬ zweigen, der Zeichenkunst u. s. w., nicht gleichartig; auch wäre es angesichts der großen Bedeutung, welche die Photographie schon zur Zeit des Abschlusses der Konvention im Jahre 1869 besessen habe, jedenfalls sonderbar, wenn dieselbe nur so neben¬ bei, ohne ausdrückliche Erwähnung, hätte inbegriffen werden wollen. Damals habe auch in den Staaten des norddeutschen Bundes ein gesetzlicher Schutz der Photographie noch gar nicht bestanden, so daß ein solcher vom deutschen Reiche, beziehungs¬ weise vom norddeutschen Bunde unmöglich habe stipulirt und zugesichert werden können. Erst seither sei im Deutschen Reiche der Schutz der Photographie und zwar durch ein besonderes Gesetz, nicht durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste eingeführt worden, ein Schutz übrigens, der nur den von eigenen Landesangehörigen ange¬ ertigten Photographien zu gute komme und nur gegen mecha¬ nische Nachbildung, nicht, wie die Rekurrentin im vorliegenden Falle geltend mache, auch gegen Nachbildung durch Umzeichnen und Lithographiren gewährt werde. Die Photographie könne daher, da sie im Deutschen Reiche nicht als ein Erzeugniß der bildenden Kunst geschützt werde, in dem deutsch=schweizerischen Vertrage unmöglich inbegriffen sein. Bei der Erneuerung dieses Staatsvertrages im Jahre 1881 und dessen Ausdehnung auf das ganze Deutsche Reich sei dessen in Frage kommende Be¬ stimmung nicht geändert worden und es habe dieselbe daher den ursprünglichen den Schutz der Photographie ausschließenden Sinn beibehalten. D. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, welcher zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit ge¬ geben worden war, verweist einfach auf die Begründung ihrer angefochtenen Entscheidung. E. Replikando behauptet die Rekurrentin: Schon vor dem Jahre 1869 sei von den deutschen Gerichten der Satz aner¬ kannt worden, daß photographische Erzeugnisse auf Schutz gegen Nachbildung Anspruch haben, sofern sie, was im einzelnen Falle zu untersuchen sei, sich als ein individuelles, künstlerisches Produkt qualifiziren. Dieser auch von der französischen Ge¬ richtspraxis gebilligten Anschauung habe man sich in der Literar¬ konvention vom 13. Mai 1869 anschließen wollen. Gegenüber den bezüglichen Behauptungen der Rekursbeantwortung werde der Beweis dafür angeboten, daß die in Rede stehende Nach¬ bildung eine rein mechanische sei und daß in Deutschland schweizerische photographische Erzeugnisse nach Maßgabe des deutschen Gesetzes geschützt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nalen Gerichtes aufzuheben. Dagegen steht ihm durchaus keine Kompetenz in der Sache selbst zu und ist es also namentlich nicht berechtigt, die thatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters (soweit dieselben nicht etwa offenbar aktenwidrig, auf Umgehung des Staatsvertrages berechnet sein sollten) zu prü¬ fen und seinerseits ein neues Urtheil in der Sache selbst zu fällen. (Art. 59, litt. b des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, vergleiche Amtliche Sammlung der Entscheidungen, VII, S. 780, Erw. 1.) 2. Die Literarkonvention vom 13. Mai 1869, welche am 23. Mai 1881, soweit sie hier in Frage kommt, unverändert bestätigt und auf das ganze Gebiet des deutschen Reiches aus¬ gedehnt wurde, bezeichnet nun in Art. 16 als in der Schweiz schutzberechtigt, „die Urheber von Büchern, Broschüren oder an¬ „dern Schriften, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, „Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithogra¬ „phien und allen andern gleichartigen Erzeugnissen aus dem „Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male „in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlicht wer¬ „den.“ Inhalt und Umfang der vertragsmäßigen Schutzberech¬ tigung sind durch die Konvention selbständig bestimmt und also weder von dem in der Schweiz, beziehungsweise in den ver¬ schiedenen Rechtsgebieten derselben anderweitig geltenden gesetz¬ lichen Rechte, noch auch von den in Deutschland über den Schutz der einheimischen Schriftsteller und Künstler bestehenden gesetzlichen Vorschriften abhängig (s. Art. 16, cit. v, „genießen „in der Schweiz zum Schutze ihrer Eigenthumsrechte die in „den nachfolgenden Artikeln näher bezeichneten Rechte“); für den Schutz aller überhaupt unter Art. 16 cit. fallenden Schrift¬ und Kunstwerke in der Schweiz gelten also die in Art. 17 u. ff. der Literarkonvention aufgestellten Regeln, es gilt na¬ mentlich unterschiedslos für alle solche Schrift= und Kunst¬ werke die Schutzfrist des Art. 18, wonach der Schutz während der ganzen Lebenszeit des Urhebers oder, insofern dieser vorher stirbt, 30 Jahre von der ersten Veröffentlichung an dauert, so¬ wie die Regel des Art. 19, wonach jede unbefugte Vervielfälti¬ gung eines geschützten Schrift= oder Kunstwerkes als Nachdruck zu bestrafen ist. 3. Fragt sich nun, ob dieser vertragsmäßige Schutz sich auch auf photographische Erzeugnisse, überhaupt oder unter gewissen Voraussetzungen, erstrecke, so ist diese Frage, in Uebereinstim¬ mung mit dem kantonalen Gerichte, zu verneinen. Dies folgt unzweideutig aus dem Wortlaute des Staatsvertrages in Ver¬ bindung mit den bei Abschluß desselben obwaltenden Umstän¬ den, insbesondere der Lage der Gesetzgebung der Vertrags¬ staaten, speziell Deutschlands. Art. 16 der Literarkonvention er¬ wähnt der Erzeugnisse der Photographie nicht ausdrücklich; es kann sich also nur fragen, ob überhaupt und eventuell in wel¬ chem Umfange dieselben unter dem Ausdrucke „alle andern gleichartigen Erzeugnisse aus dem Gebiete der Künste“ mitbe¬ griffen werden können. Nun ist aber unbestreitbar, daß die Photographie den in Art. 16 cit. erwähnten Zweigen der dar¬ stellenden Kunst, der Zeichnungskunst, Malerei, Bildhauerei, Kupferstecherei und Lithographie insofern nicht gleichartig ist, als sie nicht, wie diese, auf freier formgebender Gestaltung ge¬ wonnener Eindrücke durch den Photographen, sondern wesentlich auf der Fixirung von Bildern durch mechanische resp. chemische Mittel beruht; schon nach dem Wortlaute der Konvention für sich allein erscheint also die Photographie nicht als unter den vertragsmäßigen Schutz fallend. 4. Außer Zweifel gestellt wird dieses Ergebniß aber vollends, wenn erwogen wird: Zur Zeit des Abschlußes der Literarkon¬ vention vom 13. Mai 1869 bestand weder in den Staaten des damaligen norddeutschen Bundes noch auch in der Schweiz eine bestimmte gesetzliche Vorschrift über den Schutz photogra¬ phischer Erzeugnisse. Es war vielmehr sowohl in Deutschland als in der Schweiz in Theorie und Praxis bestritten, ob und unter welchen Voraussetzungen photographische Aufnahmen als Kunstwerke betrachtet werden können und daher auf den für Werke der bildenden Künste gesetzlich bestehenden Schutz An¬ spruch haben. Während von der einen Seite photographische Originalaufnahmen, wenigstens insoweit dieselben eine auf ästhetischen Rücksichten beruhende Thätigkeit des Photographen in Bezug auf Arrangement, Gruppirung, Vertheilung von Licht und Schatten, Retouche u. drgl. erkennen ließen, den
weise denselben zugezählt wurden, (s. z. B. in diesem Sinne Bluntschli, Deutsches Privatrecht, 3. Auflage, S. 120, aus der schweizerischen Praxis: Entscheidung der Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 9. November 1870 in Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, VII, S. 123 u. f.; ver¬ gleiche auch die Entscheidungen des französischen Kassationshofes in Dalloz, Recueil périodique, Jahrg. 1863, I, S. 52 u. ff. und 1865, V, s. v. Propriété artistique, S. 317 u. ff.) wurde von der andern Seite festgehalten, daß die Photographie, weil nicht auf freier formgebender Thätigkeit beruhend, überhaupt nicht als Kunst betrachtet werden könne, so daß niemals ein photographisches Erzeugniß als solches Anspruch auf den Kunst¬ werksschutz habe. Die letztere Anschauung war nach dem Zeug¬ nisse Klostermanns (das geistige Eigenthum, I, S. 188—191) die in der Praxis der deutschen Gerichte weitaus überwiegend anerkannte. Wenn nun bei dieser Sachlage die Vertragsstaaten durch den Abschluß der Literarkonvention von 1869 sich gegen¬ seitig den Schutz der photographischen Erzeugnisse hätten zu¬ sichern wollen, so hätten sie offenbar eine ausdrückliche diesbe¬ zügliche Vertragsbestimmung aufgestellt und aufstellen müssen, denn durch die bloße allgemeine Vereinbarung, daß die schwei¬ zerischen Schriftsteller und Künstler für ihre Erzeugnisse in den Staaten des norddeutschen Bundes den gleichen Schutz, wie die einheimischen genießen sollen (Art. 1 der Konvention) und daß den deutschen Schriftstellern und Künstlern in der Schweiz der konventionsgemäße Schutz zu gewähren sei, konnte ja der gegen¬ seitige Schutz der Photographie nach der bestehenden Praxis keineswegs als gesichert gelten. Bei der Erneuerung der Literar¬ konvention mit dem deutschen Reiche vom 23. Mai 1881 aber wurde die in Frage stehende Bestimmung nicht abgeändert und es kann daher derselben schon deshalb kaum ein anderer Sinn beigemessen werden, als derjenige, der ihr als Bestandtheil der ursprünglichen Vereinbarung von 1869 zukam. Uebrigens ist auch nach der Lage der Gesetzgebung zur Zeit der Vertrags¬ erneuerung völlig klar, daß die vertragschließenden Parteien, insbesondere das deutsche Reich, nicht gemeint sein konnten, die Erzeugnisse der Photographie in den vereinbarten Schutz der Kunstwerke einzubeziehen. Denn durch das inzwischen erlassene deutsche Reichsgesetz betreffend den Schutz der Photographie ge¬ gen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 wurde zwar allerdings den photographischen Werken ein gewisser Schutz gegen Nachbildung gewährt, allein gerade dieses Gesetz beruht zweifellos auf der Anschauung, daß die Erzeugnisse der Photo¬ graphie nicht zu den (durch das Reichsgesetz vom 9. Januar 876 geschützten) Werken der bildenden Kunst gehören, sondern vielmehr als Produkte einer gewerblichen, allerdings der Thätig¬ keit des bildenden Künstlers sich vielfach annähernden, Thätig¬ keit zu betrachten seien (siehe darüber Wächter, Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, u. s. f., S. 273 u. ff.), und daß es daher zum Schutze derselben eines besondern Gesetzes bedürfe; demnach ist denn auch der Schutz der Photographie nach diesem Gesetze zeitlich — er ist auf fünf Jahre beschränkt und inhaltlich — er schützt nur gegen mechanische Nachbil¬ dungen — viel beschränkter als der den Werken der bildenden Künste gesetzlich gewährte. Daß nun aber demgemäß die Literar¬ konvention, wenn sie von den „andern gleichartigen Erzeug¬ nissen der Künste“ spricht und für dieselben den in der Kon¬ vention ausbedungenen, zeitlich und inhaltlich viel intensivern Schutz (siehe oben Erwägung 2) stipulirt, die Produkte der Photographie nicht im Auge haben konnte, ist klar. Es sind somit weder in Deutschland die schweizerischen noch in der Schweiz die deutschen photographischen Erzeugnisse vertrags¬ mäßig geschützt, wie denn auch in der deutschen Literatur (siehe Klostermann, Urheberrecht, 1876, S. 20) anerkannt ist, daß für Photographien ein internationaler Rechtsschutz nicht bestehe, da auf dieselben die Literarkonventionen sich überall nicht be¬ ziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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