Federal review of church tax liability under Lucerne Constitution

BGE 8 I 758Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.10.1880Dismissed

Zusammenfassung

The reform Protestant parish of Lucerne appealed a Lucerne government decision that had denied its church tax claim against Rudolf Merian Iselin for the Altstad estate in Meggen. The Federal Court held that it had no broader competence to reassess the factual question of whether Iselin belonged to the parish. Art. 91 of the Lucerne Constitution concerns the composition of church communities, not the rules for church tax liability in individual cases. The appeal was therefore dismissed as unfounded.

Regest

Art. 91 Luzerner Staatsverfassung; Art. 49 Abs. 6 BV; richterliche Kognition bei kirchlicher Steuerpflicht. Die Verfassungsbestimmung über die Kirchgemeinden regelt nur deren personalen Bestand als oberstes Organ der kirchlichen Korporation, nicht aber den Umfang der kirchlichen Steuerhoheit im Einzelfall. Ob eine bestimmte Person der konfessionellen Gemeinschaft angehört und daher steuerpflichtig sei, ist keine verfassungsrechtliche Frage, sondern eine nach kantonalem Gesetzesrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilende Tatfrage. Das Bundesgericht prüft insoweit nur die Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte und tritt auf eine weitergehende Sachprüfung nicht ein (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 23. Dezember 1882 in Sachen reformirte Kirchgemeinde Luzern. A. Nachdem das Bundesgericht durch seine Entscheidung vom
  2. Juni laufenden Jahres (s. dieselbe Amtliche Sammlung VIII, S. 151. u. ff.) den Regierungsrath des Kantons Luzern als verpflichtet erklärt hatte, in der Kultussteuerstreitigkeit zwi schen der evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern und dem Obersten Rudolf Merian Iselin in Basel, Eigenthümer des Gutes Altstad zu Meggen, einen materiellen Entscheid zu fällen, entschied der Regierungsrath des Kantons Luzern durch Schluß nahme vom 7. August 1882 dahin: Der Rekurs des Herrn Oberst Merian Iselin, als Besitzer des Altstadgutes zu Meggen gegen die Steuerforderung der evangelisch reformirten Kirchge meinde Luzern vom 19. November 1879 sei begründet und die letztere mit ihrer Steuerforderung von 26 Fr. 60 Cts. vom Kataster des Altstadgutes abgewiesen, mit der Begründung: Da es, nach den vom reformirten Kirchenvorstande selbst eingeholten Gutachten der verschiedenen protestantischen Kirchenbehörden, keine gemeinsame schweizerische evangelisch reformirte Konfession gebe, somit nicht behauptet werden könne, daß die baslerische Landes kirche zu einer folchen gehöre, übrigens auch kein Beweis dafür vorliege, daß R. Merian Iselin der baslerischen protestantischen Landeskirche angehöre, da im Fernern nicht behauptet werden könne, daß alle nicht katholischen christlichen Einwohner von Luzern Genossen der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Luzern seien, so sei, in Ermangelung eines äußern Kriteriums, angesichts der wiederholten und förmlichen gegentheiligen Erklärung des R. Merian Iselin nicht erwiesen, daß letzterer der Konfession der evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern angehöre; im Zwei fel aber müsse zu Gunsten des Beklagten entschieden werden. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die reformirte Kirchgemeinde Luzern den Rekurs an das Bundesgericht; sie beantragt: Das Bundesgericht wolle den Entscheid des luzernischen Regierungs rathes vom 7. August 1882 als unvereinbar mit dem 91 der luzernischen Staatsverfassung aufheben und den Steueranspruch der reformirten Kirchgemeinde gegenüber Herrn Merian Iselin als begründet erklären, unter Kostenfolge. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen folgende Momente geltend: Nach 91 der Kantonsverfassung seien Mitglieder einer Kirchgemeinde über haupt alle Einwohner der gleichen Konfession, und nach 1 der Gemeindeordnung, gehören demnach der evangelischen Kirch gemeinde Luzern alle Einwohner protestantischer Konfession an. Nun könne, wie des Nähern mit Berufung auf die in den frühern dem Bundesgerichte in der gleichen Sache eingereichten Rechtsschriften (s. über deren Inhalt den Thatbestand der Ent scheidung des Bundesgerichtes vom 1. Oktober 1880, Amtliche Sammlung VI, S. 490 u. ff.) ausgeführt wird, gar nicht zwei felhaft sein, daß R. Merian Iselin Protestant sei, resp. der schweizerischen protestantischen Konfesston, deren Bestand ernsthaft nicht bezweifelt werden könne, angehöre; folglich sei er auch Mit glied der, dieser schweizerischen Konfessionsgemeinschaft angehö rigen, reformirten Kirchgemeinde Luzern. Seine Erklärung, daß er der Religionsgenossenschaft der reformirten Kirchgemeinde Lu zern nicht angehöre, vermöge hieran nichts zu ändern; sie ent halte blos eine rechtlich unerhebliche Bestreitung; eine Austritts erklärung habe R. Merian Iselin nicht abgegeben. Uebrigens könnte er auch nicht blos aus der Kirchgemeinde Luzern aus treten, sondern müßte seine Austrittserklärung sich auf die schweizerische protestantische Konfession überhaupt beziehen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerk der Rekursbeklagte R. Merian Iselin im Wesentlichen: Von einer Verletzung des 91 der Kantonsverfassung könne nicht die Rede sein, denn der Regierungsrath des Kantons Luzern habe ja den Inhalt dieser Verfassungsbestimmung durchaus nicht etwa verkannt oder bei Seite gesetzt; die Parteien streiten sich auch gar nicht über die Auslegung derselben, sondern über die Thatfrage, ob R. Merian Iselin derjenigen Konfession angehöre, zu welcher die Kirchgemeinde Luzern sich bekenne. Selbst wenn der Regierungsrath diese Thatfrage unrichtig entschieden haben sollte, so läge darin keine Verfassungsverletzung. Das Bundes gericht sei also zu materieller Beurtheilung der Streitsache gar nicht kompetent. Uebrigens wäre auch materiell der Rekurs un

begründet, da Rekursbeklagter, wie des Nähern ausgeführt wird, nicht Angehöriger der rekurrirenden Kirchgemeinde sei. Demge mäß wird beantragt: Die Rekurrentin sei mit ihrem Begehren abzuweisen. 2. Dieselbe sei pflichtig, zu erklären, an den hierseitigen Opponenten eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. zu leisten. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern seinerseits be merkt ebenfalls, daß in seiner Entscheidung, die rekurrirende Ge meinde habe den Beweis, daß Rekursbeklagter ihr Angehöriger sei, nicht erbracht, unmöglich eine Verletzung des 91 der Kantonsverfassung gefunden werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom
  2. Oktober 1880 (Amtliche Sammlung VI, S. 498, Erwägung 2) ausgesprochen hat, ist dasselbe blos befugt, zu prüfen, ob ein der Rekurrentin verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt sei, während ihm eine weitergehende selbständige Kognition in Betreff der zwischen den Parteien bestrittenen Frage nach der kirchlichen Steuerpflicht des Rekursbeklagten und der für die selbe entscheidenden Vorfrage der kirchlichen Angehörigkeit des selben weder durch Verfassung noch durch Gesetz übertragen ist und daher überall nicht zusteht.
  3. Art. 91 der Kantonsverfassung, auf welchen der Rekurs ausschließlich begründet wird, nun bestimmt: Die Kirchgemeinden sind der Inbegriff der innert der be stehenden oder nach gesetzlicher Vorschrift neuzubildenden Pfarr sprengeln wohnhaften, nach 27 der Verfassung stimmfähigen, in anerkannte Genossenschaften organisirten Einwohner der gleichen Konfession. Den Kirchgemeinden stehen die Wahlen der Kirchenverwal tungen und Kirchmajer und überhaupt diejenigen Befugnisse zu, welche das Gesetz bestimmt. Diese Verfassungsbestimmung aber ist durch die angefochtene Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Luzern offen bar nicht verletzt. Art. 91 cit. bestimmt nämlich in seinem Ab satz 1 blos über die Zusammensetzung der Kirchgemeinde als obersten Organs der kirchlichen Korporation, indem er als Mit glieder der Kirchgemeinde in diesem Sinne die stimmfähigen Gemeindeeinwohner der betreffenden Konfession, zu welchen, bei läufig bemerkt, der zweifellos in Basel wohnhafte Rekursbeklagte jedenfalls nicht gehören würde, bezeichnet. Ueber die kirchliche Steuerpflicht dagegen, d. h. darüber, auf welche Subjekte und Objekte die Steuerberechtigung einer Kirchgemeinde sich erstrecke, welche Personen eine Kirchgemeinde bei der Besteuerung als ihr angehörig in Anspruch nehmen dürfe, enthält der Art. 91 keine Vorschrift, sondern es ist die Aufstellung der daherigen Normen der Gesetzgebung überlassen. Allerdings mag zugegeben werden, daß, obschon die Verfassung nicht einmal eine ausdrück liche Garantie der Steuerberechtigung der Kirchgemeinden in abstracto enthält, doch mit Rücksicht auf 91 Absatz 2 von einer Verfassungsverletzung dann gesprochen werden könnte, wenn einer öffentlichen Kirchgemeinde das ihr gesetzlich zweifellos zu stehende Steuerrecht überhaupt abgesprochen werden wollte. Al lein hievon ist ja im vorliegenden Falle nicht die Rede, sondern es handelt sich blos darum, ob die Voraussetzungen der Steuer berechtigung im Einzelfalle, in Bezug auf eine bestimmte Person, zutreffen. Hierüber aber ist, wie bemerkt, nicht durch Verfassung Bestimmung getroffen, sondern es ist diese Frage eine, nach Mitgabe des geltenden Gesetzesrechtes und allgemeiner Rechts grundsätze auf Grund der konkreten Verhältnisse des Einzel falles zu entscheidende, Thatfrage; namentlich ist klar, daß da rüber, nach welchen Kriterien im Bestreitungsfalle die konfes sionelle Zugehörigkeit einer Person zu beurtheilen sei, welche Bedeutung in dieser Richtung einer persönlichen Erklärung des Betreffenden zukomme u. s. w., in der Verfassung nichts angeord net ist, sondern daß hierüber innert den Schranken des Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung lediglich nach allfälligen besondern Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und in deren Er mangelung, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist. Die über diesen Punkt von der Regierung des Kantons Luzern getroffene Entscheidung entzieht sich also der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

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