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BGE 8 I 752 ΓÇó Jurisdiction over village liability for Gürbe correction contributions
BGE 8 I 752Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.08.1874Dismissed
The Municipality of Seftigen challenged Bernese administrative proceedings seeking to make it liable for 6,190 francs in unpaid Gürbe-correction contributions collected by its collector. It argued that the dispute was civil and had to be decided by the ordinary courts, not by administrative authorities. The Federal Court held that the claim was founded on public-law relations, since the alleged duty arose from a sovereign order imposing a public-law obligation on the municipality. The assignment of such disputes to administrative authorities was therefore constitutionally permissible. The appeal was dismissed, while the substantive validity of the alleged municipal obligation was expressly reserved for possible later review.
Art. 61 Bern. KV; Art. 23 Gesetz vom 20. März 1854; Abgrenzung zwischen civilrechtlicher Streitigkeit und öffentlich-rechtlicher Streitigkeit; die Zuständigkeitsfrage richtet sich nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus der Klagebegründung ergibt. Wo der Anspruch auf eine hoheitlich begründete öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Korporation gestützt wird, kann die Entscheidung den Verwaltungsbehörden übertragen werden, ohne daß darin eine Verfassungsverletzung liegt. Die materielle Frage, ob eine solche Verpflichtung verfassungsmäßig gültig begründet worden sei, bleibt hiervon unberührt (consid. 2-4).
Gürbekorrektion, fallen, soweit überhaupt eine Mitwirkung der Regierungsbehörde Platz greife, in den Ressort der Verwaltungs behörden, wie sich auch aus dem Gesetze vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer ergebe. Zu Erlaß seines Beschlusses vom 19. April 1874, welcher übrigens von der Einwohnergemeinde Seftigen thatsächlich an erkannt worden sei, sei der Regierungsrath befugt gewesen, da er durch das Gesetz betreffend die Korrektion der Gürbe mit der nähern Ausführung dieses Gesetzes beauftragt worden sei. Auch ergebe sich aus dem Gesetze vom 3. April 1857, daß der fragliche Beschluß bei Inanspruchnahme der Gemeinden des betheiligten Bezirkes zum Einzuge der Kostenbeiträge auf dem Boden der allgemein anerkannten Anschauungen über die Stellung der Gemeinden zur Staatsverwaltung sich befinde. Durch Beschluß vom 22. Juli 1882 trat das Obergericht des Kantons Bern diesen Ausführungen des Regierungsrathes bei und erkannte demnach die Kompetenz der Verwaltungsbehörden an. C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Einwohnergemeinde Seftigen den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs schrift beantragt sie: Es solle in Aufhebung oder Abänderung des erwähnten Entscheides des bernischen Obergerichtes in Sachen der civile Gerichtsstand als der zuständige anerkannt werden, unter Kostenfolge nach dem Gesetze. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die Einwohnergemeinde Seftigen habe gegen den vom Staate Bern, resp. von dessen Entsumpfungsdirektion gegen sie erhobenen Anspruch materiell namentlich einzuwenden, daß das Gesetz betreffend die Korrek tion der Gürbe nicht den mindesten Anhalt dafür darbiete, daß die Gemeinden als solche bei deser Korrektion irgendwie betheiligt seien; durch einen bloßen, nicht einmal in der Gesetzsammlung publizirten, Regierungsbeschluß aber habe den Gemeinden eine Hapftpflicht, wie sie nun gegen die Rekurrentin geltend ge macht werden wolle, nicht auferlegt werden können. Auch habe der Staat Bern, resp. dessen Entsumpfungsdirektion es ledig lich der eigenen Nachläßigkeit zuzuschreiben, wenn die von dem Einzieher Hänni bezogenen Beiträge von demselben wegen ein getretener Zahlungsunfähigkeit nicht erhältlich seien; denn die Entsumpfungsdirektion habe bis zum Januar 1881, wo es zu spät gewesen sei, niemals die Gemeinde in die Lage versetzt, über den Bezug und die Ablieferung fraglicher Gelder irgend welche Kontrolle ausüben zu können, sondern sie habe stets durch den Regierungsstatthalter direkt mit dem Einzieher verkehrt. Die Beurtheilung dieses Streites zwischen Staat und Ge meinde nun sei nach 11, 74 und 83 der bernischen Kantons verfassung Sache der Civilgerichte und keineswegs der Admini strativbehörden. Allerdings nämlich statuire das Gesetz vom 21. März 1854 eine Gerichtsbarkeit der Administrativbehörden ür Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, allein hier handle es sich, da das Gesetz über die Korrektion der Gürbe den Ge meinden als solchen gar keine Leistungen auferlege, vielmehr nur eine Beitragspflicht der einzelnen Grundeigenthümer sta tuire, nicht um eine solche Streitigkeit; als öffentlich rechtlich verpflichtet mögen die einzelnen Grundeigenthümer und der be stellte Einzieher, welcher Organ der Regierung und nicht der Gemeinde sei, erscheinen, keinenfalls aber die Gemeinde. Das Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer vom 3. April 1857, auf welches der Regierungsrath sich be rufe, beweise hingegen nicht das mindeste. Dieses Gesetz be stimme nämlich ausdrücklich, daß dem Staate gegenüber für die Erfüllung der Damm und Wuhrpflicht die Gemeinden haften und daß in Folge dessen das Verfahren bei Streitig keiten über öffentliche Leistungen Anwendung finde. ( 24 leg. cit.) Auf die Beitreibung der Mehrwerthsbeiträge der Grund eigenthümer an die Gürbekorrektion könne dies selbstverständlich, da das betreffende Spezialgesetz eine solche Haftbarkeit der Ge meinden nicht statuire, keine Anwendung finden. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Bern zunächst die Gründe seiner Schlußnahme vom 29. November 1881 weiter aus und sucht sodann in ausführlicher Erörterung und unter Darstellung der geschichtlichen Entwicklung die Verfassungsmäßigkeit der Kanton Bern gesetzlich eingeführten Administrativjustiz Streitigkeiten über öffentliche Leistungen darzuthun. Er trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
E. In ihrer Replik hält die Einwohnergemeinde Seftigen an ihren Ausführungen und Anträgen fest, indem sie nament lich bemerkt, daß sie gar nicht bestritten habe, daß im Kanton Bern für Streitigkeiten über öffentliche Leistungen die admini strative Gerichtsbarkeit habe eingeführt werden können, daß sie aber bestritten habe und fortwährend bestreite, daß es sich hier um eine solche Streitigkeit handle und daß der Regierungsrath befugt gewesen sei, durch einfachen Beschluß den Gemeinden eine gesetzlich nicht vorgesehene, sondern geradezu gegen die In tention des Gesetzes verstoßende Haftpflicht aufzuerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: