- Urtheil vom 28. Dezember 1882 in Sachen
Einwohnergemeinde Seftigen.
A. Durch das bernische Gesetz vom 1. Dezember 1854 be¬
treffend die Korrektion der Gürbe wurde angeordnet, daß die
Korrektion des Gürbeflusses, als ein im öffentlichen Interesse
liegendes Unternehmen, unter Leitung des Staates und mit
finanzieller Betheiligung desselben ausgeführt werden solle. Im
übrigen sollen die Kosten nach §§ 5 und 7 des Gesetzes vor¬
schußweise vom Staate bestritten, jedoch von den betheiligten
Grundeigenthümern, indeß nur bis zu Erschöpfung des durch
das Unternehmen erzielten Mehrwerthes ihres Grundeigenthums,
erstattet werden. Für die Verlegung der Mehrwerthsbeiträge
auf die betheiligten Grundeigenthümer ist in § 6 leg. cit. ein
administratives, durch Regierungsverordnung näher zu normi¬
rendes, Verfahren, in welchem die letztinstanzliche Entscheidung
in Gemäßheit des Gesetzes über das Verfahren bei Streitig¬
keiten über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854 dem
Regierungsrathe vorbehalten wird, vorgesehen. Dem Regierungs¬
rathe ist auch überlassen, den Zeitpunkt zu bestimmen, in wel¬
chem die Abbezahlung der Kostenbeiträge der Grundeigenthümer
beginnen soll. Durch einen Beschluß vom 19. August 1874
verfügte nun der Regierungsrath, daß, auf Grund einer von
ihm festgestellten provisorischen Mehrwerthsschätzung auf 1. Wein¬
monat 1874 mit der Einzahlung der Kostenbeiträge der Grund¬
eigenthümer im Korrektionsgebiete, mittlere Abtheilung von
Belp bis Wattenwyl, begonnen werden solle. In diesem Be¬
schlusse ist u. A. verfügt: „4. Gegen säumige Schuldner findet
„hinsichtlich der Vollziehung das Gesetz vom 20. März 1854
„über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen
„(Art. 16, 3, 4 u. ff.) seine Anwendung. 5. Der Bezug der
„Kostenbeiträge der einzelnen Grundeigenthümer ist Sache der
„betreffenden Gemeinde. Den Gemeinderäthen liegt ob, innert
„8 Tagen, vom Erlasse dieses Beschlusses an gerechnet, einen
„Einzieher zu bestellen, der den Bezug unter Verantwortlichkeit
„des Gemeinderathes zu besorgen und für die geleisteten Zah¬
„lungen Quittungen auszustellen hat.“
B. Gemäß Art. 5 des erwähnten Regierungsbeschlusses be¬
stellte der Einwohnergemeinderath von Seftigen einen Einzieher
in der Person des Christian Hänni in Seftigen. Da nun aber
dieser in der Ablieferung eines Theiles der von ihm bezogenen
Kostenbeiträge im Betrage von 6190 Fr. säumig blieb, so trat
die Direktion der Entsumpfungen des Kantons Bern als Ver¬
treterin des Unternehmens der Gürbenkorrektion vor dem Re¬
gierungsstatthalteramte Seftigen mit einer Administrativklage
datirt den 15. September 1880 gegen die Einwohnergemeinde
Seftigen auf, in welcher sie verlangte: Es sei die Einwohner¬
gemeinde Seftigen betreffs der durch ihren Einzieher Hänni
bezogenen aber bis dahin nicht abgelieferten Mehrwerthbeträge
von 6190 Fr. sammt Verzugszins als haftbar zu erklären und
zum Ersatze dieser Summe zu verurtheilen, falls der Einzieher
solche nicht abliefern sollte, unter Kostenfolge. Die Einwohner¬
gemeinde Seftigen bestritt die Kompetenz der Administrativ¬
behörde und es wurde daher das in Art. 23 des bernischen
Gesetzes vom 20. März 1854, vorgesehene Kompetenzkonflikt¬
verfahren eingeleitet. In demselben hielt der Regierungsrath
des Kantons Bern durch Schlußnahme vom 29. November
1881 die Kompetenz der Administrativbehörden aufrecht, indem
er wesentlich ausführte: Unternehmungen, wie diejenige der
Gürbekorrektion, fallen, soweit überhaupt eine Mitwirkung der
Regierungsbehörde Platz greife, in den Ressort der Verwaltungs¬
behörden, wie sich auch aus dem Gesetze vom 3. April 1857
über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer ergebe.
Zu Erlaß seines Beschlusses vom 19. April 1874, welcher
übrigens von der Einwohnergemeinde Seftigen thatsächlich an¬
erkannt worden sei, sei der Regierungsrath befugt gewesen, da
er durch das Gesetz betreffend die Korrektion der Gürbe mit der
nähern Ausführung dieses Gesetzes beauftragt worden sei. Auch
ergebe sich aus dem Gesetze vom 3. April 1857, daß der fragliche
Beschluß bei Inanspruchnahme der Gemeinden des betheiligten
Bezirkes zum Einzuge der Kostenbeiträge auf dem Boden der
allgemein anerkannten Anschauungen über die Stellung der
Gemeinden zur Staatsverwaltung sich befinde. Durch Beschluß
vom 22. Juli 1882 trat das Obergericht des Kantons Bern
diesen Ausführungen des Regierungsrathes bei und erkannte
demnach die Kompetenz der Verwaltungsbehörden an.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Einwohnergemeinde
Seftigen den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs¬
schrift beantragt sie: Es solle in Aufhebung oder Abänderung
des erwähnten Entscheides des bernischen Obergerichtes in
Sachen der civile Gerichtsstand als der zuständige anerkannt
werden, unter Kostenfolge nach dem Gesetze. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt: Die Einwohnergemeinde
Seftigen habe gegen den vom Staate Bern, resp. von dessen
Entsumpfungsdirektion gegen sie erhobenen Anspruch materiell
namentlich einzuwenden, daß das Gesetz betreffend die Korrek¬
tion der Gürbe nicht den mindesten Anhalt dafür darbiete, daß
die Gemeinden als solche bei deser Korrektion irgendwie betheiligt
seien; durch einen bloßen, nicht einmal in der Gesetzsammlung
publizirten, Regierungsbeschluß aber habe den Gemeinden eine
Hapftpflicht, wie sie nun gegen die Rekurrentin geltend ge¬
macht werden wolle, nicht auferlegt werden können. Auch habe
der Staat Bern, resp. dessen Entsumpfungsdirektion es ledig¬
lich der eigenen Nachläßigkeit zuzuschreiben, wenn die von dem
Einzieher Hänni bezogenen Beiträge von demselben wegen ein¬
getretener Zahlungsunfähigkeit nicht erhältlich seien; denn die
Entsumpfungsdirektion habe bis zum Januar 1881, wo es zu
spät gewesen sei, niemals die Gemeinde in die Lage versetzt,
über den Bezug und die Ablieferung fraglicher Gelder irgend¬
welche Kontrolle ausüben zu können, sondern sie habe stets durch
den Regierungsstatthalter direkt mit dem Einzieher verkehrt.
Die Beurtheilung dieses Streites zwischen Staat und Ge¬
meinde nun sei nach §§ 11, 74 und 83 der bernischen Kantons¬
verfassung Sache der Civilgerichte und keineswegs der Admini¬
strativbehörden. Allerdings nämlich statuire das Gesetz vom
21. März 1854 eine Gerichtsbarkeit der Administrativbehörden
ür Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, allein hier handle
es sich, da das Gesetz über die Korrektion der Gürbe den Ge¬
meinden als solchen gar keine Leistungen auferlege, vielmehr
nur eine Beitragspflicht der einzelnen Grundeigenthümer sta¬
tuire, nicht um eine solche Streitigkeit; als öffentlich=rechtlich
verpflichtet mögen die einzelnen Grundeigenthümer und der be¬
stellte Einzieher, welcher Organ der Regierung und nicht der
Gemeinde sei, erscheinen, keinenfalls aber die Gemeinde. Das
Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer
vom 3. April 1857, auf welches der Regierungsrath sich be¬
rufe, beweise hingegen nicht das mindeste. Dieses Gesetz be¬
stimme nämlich ausdrücklich, daß dem Staate gegenüber für
die Erfüllung der Damm= und Wuhrpflicht die Gemeinden
haften und daß in Folge dessen das Verfahren bei Streitig¬
keiten über öffentliche Leistungen Anwendung finde. (§ 24 leg.
cit.) Auf die Beitreibung der Mehrwerthsbeiträge der Grund¬
eigenthümer an die Gürbekorrektion könne dies selbstverständlich,
da das betreffende Spezialgesetz eine solche Haftbarkeit der Ge¬
meinden nicht statuire, keine Anwendung finden.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Bern zunächst die Gründe seiner
Schlußnahme vom 29. November 1881 weiter aus und sucht
sodann in ausführlicher Erörterung und unter Darstellung der
geschichtlichen Entwicklung die Verfassungsmäßigkeit der
Kanton Bern gesetzlich eingeführten Administrativjustiz
Streitigkeiten über öffentliche Leistungen darzuthun. Er trägt
auf Abweisung der Beschwerde an.
E. In ihrer Replik hält die Einwohnergemeinde Seftigen
an ihren Ausführungen und Anträgen fest, indem sie nament¬
lich bemerkt, daß sie gar nicht bestritten habe, daß im Kanton
Bern für Streitigkeiten über öffentliche Leistungen die admini¬
strative Gerichtsbarkeit habe eingeführt werden können, daß sie
aber bestritten habe und fortwährend bestreite, daß es sich hier
um eine solche Streitigkeit handle und daß der Regierungsrath
befugt gewesen sei, durch einfachen Beschluß den Gemeinden
eine gesetzlich nicht vorgesehene, sondern geradezu gegen die In¬
tention des Gesetzes verstoßende Haftpflicht aufzuerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich gegenwärtig offenbar nicht um die Frage
handeln, ob die von der Entsumpfungsdirektion des Kantons
Bern Namens des Staates gegen die Einwohnergemeinde Sef¬
tigen erhobene Forderung materiell begründet sei und auf eine
verfassungsmäßig zu Stande gekommene Rechtsnorm gestützt
werden könne, sondern nur um die Frage des Gerichtsstandes
d. h. darum, ob die Verweisung des Entscheides über diese
Forderung an die Administrativbehörde eine Verfassungsver¬
letzung involvire.
- Wie nun die Rekurrentin selbst und zwar mit Recht (siehe
darüber Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Niklaus,
Amtliche Sammlung VI, S. 420 u. ff.), nicht bestritten hat,
ist durch das Verfassungsrecht des Kantons Bern nicht ausge¬
schlossen, daß, während allerdings bürgerliche Streitigkeiten nach
§. 61 der Kantonsverfassung zur ausschließlichen Kompetenz der
ordentlichen Gerichte gehören, öffentlich=rechtliche Streitigkeiten
gesetzlich der Kognition der ordentlichen Gerichte entzogen und
den Administrativbehörden zur Entscheidung zugewiesen werden,
und es ist dies auch durch das kantonale Gesetz vom 20. März
1854 geschehen. Frägt sich daher, ob es sich in casu um eine,
zur ausschließlichen Kompetenz der ordentlichen Gerichte ge¬
hörige bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder um eine öffentlich recht¬
liche Streitigkeit handle, so ist diese Frage nach der Natur des
erhobenen Anspruchs, wie sich dieselbe nach der Klagebegrün¬
dung gestaltet, zu beurtheilen.
- Der von der Entsumpfungsdirektion des Kantons Bern
gegen die Rekurrentin erhobene Anspruch aber wird auf öffent¬
lich=rechtliche Beziehungen der Parteien begründet; denn er wird
darauf gestützt, daß durch eine hoheitliche Verfügung der Staats¬
behörde der Einwohnergemeinde Seftigen als öffentlich-recht¬
licher Korporation eine publizistische Verpflichtung, für den
Eingang der Mehrwerthsbeiträge der Grundeigenthümer an
das Unternehmen der Gürbekorrektion einzustehen, auferlegt
worden sei. Es kann also in der Zuweisung des Entscheides
über diesen Anspruch an die Verwaltungsbehörden eine Ver¬
fassungsverletzung nicht gefunden werden, so daß der gegen¬
wärtige Rekurs als unbegründet abgewiesen werden muß.
- Dabei bleibt aber selbstverständlich die Frage, ob eine
publizistische Verpflichtung der vom Staate Bern behaupteten
Art der Rekurrentin durch einen verfassungsmäßig gültigen Akt
wirklich auferlegt worden sei, ob speziell der Regierungsbeschluß
vom 19. August 1874 in derjenigen Bedeutung, welche die
beklagte Regierung demselben nunmehr beilegen zu wollen scheint,
als verfassungsmäßig betrachtet werden könne, durchaus vorbe¬
halten und ist der Rekurrentin für den Fall, daß der Regie¬
rungsrath diese zum mindesten sehr zweifelhafte Frage zu
ihren Ungunsten entscheiden sollte, das Rekursrecht an das
Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organi¬
sation der Bundesrechtspflege natürlich gewahrt. Das gleiche
gilt selbstverständlich auch für den Fall, daß die Administrativ¬
behörde ihre Entscheidungsbefugniß auf rein civilrechtliche
Streitpunkte und Einwendungen ausdehnen sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.