projekte
BGE 8 I 745 ΓÇó Cantonal interpretation of bankruptcy rule upheld against federal challenge
BGE 8 I 745Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.11.1880Dismissed
The Federal Court dismissed the recourse of Theodor Brosi and August von Arx, both bankrupt lawyers, against a Solothurn cantonal resolution and the resulting refusal of court admission. It held that the Cantonal Council was competent to issue an authentic interpretation of cantonal law, that the rule excluding bankrupt persons from representing third parties before court was not abrogated by the federal law on personal capacity, and that no protected vested rights or equality violations were shown. The complaint concerning freedom of trade and industry was not admissible before the court.
Art. 59 OG; Art. 8 and 13 BG über die persönliche Handlungsfähigkeit; authentic interpretation by a cantonal legislature: scope of review and relationship to federal law. The Federal Court examines only whether the challenged cantonal act and the decisions based on it violate cantonal constitutional law or federal law, not whether the legislative procedure complied with internal parliamentary rules. A cantonal authority entrusted by constitutional law with authentic interpretation may bindingly determine the content of existing law, but such interpretation is unenforceable if it conflicts with federal law. The federal act on personal legal capacity governs only private-law capacity to act, not public-law eligibility to assume a specific legal function such as representing others before court. A rule excluding bankrupt persons from such representation concerns legal subjectivity in a particular public-law relation and is therefore not repealed absent a federal conflict.
B. Gestützt auf diesen Beschluß des Kantonsrathes beschloß das Amtsgericht Olten Gösgen am 8. November 1882, die Ver tretung durch vergeltstagte Anwälte sei prinzipiell als unzu lässig erklärt und verweigerte demnach dem Theodor Brosi, Notar in Olten und dem August von Arx, gewesenem Gerichtsschreiber in Olten, welche beide in Geltstag gefallen waren, die Zu lassung als Anwälte. C. Nunmehr ergriffen Theodor Brosi und August von Arx den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift vom 12. November 1882 und der dazu eingereichten Nachtragsschrift vom 4. Dezember 1882 stellen sie in der Hauptsache folgende Anträge
geltstagten Anwalte und einer Partei seien wohlerworbene Privatrechte geschaffen worden, welche nach 32 der Kantons verfassung geschützt werden müssen und nicht durch einen Be schluß des Kantonsrathes rückwirkend wieder in Frage gestellt werden können. e. Durch die Regel, daß Vergeltstagte nicht als Vertreter Dritter vor Gericht auftreten können, werden auch die in 30 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung garantirten Rechte, die Gleichheit vor dem Gesetze und die Handels und Gewerbefrei heit, verletzt, die Gleichheit vor dem Gesetze namentlich auch mit Rücksicht darauf, daß speziell nur die Vergeltstagten, nicht auch die Kriminalisirten, welche wegen erlittener Kriminalstrafen nicht mehr in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, von der Vertretung Dritter vor Gericht ausgeschlossen werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweist der Regierungsrath des Kantons Solothurn auf seinen dem Kantonsrathe erstatteten Bericht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, daß die Bestimmung des 30 i. f. des so lothurnischen Civilgesetzbuches dem öffentlichen Rechte angehöre und daher durch das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, welches nur die privatrechtliche Handlungs fähigkeit regle, nicht berührt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
falls beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Re kurses, zwar nicht wegen Verletzung der Kantonsverfassung wohl aber wegen Verletzung eines Bundesgesetzes angefochten werden könnte. Denn Bundesrecht geht dem Kantonalrechte vor und eine, von einer kantonalen Behörde ausgehende, authentische Interpretation eines Bundesgesetzes kann also dann, wenn sie mit dem, nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen ermittel ten, wahren Inhalte des Bundesgesetzes in Widerspruch steht, rechtlich nicht berücksichtigt werden. 4. Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfä higkeit nun aber normirt lediglich die persönliche Handlungs fähigkeit auf dem Gebiete des Privatrechtes, d. h. die Fähigkeit der Person, in Privatrechtsverhältnissen mit rechtlicher Wirkung selbst zu handeln, i. e. durch eigene Handlungen Privatrechts verhältnisse wirksam zu begründen, aufzuheben oder zu modi fiziren. Dagegen bezieht es sich nicht auf die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Subjekt von Rechtsverhältnissen, sei es überhaupt, sei es mit Bezug auf bestimmte einzelne Rechtsver hältnisse, zu sein (s. hierüber die Botschaft des Bundesrathes im Bundesblatt 1873, III). Ueber die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit im Allgemeinen und über Beschränkungen der Rechtsfähigkeit gewisser Personen in Bezug auf einzelne Rechts verhältnisse entscheidet vielmehr, soweit nicht das Bundesrecht hierüber anderweitig Bestimmungen enthält, innerhalb der ver fassungsmäßigen Schranken das kantonale Recht. Die Regel des 30 j. f. des solothurnischen Civilgesetzbuches nun aber, daß Vergeltstagte zu Vertretung Dritter vor Gericht nicht fähig seien, enthält keineswegs eine Beschränkung der Handlungs fähigkeit; denn dieselbe spricht ja den Geltstagern nicht die Fähigkeit ab, in eigener Person rechtswirksam zu handeln, z. B. in eigener Person Bevollmächtigungsverträge abzuschließen, son dern sie erklärt sie unfähig, Subjekt eines bestimmten Rechts verhältnisses (Vertretung dritter Personen vor Gericht) überhaupt zu sein. Die fragliche Bestimmung, welche überdem offenbar dem öffentlichen und nicht dem, durch das Bundesgesetz einzig be rührten, Privatrechte angehört, steht also mit dem Bundegesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht im Wider spruch und ist daher durch das letztere nicht abgeändert worden, vielmehr nach wie vor in Kraft geblieben. Wenn nämlich die Rekurrenten zu glauben scheinen, daß dieselbe deshalb aufgehoben sei, weil sie im Civilgesetzbuche, in demjenigen Abschnitte, in welchem auch die allerdings durch das Bundesgesetz beseitigten Bestimmungen über die persönliche Handlungsfähigkeit sich fin den, stehe, so ist dies offenbar völlig verkehrt und genügt es, zu Widerlegung dieser Anschauung darauf hinzuweisen, daß nach 13 des Bundesgesetzes dieses die bestehenden kantonalen Ge setze nur insoweit aufhebt, als sie mit ihm im Widerspruche stehen. 5. Verletzt aber sonach die angefochtene Schlußnahme des Kantonsrathes von Solothurn das Bundesgesetz über die per sönliche Handlungsfähigkeit in keiner Weise, sondern beruht die selbe gegentheils auf richtiger Auslegung dieses Gesetzes, so kann selbstverständlich auch von einer Verletzung der Garantie wohl erworbener Privatrechte nicht die Rede sein. Daß sodann die Regel des Ausschlusses der Falliten von der Vertretung dritter Personen vor Gericht nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstößt, hat das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Jäggi vom 5. November 1880 (Amt liche Sammlung VI, S. 477) ausgeführt und begründet, und wenn endlich die Rekurrenten darin auch eine Verletzung des Grundsatzes der Handels und Gewerbefreiheit, beziehungsweise des 30 Ziffer 2 der Kantonsverfassung erblicken wollen, so kann auf diese Beschwerde vom Bundesgerichte nicht eingetreten werden. Denn die solothurnische Kantonsverfassung gewährleistet die Handels und Gewerbefreiheit lediglich nach Maßgabe der Bundesverfassung, Beschwerden wegen Verletzung der bundes verfassungsmäßigen Garantie der Gewerbefreiheit aber sind nach Art. 59 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege von den politischen Behörden des Bundes und nicht vom Bundesgerichte zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.