Cantonal interpretation of bankruptcy rule upheld against federal challenge

BGE 8 I 745Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.11.1880Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the recourse of Theodor Brosi and August von Arx, both bankrupt lawyers, against a Solothurn cantonal resolution and the resulting refusal of court admission. It held that the Cantonal Council was competent to issue an authentic interpretation of cantonal law, that the rule excluding bankrupt persons from representing third parties before court was not abrogated by the federal law on personal capacity, and that no protected vested rights or equality violations were shown. The complaint concerning freedom of trade and industry was not admissible before the court.

Regest

Art. 59 OG; Art. 8 and 13 BG über die persönliche Handlungsfähigkeit; authentic interpretation by a cantonal legislature: scope of review and relationship to federal law. The Federal Court examines only whether the challenged cantonal act and the decisions based on it violate cantonal constitutional law or federal law, not whether the legislative procedure complied with internal parliamentary rules. A cantonal authority entrusted by constitutional law with authentic interpretation may bindingly determine the content of existing law, but such interpretation is unenforceable if it conflicts with federal law. The federal act on personal legal capacity governs only private-law capacity to act, not public-law eligibility to assume a specific legal function such as representing others before court. A rule excluding bankrupt persons from such representation concerns legal subjectivity in a particular public-law relation and is therefore not repealed absent a federal conflict.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 23. Dezember 1882 in Sachen Brosi und von Arx. A. 30 des solothurnischen Civilgesetzbuches bestimmt unter Anderm: Ueber sein eigenes Vermögen, sofern es nach der Geltstags ordnung nicht zur Masse gezogen wird, hat der Vergeltstagte freies Verfügungsrecht. Derselbe kann auch für sich, nicht aber für andere, gerichtliche Handlungen vornehmen. Er ist nicht eigenen Rechtes. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 erkannte nun das Obergericht des Kantons Solothurn in einem Spezialfalle durch Urtheil vom 15. September 1882 dahin, es sei der (vergeltstagte) Notar Brosi als Anwalt der Klägerin nicht auszuschließen, indem es von der Ansicht ausging, die Bestimmung des 30 des solothurnischen Civilgesetzbuches, daß ein Vergeltstagter nur für sich, nicht aber für Andere gericht liche Handlungen vornehmen könne, enthalte eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit, welche durch das erwähnte Bundesgesetz beseitigt sei. Da die kantonale Gesetzgebungskom mission, welche diese Frage ebenfalls behandelte, diese Ansicht des Obergerichtes nicht theilte, so legte der Regierungsrath des Kantons Solothurn dem Kantonsrathe den Antrag vor, letzterer möchte von dem ihm nach 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung zustehenden Rechte der authentischen Auslegung der Gesetze Ge brauch machen und beschließen: Es sei 30 unseres Civil gesetzbuches, letzter Satz, durch 8 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Brachmonat 1881 nicht aufgehoben. Es kann somit der Vergeltstagte für sich, nicht aber für Andere gerichtliche Handlungen vornehmen. Dieser Antrag wurde vom Kantonsrathe in seiner Sitzung vom
  2. Oktober 1882 zum Beschlusse erhoben.

B. Gestützt auf diesen Beschluß des Kantonsrathes beschloß das Amtsgericht Olten Gösgen am 8. November 1882, die Ver tretung durch vergeltstagte Anwälte sei prinzipiell als unzu lässig erklärt und verweigerte demnach dem Theodor Brosi, Notar in Olten und dem August von Arx, gewesenem Gerichtsschreiber in Olten, welche beide in Geltstag gefallen waren, die Zu lassung als Anwälte. C. Nunmehr ergriffen Theodor Brosi und August von Arx den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift vom 12. November 1882 und der dazu eingereichten Nachtragsschrift vom 4. Dezember 1882 stellen sie in der Hauptsache folgende Anträge

  1. Es solle der Beschluß des Kantonsrathes von Solothurn vom 30. Oktober 1882 betreffend fernere Gültigkeitsdauer resp. Rechtsbestand des 30 unseres Civilgesetzes im Allge meinen oder seines letzten Satzes als ungültig und unwirksam erklärt werden und es solle das Gericht erkennen, 30 des solothurnischen Civilgesetzes sei in seinem ganzen Umfange aufgehoben, eventuell: Es wolle das h. Bundesgericht be schließen, daß der mehrgenannte Kantonsrathsbeschluß vom
  2. Oktober 1882, weil im Privatrechte konstruirt und die persönliche Handlungsfähigkeit betreffend, weil inkonstitution nel, inkorrekt und auf inkompetentem Wege entstanden, auf die solothurnische Civilprozeßordnung, speziell auf die 1 und 4 derselben einen verändernden oder beschränkenden Ein fluß nicht ausüben könne und daß er auch nicht als Ergänzung dazu gelten dürfe.
  3. Die Beschlüsse und Verfügungen der Oltner Gerichtsbe hörden, welche die Rekurrenten von der Veriretung vor Ge richt ausschließen, seien aufzuheben."
  4. Es soll unter allen Umständen verstattet werden, die von den Rekurrenten vor dem 30. Oktober 1882 abgeschlossenen Bevollmächtigungsverträge durchzuführen. Zur Begründung werden im Wesentlichen folgende Momente geltend gemacht: a. Die in Rede stehende Bestimmung des 30 des solothur nischen Civilgesetzbuches enthalte eine Herabminderung der per sönlichen Handlungsfähigkeit der Vergeltstagten; sie stehe auch in demjenigen Theile des Civilgesetzbuches, welcher die persön liche Handlungsfähigkeit normire. Dieselbe sei daher durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 aufgehoben. b. Der Kantonsrath von Solothurn sei jedenfalls, da die Gesetzgebung über die persönliche Handlungsfähigkeit nunmehr Sache des Bundes sei, nicht kompetent, zu erklären, daß die fragliche Gesetzesbestimmung noch in Kraft bestehe und dem Bundesgesetze nicht widerspreche. Ueberhaupt falle eine Dekla ration des Inhaltes, daß ein Gesetz noch zu Recht bestehe, nicht in den Bereich der dem Kantonsrathe verfassungsmäßig zuste henden authentischen Interpretation der Gesetze, so daß der Kantonsrath seine Kompetenz überschritten habe. Wenn der Kantonsrath den, infolge der Bundesgesetzgebung als Bestand theil des Personenrechtes dahingefallenen, Satz, daß ein Ver geltstagter für Andere keine gerichtlichen Handlungen vorneh men dürfe, habe aufrechthalten, beziehungsweise der Prozeßge setzgebung, welche bis jetzt eine solche Beschränkung nicht ent halte, habe einfügen wollen, so habe dies nur im Wege der Gesetzgebung, mit Unterstellung des betreffenden Aktes unter den Volksentscheid, nicht dagegen im Wege der bloßen authentischen Interpretation geschehen können. c. Der angefochtene Kantonsrathsbeschluß sei auch formell und materiell inkorrekt; formell, weil bei dessen Fassung, ent gegen dem Geschäftsreglement, als Berichterstatter der Gesetz gebungskommission ein Mitglied mitgewirkt habe, welches da mals noch gar nicht in diese Kommission gewählt gewesen sei und weil die Gesetzgebungskommission denselben gar nicht vor berathen habe; materiell, weil fraglicher Beschluß im Personen recht, also im Privatrecht, Bestimmungen über das Prozeßrecht, also über öffentliches Recht aufstellen wolle, was nicht zulä ßig sei. d. Durch die zwischen Partei und Anwalt abgeschlossenen Bevollmächtigungsverträge, insbesondere durch die in der Zwi schenzeit zwischen dem obergerichtlichen Urtheile vom 15. Sep tember 1882 und dem Kantonsrathsbeschlusse vom 30. Oktober gleichen Jahres abgeschlossenen Verträge zwischen einem ver

geltstagten Anwalte und einer Partei seien wohlerworbene Privatrechte geschaffen worden, welche nach 32 der Kantons verfassung geschützt werden müssen und nicht durch einen Be schluß des Kantonsrathes rückwirkend wieder in Frage gestellt werden können. e. Durch die Regel, daß Vergeltstagte nicht als Vertreter Dritter vor Gericht auftreten können, werden auch die in 30 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung garantirten Rechte, die Gleichheit vor dem Gesetze und die Handels und Gewerbefrei heit, verletzt, die Gleichheit vor dem Gesetze namentlich auch mit Rücksicht darauf, daß speziell nur die Vergeltstagten, nicht auch die Kriminalisirten, welche wegen erlittener Kriminalstrafen nicht mehr in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, von der Vertretung Dritter vor Gericht ausgeschlossen werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweist der Regierungsrath des Kantons Solothurn auf seinen dem Kantonsrathe erstatteten Bericht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, daß die Bestimmung des 30 i. f. des so lothurnischen Civilgesetzbuches dem öffentlichen Rechte angehöre und daher durch das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, welches nur die privatrechtliche Handlungs fähigkeit regle, nicht berührt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgericht hat nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege blos zu untersu chen, ob der angefochtene Beschluß des Kantonsrathes von Solothurn und die auf denselben begründeten gerichtlichen Ent scheidungen gegen Grundsätze des kantonalen Verfassungsrechtes oder des Bundesrechtes verstoßen, dagegen hat es durchaus nicht zu prüfen, ob bei Vorbereitung und Fassung des erwähnten Kantonsrathsbeschlusses die Bestimmungen des kantonsräthlichen Geschäftsreglementes beobachtet worden seien oder gar ob der fragliche Beschluß, wie die Rekurrenten sich ausdrücken, juri stisch korrekt sei oder nicht, d. h. wohl, ob es vom Stand punkte juristischer Systematik aus angemessen und richtig sei, Bestimmungen über die Fähigkeit Vergeltstagter zu gerichtlicher Vertretung Dritter in das privatrechtliche Gesetzbuch einzureihen, oder ob dieselben vielmehr sachgemäßer in der Prozeßordnung getroffen würden.
  2. Die Rekurrenten behaupten nun, daß der Kantonsrath von Solothurn verfassungsmäßig zu der Deklaration, daß 30 letzter Satz des solothurnischen Civilgesetzbuches noch in Kraft bestehe, nicht befugt gewesen sei, da eine solche Deklaration sich nicht als authentische Interpretation des Civilgesetzbuches, wozu der Kantonsrath allerdings nach 41 der Kantonsverfassung befugt wäre, qualifizire. Allein dies ist nicht richtig. Wenn das solothurnische Verfassungsrecht, entgegen der gewöhnlich aner kannten Regel, daß zu authentischer Interpretation von Gesetzen nur der Gesetzgeber selbst befugt sei, die authentische Gesetzes interpretation dem Kantonsrathe zuweist, während das Recht der Gesetzgebung nach 19 der Verfassung unmittelbar vom Volke ausgeübt wird, so will es offenbar den Kantonsrath be vollmächtigen, in allen Zweifelsfällen allgemein verbindlich fest zustellen, welches der Inhalt des geltenden Rechtes sei und will dem Volksentscheide blos die Aufstellung neuer, im gelten den Rechte nicht bereits enthaltener, Rechtssätze sowie selbstver ständlich auch die Aufhebung oder Abänderung bestehender Ge setze vorbehalten. Der angefochtene Beschluß aber will keines wegs etwas Neues anordnen, sondern lediglich das geltende Recht durch Entscheidung der zweifelhaft gewordenen Frage, in welchem Verhältnisse die streitige Bestimmung des 30 des kantonalen Civilgesetzbuches zu dem Bundesgesetze über Hand lungsfähigkeit stehe, d. h. ob zwischen diesen beiden Gesetzen ein Widerspruch bestehe und daher das erstere durch das letztere aufgehoben worden sei, feststellen. Der Beschluß qualifizirt sich also durchaus als eine auf Auslegung des geltenden Rechtes beruhende Deklaration und greift in keiner Weise in das Ge setzgebungsrecht des Volkes ein, so daß eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung nicht vor liegt.
  3. Dagegen ist allerdings richtig, daß der Beschluß des Kan tonsrathes, sofern er inhaltlich im Widerspruche mit dem Bun stehen desgesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit sollte, auf rechtliche Beachtung keinen Anspruch hätte und jeden

falls beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Re kurses, zwar nicht wegen Verletzung der Kantonsverfassung wohl aber wegen Verletzung eines Bundesgesetzes angefochten werden könnte. Denn Bundesrecht geht dem Kantonalrechte vor und eine, von einer kantonalen Behörde ausgehende, authentische Interpretation eines Bundesgesetzes kann also dann, wenn sie mit dem, nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen ermittel ten, wahren Inhalte des Bundesgesetzes in Widerspruch steht, rechtlich nicht berücksichtigt werden. 4. Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfä higkeit nun aber normirt lediglich die persönliche Handlungs fähigkeit auf dem Gebiete des Privatrechtes, d. h. die Fähigkeit der Person, in Privatrechtsverhältnissen mit rechtlicher Wirkung selbst zu handeln, i. e. durch eigene Handlungen Privatrechts verhältnisse wirksam zu begründen, aufzuheben oder zu modi fiziren. Dagegen bezieht es sich nicht auf die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Subjekt von Rechtsverhältnissen, sei es überhaupt, sei es mit Bezug auf bestimmte einzelne Rechtsver hältnisse, zu sein (s. hierüber die Botschaft des Bundesrathes im Bundesblatt 1873, III). Ueber die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit im Allgemeinen und über Beschränkungen der Rechtsfähigkeit gewisser Personen in Bezug auf einzelne Rechts verhältnisse entscheidet vielmehr, soweit nicht das Bundesrecht hierüber anderweitig Bestimmungen enthält, innerhalb der ver fassungsmäßigen Schranken das kantonale Recht. Die Regel des 30 j. f. des solothurnischen Civilgesetzbuches nun aber, daß Vergeltstagte zu Vertretung Dritter vor Gericht nicht fähig seien, enthält keineswegs eine Beschränkung der Handlungs fähigkeit; denn dieselbe spricht ja den Geltstagern nicht die Fähigkeit ab, in eigener Person rechtswirksam zu handeln, z. B. in eigener Person Bevollmächtigungsverträge abzuschließen, son dern sie erklärt sie unfähig, Subjekt eines bestimmten Rechts verhältnisses (Vertretung dritter Personen vor Gericht) überhaupt zu sein. Die fragliche Bestimmung, welche überdem offenbar dem öffentlichen und nicht dem, durch das Bundesgesetz einzig be rührten, Privatrechte angehört, steht also mit dem Bundegesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht im Wider spruch und ist daher durch das letztere nicht abgeändert worden, vielmehr nach wie vor in Kraft geblieben. Wenn nämlich die Rekurrenten zu glauben scheinen, daß dieselbe deshalb aufgehoben sei, weil sie im Civilgesetzbuche, in demjenigen Abschnitte, in welchem auch die allerdings durch das Bundesgesetz beseitigten Bestimmungen über die persönliche Handlungsfähigkeit sich fin den, stehe, so ist dies offenbar völlig verkehrt und genügt es, zu Widerlegung dieser Anschauung darauf hinzuweisen, daß nach 13 des Bundesgesetzes dieses die bestehenden kantonalen Ge setze nur insoweit aufhebt, als sie mit ihm im Widerspruche stehen. 5. Verletzt aber sonach die angefochtene Schlußnahme des Kantonsrathes von Solothurn das Bundesgesetz über die per sönliche Handlungsfähigkeit in keiner Weise, sondern beruht die selbe gegentheils auf richtiger Auslegung dieses Gesetzes, so kann selbstverständlich auch von einer Verletzung der Garantie wohl erworbener Privatrechte nicht die Rede sein. Daß sodann die Regel des Ausschlusses der Falliten von der Vertretung dritter Personen vor Gericht nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstößt, hat das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Jäggi vom 5. November 1880 (Amt liche Sammlung VI, S. 477) ausgeführt und begründet, und wenn endlich die Rekurrenten darin auch eine Verletzung des Grundsatzes der Handels und Gewerbefreiheit, beziehungsweise des 30 Ziffer 2 der Kantonsverfassung erblicken wollen, so kann auf diese Beschwerde vom Bundesgerichte nicht eingetreten werden. Denn die solothurnische Kantonsverfassung gewährleistet die Handels und Gewerbefreiheit lediglich nach Maßgabe der Bundesverfassung, Beschwerden wegen Verletzung der bundes verfassungsmäßigen Garantie der Gewerbefreiheit aber sind nach Art. 59 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege von den politischen Behörden des Bundes und nicht vom Bundesgerichte zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

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