Art. 59 lit. a OG; constitutional complaint against a cantonal authority’s refusal to recognize renunciation of cantonal citizenship; limits of federal review. The Federal Court has jurisdiction where violations of constitutionally guaranteed rights are alleged, even if no interstate dispute or municipal citizenship dispute exists. A complainant without its own protected right lacks standing in its own name, but may act as authorized representative of the affected person. The 60-day period runs from the final, definitive refusal. Federal review does not extend to mere misapplication of cantonal guardianship law; only a genuine violation of constitutional rights is cognizable. Where the cited constitutional provisions are inapposite and no deprivation of liberty or other protected interference is shown, the complaint is dismissed.
rechtspflege begründet sei. In der Sache selbst habe der Kanton
Zug bei der Bürgerrechtsaufnahme des F. Ackermann lediglich
seine Souveränetätsrechte ausgeübt und es enthalte nun einen
Eingriff in diese, wenn der Kanton Nidwalden die Einbürge
rung des F. Ackermann im Kanton Zug nicht anerkennen oder
wenigstens den F. Ackermann nichtsdestoweniger als seinen Bür
ger behandeln wollen, so daß ein zu Konflikten Anlaß gebender
und unzuläßiger Fall eines Doppelbürgerrechtes vorläge. Die
Einbürgerung des F. Ackermann im Kanton Zug resp. der Ge
meinde Cham nämlich sei offenbar als gültig zu betrachten und
der Kanton Nidwalden müsse daher dessen Bürgerrechtsverzicht
gutheißen. Denn einmal haben die zugerischen Behörden infolge
des Zeugnisses des Gemeindrathes von Stans vom 14. Sep
tember 1880 bei Einbürgerung des F. Ackermann annehmen
müssen, derselbe sei selbständig handlungsfähig. Sodann aber
könne nach nidwaldenschem Rechte ein Bevogteter, ohne dazu
der Zustimmung irgend einer Behörde zu bedürfen, ein neues
Fürgerrecht erwerben und auf sein bisheriges Bürgerrecht Ver
zicht leisten, wie sich aus Art. 31 des nidwaldenschen bürger
lichen Gesetzbuches und Art. 34 der Kantonsverfassung, wonach
das Kantonsbürgerrecht ganz allgemein durch jeden freiwilligen
Verzicht untergehe und die Bevogteten in ihren staatsbürgerlichen
Rechten nicht beeinträchtigt seien, ergebe. Uebrigens habe in
casu F. Ackermann die Ermächtigung des Vogtes und der Vor
mundschaftsbehörde erhalten, was nach Art. 153, 141 und 143
des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches jedenfalls genüge.
Die Zustimmung der Armenverwaltung zu derartigen Akten
nämlich, welche der Regierungsrath des Kantons Nidwalden
verlange, sei gesetzlich nirgends vorgeschrieben. Die angefochtenen
Schlußnahmen des Regierungrathes des Kantons Nidwalden ver
letzen im Fernern die durch Art. 5 der Kantonsverfassung gewähr
leistete Freiheit der Person und die durch Art. 5 und 45 der
Bundesverfassung und Art. 8 der Kantonsverfassung gewährlei
stete Niederlassungsfreiheit, sowie den Art. 61 der Bundesver
fassung, kraft dessen die Behörden des Kantons Nidwalden die
von denjenigen des Kantons Zug in Bezug auf Einbürgerung
der Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald
im Wesentlichen: Es handle sich im vorliegenden Falle offen
bar weder um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan
tonen, noch um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemein
den verschiedener Kantone; als staatsrechtlicher Rekurs we
gen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Sinne des Art.
59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege dagegen sei die Beschwerde verspätet, da sie sich gegen
die vom Bürgerrathe von Cham am 8. November 1880 mit
getheilte Schlußnahme des Regierungsrathes vom 3. gleichen
Monats richte und mithin nicht innert der sechzigtägigen Re
kursfrist des Art. 59 cit. eingereicht worden sei. Auch sei der
als Beschwerdeführer auftretende Bürgerrath von Cham zur
Sache gar nicht legitimirt, da er zu Führung eines Prozesses
für den F. Ackermann einer Vollmacht der Freundschaft desselben
bedürfte, nun aber die Freundschaft eine solche Vollmacht für
den gegenwärtigen Rekurs gar nicht ausgestellt habe, die ein
gelegte Vollmacht vielmehr lediglich vom Vogte des F. Acker
mann in Ueberschreitung seiner Kompetenzen unterzeichnet worden
sei. Es sei auch das Bundesgericht in casu gar nicht kompetent,
da es sich in Wahrheit bei dem gegenwärtigen Rekurse aus
schließlich um die Auslegung der Vormundschaftsgesetze des
Kantons Nidwalden handle, welche einzig der kantonalen Be
hörde zustehe. Uebrigens sei der Rekurs auch sachlich unbe
gründet. Die Einbürgerung des geistig beschränkten und her
untergekommenen F. Ackermann im Kanton Zug sei nämlich
von dessen Vogt einzig zu dem Zwecke unternommen worden,
um durch Testament des F. Ackermann sich den Besitz eines er
heblicheren Theiles des Vermögens desselben, als worüber er
nach nidwaldenschem Rechte verfügen könnte, zu sichern; der
Freundschaftsbeschluß vom 29. September 1880 sei ungültig,
da er nicht von der gesetzlichen Anzahl von Verwandten gefaßt
worden sei und auf denjenigen vom 20. Oktober 1880 sei vom
Vogte durch Bestechungsversuche eingewirkt worden, so daß dies
falls ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Art.
31 des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches bestimme nicht,
daß ein Bevogteter selbständig auf sein Bürgerrecht verzichten
könne, vielmehr seien in dieser Beziehung lediglich die allge
meinen Regeln über die Handlungsfähigkeit Bevogteter und
deren Ergänzung entscheidend. Demnach aber sei in casu die
Einwilligung der Armenbehörde allerdings erforderlich gewesen,
da einerseits für die Bezahlung der Bürgerrechtseinkaufssumme
das Kapitalvermögen des Ackermann in Angriff genommen
werden müßte, andrerseits mit dessen Expatriation seine Be
vogtigung im Kanton Nidwalden aufhören würde, nun aber
sowohl zu Kapitalangriffen auf das Vermögen Bevogteter als
auch zu Aufhebung der Bevogtung die Zustimmung der Armen
behörde nach 144, 164 und 165 des nidwaldenschen bürger
lichen Gesetzbuches erforderlich sei. Auch sei zu bemerken, daß
bei Einbürgerung des F. Ackermann der Bürgerrath von Cham,
da ihm die Vermögensbescheinigung des Waisenamtes Buochs
datirt den 8. September 1880 (s. oben Fakk. A) vorgelegen
habe, gar wohl gewußt habe, daß F. Ackermann bevogtet, sei.
Demnach werde darauf angetragen, es wolle das Bundesgericht
erkennen: Es sei der Rekurs abgewiesen:
Rekurrenten, oder
d. wegen Unbegründetheit.
E. Replikando bemerkt der Bürgerrath von Cham, indem er
in ausführlicher Weise die thatsächlichen und rechtlichen Aus
führungen der Vernehmlassung bekämpft, insbesondere: Von
einer Verspätung des Rekurses könne nicht die Rede sein. Denn
es handle sich in casu, wenn auch nicht der Form so doch der
Sache nach, um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan
tonen gemäß Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege, sowie um eine nach Art. 110 der Bundes
verfassung und Art. 27 des citirten Gesetzes zu behandelnde
Bürgerrechtsstreitigkeit, so daß die Rekursfrist des Art. 59 leg.
cit. gar keine Anwendung finde. Uebrigens wäre auch letztere
Frist gewahrt, da dieselbe erst von den letzten in Sachen ge
faßten Schlußnahmen des Regierungsrathes des Kantons Nid
walden (21. Juni, 2. Juli und 1. August 1881) an zu laufen
beginnen würde. Die Kompetenz des Bundesgerichtes könne mit
Rücksicht auf die angeführten Momente, sowie mit Rücksicht da
rauf, daß die Beschwerde sich auf Verfassungsverletzungen gründe,
nicht zweifelhaft sein. Der Bürgerrath von Cham sei auch zur
Sache unzweifelhaft legitimirt; er hätte im eigenen Namen,
ohne alle Vollmacht den Rekurs ergreifen können, da er mit
Rücksicht auf das Interesse der Gemeinde am gegenwärtigen
Rechtsstreite hiezu unzweifelhaft berechtigt sei; er habe aber
auch eine Vollmacht des F. Ackermann in's Recht gelegt, der zu
einem staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte einer vormundschaftlichen Ermächtigung offen
bar nicht bedürfe.
F. In seiner Duplik hält der Regierungsrath des Kantons
Nidwalden an den gestellten Anträgen fest, indem er speziell
noch darauf hinweist, daß der Regierungsrath des Kantons
Zug gar nicht als Partei aufgetreten sei und daher eine staats
rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen keinenfalls vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Inhalte der eitirten Bestimmungen, wonach die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung von Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone als Akzessorium seine Kompetenz zur Ent scheidung von Anständen betreffend Heimatlosigkeit sich darstellt und ist übrigens schon deßhalb unzweifelhaft, weil bei Streitig keiten über die Gültigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes keineswegs Rechte der Gemeinde, in welcher der Verzichtende sich neu einge bürgert hat, sondern lediglich Rechte des letztern in Frage stehen, so daß erstere in solchen Streitigkeiten gar nicht als Partei er scheint. Dagegen ist, da vom Rekurrenten behauptet wird, die angefochtenen Verfügungen des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden verletzen verschiedene Grundsätze der nidwaldenschen Kantonsverfassung und der Bundesverfassung, die Kompetenz des Bundesgerichtes allerdings nach Art. 59 litt. a des Bundes gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege begründet. 2. Nach den vom Bürgerrathe von Cham insbesondere in seiner Replik abgegebenen Erklärungen muß angenommen wer den, es habe derselbe sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und als Bevollmächtigter des F. Ackermann den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen wollen; in ersterer Eigenschaft erscheint nun der Bürgerrath von Cham, nach dem in Erwägung Bemerkten, als zum Rekurse nicht berechtigt, wie denn auch die Beschwerde sich keineswegs darauf gründet, daß Rechte, welche dem Bürgerrathe, beziehungsweise der Bürgergemeinde Cham verfassungsmäßig gewährleistet wären, verletzt seien, son dern lediglich auf die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des F. Ackermann abstellt. Dagegen ist der Bürgerrath von Cham als Bevollmächtigter des F. Ackermann zum Rekurse allerdings legitimirt. Denn er hat eine von letzterem persönlich ausgestellte Vollmacht vorgelegt und es kann nun, der Natur der Sache nach, dem F. Ackermann das Recht nicht bestritten werden, wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter persönlicher Rechte, auch ohne Prozeßautorisation der Vormundschaftsbe hörde, selbst oder durch Bevollmächtigte beim Bundesgerichte sich zu beschweren (vergl. Art. 59 des Bundesgesetzes über Organi sation der Bundesrechtspflege). 3. Muß sich sonach fragen, ob die Beschwerde nicht wegen Verabsäumung der in Art. 59 leg. cit. festgesetzten Rekursfrist verspätet sei, so ist diese Frage zu verneinen; denn nach den in dieser Richtung unbestritten gebliebenen thatsächlichen Be hauptungen des Rekurrenten ist wohl anzunehmen, daß die Be gehren des F. Ackermann und des Bürgerrathes von Cham um Entlassung des erstern aus dem nidwaldenschen Bürgerrechte und Aushingabe seines Vermögens erst durch die Schlußnahmen des Regierungsrathes von Nidwalden vom 21. Juni und 1. August 1881 definitv und endgültig abgewiesen worden seien, so daß die sechzigtägige gesetzliche Rekursfrist als gewahrt erscheint. 4. In der Sache selbst dagegen ist der Rekurs offenbar un begründet. Denn: Das Bundesgericht hat selbstverständlich nicht zu prüfen, ob der Regierungsrath des Kantons Nidwalden in seinen angefochtenen Schlußnahmen die Bestimmungen der kan tonalen Gesetze richtig ausgelegt und angewendet habe, sondern es hat blos zu untersuchen, ob die fraglichen Schlußnahmen ein verfassungsmäßiges Recht des F. Ackermann verletzen. Das Bundesgericht hat daher nicht zu untersuchen, ob die Re gierung des Kantons Nidwalden mit Recht angenommen habe, daß nach den Bestimmungen des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches zum Bürgerrechtsverzichte eines Bevogteten auch die Zustimmung der Armengemeinde seines bisherigen Heimat ortes einzuholen sei, sondern es hat blos zu beurtheilen, ob durch die Verweigerung der Entlassung des F. Ackermann aus dem nidwaldenschen Bürgerrechte eine Bestimmung der Bundes oder Kantonsverfassung verletzt sei. Dies ist nun aber keines wegs der Fall. Denn die sämmtlichen vom Rekurrenten ange führten Verfassungsbestimmungen treffen offenbar in keiner Weise zu. Was nämlich zunächst den vom Rekurrenten in erster Linie angerufenen Artikel 34 der Kantonsverfassung anbelangt, so ist gar nicht einzusehen, inwiefern dieser Verfassungsartikel, welcher lediglich vom Stimmrechte in kantonalen und Gemeindeange legenheiten handelt, in concreto sollte in Betracht kommen kön nen. Ebensowenig kann von einer Verletzung der durch Art. 5 der Kantonsverfassung gewährleisteten persönlichen Freiheit die Rede sein, da ja eine Freiheitsentziehung gegen den F. Acker VIII 1882
mann durch die angefochtenen Schlußnahmen gar nicht verfügt worden ist, und von einem Verstoße gegen Art. 61 der Bundes verfassung endlich, welcher ja expressis verbis blos von der Verpflichtung der Kantone zu Vollstreckung rechtskräftiger, in einem andern Kanton gefällter, Civilurtheile handelt, kann vol lends gar keine Rede sein. Was dagegen die Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit anbelangt, so wäre die selbe, gemäß Art. 59 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Orga nisation der Bundesrechtspflege jedenfalls nicht beim Bundes gerichte, sondern beim Bundesrathe anzubringen, und ist übrigens schwer einzusehen, inwiefern in der Verweigerung der Entlassung einer Person aus dem Bürgerrechtsverbande eines Kantons eine Verletzung des Rechtes der freien Niederlassung liegen sollte. Ueberhaupt ist zu bemerken, daß über die Befugniß zum Ver zicht auf ein kantonales oder Gemeindebürgerrecht, sofern nicht damit auch auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet wird, weder die Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung Vorschriften enthalten, noch darüber für den Kanton Nidwalden durch die kan tonale Verfassung Bestimmung getroffen ist, so daß voneiner Ver fassungsverletzung in casu überall nicht gesprochen werden kann. 4. Wenn endlich die Beschwerde auch noch darauf begründet wird, daß die angefochtenen Schlußnahmen einen Eingriff in die Souveränetät des Kantons Zug enthalten, so kann darauf schon deßhalb nichts ankommen, weil, wie bereits in Erwägung 1 hervorgehoben, der Kanton Zug seinerseits gar nicht als Par tei aufgetreten ist. 5. Die Beschwerde erscheint als eine muthwillige und es echtfertigt sich daher, dem Bürgerrathe von Cham in Anwen dung des Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzu legen, um so mehr, als derselbe sich offenbar in dieser Sache zu Wahrnehmung privater Interessen mindestens zweifelhafter Art herbeigelassen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.