BGE 8 I 701
BGE 8 I 701Bge06.06.1875Originalquelle öffnen →
können, oder ob der Kanton Neuenburg, respektive Loele die erhobenen Steuern für das zweite Halbjahr 1882 rückzuver¬ güten haben. B. In ihrer Namens der Finanzkommission und des Regie¬ rungsrathes des Kantons Uri, sowie Namens des Gemeinde¬ rathes von Wasen erstatteten Vernehmlassung auf diese Be¬ schwerde, stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Anträge: Es sei der von Alfred Gränicher erhobene Rekurs wegen angeblicher Doppelbesteuerung als unbegründet abzu¬ weisen, unter Kostenfolge, eventuell, es sei auf die betreffende Rekursbeschwerde nur insoweit einzutreten, daß es dem Rekur¬ renten überlassen bleibe, vor den zuständigen Gerichten des Kantons Uri eine Klage auf Rückerstattung einer Hälfte der in diesem Kanton für das Jahr 1882 bezahlten Steuer ein¬ zubringen. Zur Begründung wird bemerkt: Rekurrent habe die Steuer im Kanton Uri ohne jeglichen Rechtsvorbehalt bezahlt; auffällig erscheine nun, daß er nachher die Steuer im Kanton Neuenburg ohne weiters bezahlt habe; er hätte jedenfalls vor¬ her einen Entscheid der kompetenten Behörde, in letzter In¬ stanz des Bundesgerichtes, auswirken sollen. Da er dies unter¬ lassen habe, so habe er sich eine allfällige Doppelbesteuerung selbst zuzuschreiben. Im Kanton Uri bestehe nach dem Gesetze vom 6. Juni 1875 das System der Jahresbesteuerung und es sei bisher Niemanden eingefallen, eine bereits bezahlte Steuer wegen spätern Domizilwechsels zurückzufordern, jedenfalls sei dies in Betreff der Kopfsteuer, welche für den Einziehenden mit der Deponirung der Schriften im Kanton Uri verfalle, durchaus unzulässig. Auch habe das Bundesgericht bereits in dem Rekursfalle Ethénoz, (Amtliche Sammlung III, S. 9—11) entschieden, daß bereits bezahlte Steuern nur im Civilproze߬ wege, nicht im Wege des staatsrechtlichen Rekurses, zurückge¬ fordert werden können. Der Unterschied zwischen dem Rekurs¬ falle Ethénoz und dem gegenwärtigen bestehe blos darin, daß Ethénoz zur Zeit der Bezahlung der Steuer an den Kanton Waadt schon im Kanton Neuenburg gewohnt habe, während Rekurrent zur Zeit der Steuerentrichtung an den Kanton Uri noch in diesem Kanton gewohnt habe; allein dieser Unterschied sei unerheblich, da auch Rekurrent zur Zeit der Steuererhebung seinen Wegzug aus dem Kanton Uri auf Ende Juni bestimmt festgesetzt gehabt habe. Eventuell könne jedenfalls der Rekurs, insoweit er die Rückforderung der an die Gemeinde Wasen be¬ zahlten Gemeindesteuer betreffe, überhaupt nicht oder doch zur Zeit nicht vom Bundesgerichte beurtheilt werden, so daß nur die Rückforderung der bezahlten Staatssteuer in Frage kommen könne. C. Der Munizipalrath von Loele, dem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist einfach darauf, daß er den Rekurrenten blos pro rata feines Domizils im Gemeindebezirke nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen besteuert habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen des Bundesgerichtes III, S. 10; ibidem S. 187 u. ff. VIII, S. 168 u. ff.) den Grundsatz aufgestellt, daß bei wechselndem Domizil eines Steuerpflichtigen derselbe für seine Person beziehungsweise sein bewegliches Vermögen und Ein¬ kommen von jedem der betheiligten Kantone nur pro rata der Dauer seines wirklichen Aufenthaltes im Kantonsgebiet be¬ steuert werden könne. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall kann auch selbstverständlich dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kanton Uri, wie übrigens noch manche andere Kantone, seine direkten Steuern gemäß seiner Gesetzgebung in Jahresraten erhebt; denn diese Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes kann selbstverständlich nur in so¬ weit zur Anwendung gebracht werden, als dadurch nicht gegen bundesrechtliche Grundsätze, welche dem Kantonalrechte unbe¬ dingt vorgehen, verstoßen wird. 3. Es muß auch der Satz, daß Rekurrent im Kanton Uri nur für die Hälfte des Jahres 1882 der Besteuerung unter¬ worfen werden könne, nicht nur für die Einkommens= oder Er¬ werbssteuer, sondern auch für die Kopfsteuer festgehalten werden. Denn auch die Kopfsteuer ist keineswegs etwa, wie die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Uri andeuten zu wollen scheint, eine für bestimmte, im Interesse des Pflichtigen vorgenommene, Akte der Staatsgewalt, wie die Ertheilung der Niederlassungsbe¬ willigung u. drgl. erhobene Gebühr, sondern eine eigentliche zu Ergänzung des Systems der direkten Abgaben bestimmte Steuer, welche unmittelbar die Person des Pflichtigen trifft und daher auch nur für diejenige Zeit erhoben werden darf während welcher der Pflichtige der Steuerhoheit des betreffenden Kantons unterworfen ist. Es ist auch nicht einzusehen, warum eine solche antheilmäßige Berechnung der Kopfsteuer juristisch unmöglich oder unlogisch sein sollte. Denn die Kopfsteuer ist, wie jede andere Steuer, ein Beitrag des Pflichtigen für Deckung der Staats= und Gemeindeausgaben und wird daher vom Pflichtigen, nach dem allgemeinen Grundsatze des Bundesrech¬ tes, blos für diejenige Zeit geschuldet, während welcher er die öffentlichen Einrichtungen des betreffenden Kantons genießt, d. h. sich in demselben aufhält. 4. Es ist demnach zweifellos, daß Rekurrent bundesrechtlich nicht verpflichtet ist, die Steuer für die zweite Hälfte des Jahres 1882 im Kanton Uri zu bezahlen. Die Staatsanwalt¬ schaft des Kantons Uri wendet nun aber ein, daß diese Steuer bereits bezahlt sei und daß, nach den vom Bundesgerichte speziell in seiner Entscheidung in Sachen Ethénoz aufgestellten Grund¬ sätzen, die Rückforderung bereits bezahlter Steuern nicht im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte geltend ge¬ macht werden könne. In dieser Beziehung ist allerdings richtig, daß von den Bundesbehörden in mehrfachen Entscheidungen (ver¬ gleiche z. B. noch Amtliche Sammlung I, S. 48, Erwägung 3; VI, S. 348, Erwägung 4; VIII, S. 170, Erwägung 5) aus¬ gesprochen worden ist, daß, da bei Rückforderung bereits bezahlter Steuerbeträge nicht blos die prinzipielle Frage der Doppel¬ besteuerung zu entscheiden sei, sondern auch die Grundsätze des kantonalen Rechtes über die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld in Frage kommen, das Bundesgericht als Staats¬ gerichtshof über solche Rückforderungsbegehren nicht entscheiden könne. Allein dieser Grundsatz kann doch jedenfalls nur in sol¬ chen Fällen seine Anwendung finden, wo wirklich vom Pflich¬ tigen eine Nichtschuld freiwillig bezahlt worden ist und daher gefragt werden kann, ob er zur Rückforderung der Zahlung we¬ gen Irrthums nach den einschlägigen Grundsätzen des kantonalen Rechtes befugt sei. Dies trifft aber in Fällen der vorliegenden Art nicht zu. Denn zur Zeit der Steuerentrichtung im Kanton Uri unterstand Rekurrent zweifellos noch der dortigen Steuer¬ gesetzgebung und war daher nach Mitgabe derselben verpflichtet, die Steuer für das ganze Jahr sofort zu bezahlen, so daß hier von freiwilliger Zahlung einer Nichtschuld und Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze des kantonalen Rechtes nicht Rede sein kann und mithin das Bundesgericht, da lediglich Entscheidung der prinzipiellen Frage der Doppelbesteuerung hie¬ für maßgebend ist, befugt ist, die Restituirung der zu viel be¬ zahlten Steuer von sich aus anzuordnen. Andernfalls wäre ja in allen Fällen, wo ein Steuerpflichtiger im Laufe des Steuer¬ jahres seinen Wohnsitz wechselt, nachdem er am frühern Wohn¬ orte die Steuer für das ganze Jahr bereits hat bezahlen müssen,
dem Betreffenden der bundesgerichtliche Schutz entzogen, was offenbar nicht angenommen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der Kanton Uri und die Gemeinde Wasen als pflichtig erklärt werden, dem Rekurrenten die Hälfte der von ihm für das Jahr 1882 an Staat und Gemeinde bezahlten Steuern zu restituiren.
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