Stamp tax on emigration contracts: equality and federal jurisdiction

BGE 8 I 694Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.05.1882Other

Zusammenfassung

Kunz challenged a Bernese judgment that fined him for failing to stamp an emigration contract and ordered payment of the extra stamp fee and costs. Before the Federal Court, he argued that the cantonal stamp duty conflicted with the federal emigration act and violated equality before the law. The Court held that equality does not require uniform taxation throughout Switzerland, only the prohibition of arbitrary unequal treatment. It therefore rejected that part of the complaint. As to the alleged conflict with federal emigration law, the Court held that it lacked jurisdiction because such an administrative dispute belonged to the Federal Council, respectively the Federal Assembly.

Regest

Art. 59 OG; equality before the law and federal jurisdiction in matters relating to cantonal taxes on emigration contracts; the constitutional guarantee of equality does not impose uniformity of cantonal taxation throughout the Confederation, but only forbids arbitrary differentiation within legislation and its application. A complaint alleging that a cantonal stamp duty conflicts with federal legislation on emigration agencies is, insofar as it raises an administrative dispute, outside the Federal Court's competence and falls to the Federal Council or Federal Assembly (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 18. November 1882 in Sachen Kunz. A. Durch zweitinstanzliche Erkenntniß der Polizeikammer des Apellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
  2. Mai 1882 wurde Rekurrent wegen Nichtstempelung eines von ihm am 9. Februar 1882 mit einem Friedrich Merz von abgeschlossenen Aus Menziken, Kantons Aargan, in Bern gegen das bernische wanderungsvertrages der Widerhandlung Gesetz über die Stempelabgabe vom 16. März 1880 schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 1a, 4 und 7 dieses Ge setzes polizeilich zu einer Buße von 10 Fr., zu Bezahlung der Extrastempelgebühr von 8 Fr., sowie der Gerichtskosten ver urtheilt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff F. Kunz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung: Die Be legung der Auswanderungsverträge mit einer kantonalen Stem pelabgabe verletze die Bestimmungen des Bundesgesetzes be treffend den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen vom
  3. Dezember 1880, nach welchem, in Ausführung des Art. 34 der Bundesverfassung erlassenen, Gesetze, die Regelung des Auswanderungswesens jeder Einwirkung der kantonalen Gesetz gebung entzogen und kein Kanton berechtigt sei, von einem Auswanderungsagenten, Unteragenten oder Auswanderer eine Kaution oder irgend eine Gebühr außer den gewöhnlichen mit der Niederlassung verbundenen Steuern und Abgaben, wozu die Stempelabgabe nicht gehöre, zu erheben (Art. 22, Abs. 2 des cit. Gesetzes); überdem verstoße die Erhebung einer kanto nalen Stempelabgabe von Auswanderungsverträgen gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, da dieselbe nicht im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, als dem Geltungsgebiete des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880, gleichmäßig er hoben werde. Es werde daher beantragt: Das Bundesgericht möchte das Erkenntniß der Polizeikammer des Kantons Bern vom 13. Mai 1882 als gesetzwidrig nichtig erklären, unter eventueller Auflage der Kosten an den Staat. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bezieht sich die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern einfach auf die Motive ihres angefochtenen Urtheils und beantragt, darauf gestützt, Abweisung des Rekurses, welchem Antrage sich auch der Regierungsrath des Kantons Bern ohne weitere Bemerkungen anschließt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. Soweit die Beschwerde auf Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze begründet wird, ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos kompetent; in dieser Richtung aber ist die Beschwerde offenbar unbegründet, denn es ist ja von vornherein klar, daß der erwähnte verfassungsmäßige Grundsatz keineswegs verlangt, daß im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die gleichen Rechts normen bezüglich der Besteuerung u. drgl. gelten, sondern daß dadurch lediglich postulirt wird, daß die Kantone in ihrer Ge setzgebung sowie in der Handhabung des geltenden Rechts nicht einzelne Bürger oder Klassen von Bürgern willkürlich, d. h. ohne daß dafür ein innerer Grund vorläge, bevorzugen oder benachtheiligen.
  5. Insofern dagegen die Beschwerde darauf gestützt wird, daß die Erhebung einer kantonalen Stempelabgabe von Aus wanderungsverträgen mit den Bestimmungen des Bundesge setzes über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen unvereinbar sei, und also darauf abgestellt wird, daß durch das erwähnte Bundesgesetz den Kantonen die Ausdehnung bestehen der allgemeiner Verkehrssteuern, wie der Stempelabgabe, auf die Auswanderungsverträge untersagt werde, ist das Bundes gericht zu Beurtheilung des Rekurses nicht kompetent; denn nach Art. 59, Ziffer 8 des Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege sind daherige Beschwerden als Administrativstreitigkeiten nicht vom Bundesgerichte, sondern

von dem Bundesrathe, bezw. der Bundesversammlung zu ent scheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird, soweit sie auf Verletzung des Grund satzes der Gleichheit vor dem Gesetze gestützt wird, als unbe gründet abgewiesen; im übrigen wird auf dieselbe wegen In kompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Schlagwörter

equality before the lawstamp taxemigration contractfederal competenceadministrative disputejurisdictionarbitrariness