BGE 8 I 680
BGE 8 I 680Bge14.12.1877Originalquelle öffnen →
im Besitze des Gantobjektes gewesen sei, und weil die Servi¬ tut der Anna Maria Suter sammt Gerichtskosten, sodann eine Forderung an den B. Suter, herrührend von einem Prozesse mit einem Abraham Blumer in Glarus nebst Arrestforderung eines Dritten, endlich auch eigene Mühen und Kosten des Jo¬ hann Suter und seiner (des Schwerzmann) selbst zu vergüten gewesen seien, allen Rechten unvorgreiflich und ohne rechtlich zu Zahlung des Kaufrestes verpflichtet zu sein, die 1000 Fr. an ihn (Schwerzmann) bezahlt. Die Sache gehöre vor den Richter, wo sich dann zeigen werde, „unter welchen Konditionen“ der „Trölerin“ Madame Mai=Suter Antwort zu geben sei. Der Bürgerrath von Hünenberg seinerseits behauptete, er habe dem Balthasar Suter nur provisorisch zum Zwecke der Erledigung der den Servitutsanspruch der Anna Maria Suter betreffenden Verwicklungen auf Begehren der Parteivertreter in dem be¬ treffenden Prozeß einen Vormund bestellt, nicht aber zur Ver¬ mögensverwaltung; er habe daher auch nur eine Zahlung von 400 Fr. an die Anna Maria Suter für Ablösung ihrer Ser¬ vitut autorisirt und zu vertreten. Im Uebrigen habe er mit der Vermögensverwaltung des B. Suter nichts zu thun ge¬ habt. Bei der Zahlung des Kaufrestes von 1000 Fr. an Für¬ sprech Schwerzmann sei der zum Vormunde des B. Suter be¬ stellte Kantonsrath Werder nicht als Vormund in amtlicher Stellung, sondern als Vertrauensmann des Johann Suter an¬ wesend gewesen. Mit Schreiben vom 12. April 1880 brachte das Departement des Innern des Kantons Zug diese Bericht¬ erstattung der Frau Mai geb. Suter zur Kenntniß mit dem Bemerken, nur für die der Anna Maria Suter bezahlten 400 Fr. sei die Vormundschaft verantwortlich, das andere sei reine Ci¬ vilsache und habe sie dafür Fürsprecher Schwerzmann auf dem Civilwege zu suchen. C. Einer daraufhin gegen den Fürsprecher Eduard Schwerz¬ mann angestrengten Civilklage setzte der Beklagte die Einrede der mangelnden Vollmacht der für ihren, übrigens bei der kantonsgerichtlichen Verhandlung persönlich anwesenden, Bruder auftretenden Frau Mai geb. Suter entgegen und es wurde ihm diese Einrede auch durch das Kantonsgericht von Zug am 14. Juli 1880 zugesprochen und ein gegen diese Entscheidung richteter staatsrechtlicher Rekurs wegen Rechtsverweigerung 25. September 1880 vom Bundesgerichte abgewiesen. Balthasar Suter resp. in seinem Namen dessen Schwester Frau Mai geb. Suter strengte hierauf beim Kantonsgerichte von Zug einen Verantwortlichkeitsprozeß gegen das Bürgerwaisenamt Hünen¬ berg an, in welchem er den streitigen Betrag von 1000 Fr. sammt Zins und allen bezüglichen Kosten vom Waisenamte ein¬ forderte. In diesem Prozesse trat der, auch als Anwalt des be¬ klagten Waisenamtes Hünenberg bestellte, Fürsprecher Eduard Schwerzmann, im Namen des Johann Suter als „Litisinter¬ venient“ auf, mit der Erklärung, daß er den Balthasar Suter auffordere, seine Vertragspflichten gemäß Liegenschaftssteigerungs¬ akt vom 19. Mai 1873 sofort zu erfüllen und daß er (Johann Suter) alle Kosten und Folgen des Prozesses übernehme. In erster Linie wurde von den Beklagten auch jetzt wiederum der Klage die Einwendung entgegengehalten, daß Balthasar Suter durch seine neben ihm erscheinende und für ihn das Wort füh¬ rende Schwester „ungesetzlich vertreten sei.“ Der gegen die dies¬ bezüglichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte ergriffene staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht wurde nun aber von diesem durch Entscheidung vom 3. Dezember 1881 gutge¬ heißen (siehe diese Entscheidung, Amtliche Sammlung VII S. 621), und es gelangte daher der Prozeß vor den kantonalen Gerichten zu materieller Behandlung. Zur Begründung des Klage¬ begehrens wurde von der Klagepartei vor dem Kantonsgerichte ausweislich des Protokolles desselben, in der auf Aufschubbe¬ gehren der Beklagten bis dahin vertagten Verhandlung vom 4. Mai 1882 einfach angebracht: Das Bundesgericht habe die vom Kantonsgerichte, Obergerichte und Kassationsgerichte ge¬ fällten Urtheile kassirt. Der Richter möge daher, gestützt auf den bundesgerichtlichen Abspruch und an der Hand der kläge¬ rischen Akten seinen Spruch fällen. Balz Suter sei überdem er¬ bötig, die Thatsachen durch einen körperlichen Eid zu bekräftigen. Dagegen stellte Fürsprecher Schwerzmann, Namens der Be¬ klagten das Gegenrechtsbegehren: Es sei der Kläger mit seinem Forderungsbegehren bis auf den Betrag von 74 Fr. 84 Cts.
abzuweisen und schuldig, gegen Bezahlung dieses Betrages seine kanzleiische Sicherung gegen Johann Suter (laut Steigerungs¬ akt vom 19. Mai 1873 errichtet) im Betrage von 1150 Fr. am Hypothekarprotokolle löschen zu lassen. Zur Begründung dieses Antrages wurde folgende Rechnung über das Verhältniß zwischen Balthasar Suter und Johann Suter aufgestellt: Die Kaufre¬ stanzforderung des B. Süter von 1000 Fr. habe mit Zins zu 5 % vom 11. November 1873 bis 13. Juli 1875 (dem Tag der Zahlung an den Fürsprecher Schwerzmann) betragen 1084 Fr. 40 Cts. Dagegen habe Johann Suter bezahlt und könne dem Balthasar Suter anrechnen: 247 Fr. 47 Cts. gegnerische und eigene Prozeßkosten im Prozesse gegen die Anna Maria Suter; 584 „ 55 „ Für Ablösung der Servitut der Anna Maria Suter sowie für spätere Kosten und Spesen in der gleichen Sache, an verschiedene Personen bezahlt; welche dem Fürsprecher Schiffmann=Hotz für92 „ 54 seine Anwaltsrechnung an B. Suter in einem Prozesse desselben gegen Abraham Blumer in Glarus, sowie für Kosten des Arrestes, welchen Schiffmann=Hotz für seine Forderung auf das Kaufrestguthaben bei Johann Suter gelegt habe, bezahlt worden seien; 85 „ Rechtskosten in dem Forderungsprozesse des B. Suter gegen I. Suter laut den bezüglichen Urtheilen; zusammen: 1009 Fr. 56 Cts. es ergebe sich also zu Gunsten des B. Suter ein Restguthaben von 74 Fr. 84 Cts. Durch Urtheil vom 2. Januar 1881 erkannte das Kantons¬ gericht von Zug in der Hauptsache gemäß dem Gegenrechtsbe¬ gehren der Beklagten und legte dem Kläger eine Kostenentschä¬ digung von 70 Fr. an die Gegenpartei auf. Dieses Urtheil wurde auf Appellation des B. Suter hin durch Entscheidung des Obergerichtes vom 10. Juli 1882 bestätigt und dem Apel¬ lanten eine Prozeßentschädigung an die Gegenpartei von 20 Fr. sowie eine Ordnungsbuße von 10 Fr. für ungebührliches Be¬ nehmen vor Gericht auferlegt. Durch Entscheidung des Kassa¬ tionsgerichtes vom 14. Oktober 1882 endlich wurde die gegen dieses Urtheil angehobene Kassationsbeschwerde, unter Auferle¬ gung einer Kostenentschädigung zu Gunsten der Gegenpartei von 5 Fr. an den Kassationskläger, zurückgewiesen. D. Gegen diese Entscheidungen der kantonalen Gerichte er¬ friff Frau Mai geb. Suter Namens ihres Bruders den Re¬ kurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Ver¬ fassungsverletzung; sie behauptet, dieselben verstoßen gegen die bundesgerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 1881 und seien unrichtig und rechtswidrig; bei der obergerichtlichen Be¬ urtheilung der Sache habe auch der Präsident des beklagten Waisenamtes Hünenberg als Suppleant mitgewirkt; die Aufer¬ legung einer Ordnungsbuße sei durchaus unzuläßig gewesen, denn Rekurrent habe vor Gericht blos die Wahrheit gesagt. E. In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs verweist Für¬ sprecher Schwerzmann Namens der Rekursbeklagten im Wesent¬ lichen einfach auf die Akten; ebenso das Kassationsgericht des Kantons Zug, während von der Kanzlei des Obergerichtes des Kantons Zug auf Anfrage des Instruktionsrichters berichtet wird, daß der Präsident des Waisenamtes Hünenberg am Tage der obergerichtlichen Beurtheilung des in Frage stehenden Falles allerdings als Suppleant, aber für einen andern Fall, einbe¬ cufen gewesen sei und an der Urtheilsausfällung im gegenwär¬ tigen Rechtsstreite nicht Theil genommen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verstoßen und es ergibt sich auch aus den Akten, daß die zu¬ gerischen Gerichte dem Rekurrenten das rechtliche Gehör voll¬ ständig gewährt, seine Begehren geprüft und beurtheilt haben. Wegen allfälliger unrichtiger sachlicher Beurtheilung der rekur¬ rentischen Klage dagegen kann das Bundesgericht, da es hiezu in keiner Weise kompetent ist, die angefochtenen Urtheile nicht aufheben; nur wenn die Beurtheilung der Sache durch die kantonalen Gerichte eine offenbar willkürliche wäre, wenn die Gerichte, gestützt auf blos vorgeschobene Gründe, sich einer Beu¬ gung des Rechtes zu Ungunsten des Rekurrenten in einer die verfassungsmäßig garantirte gleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze verletzenden Weise schuldig gemacht hätten, könnte das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzung einschreiten. Al¬ lein dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu, um so weniger, als die rekurirende Partei mit ihrer augenscheinlich durchaus mangelhaften Prozeßführung nichts dafür gethan hat, die für die Entscheidung maßgebenden thatsächlichen und rechtlichen Gesichts¬ punkte dem urtheilenden Richter klar und unzweideutig vorzulegen. 2. Dagegen ist der vorliegende Fall allerdings derart, daß es sich rechtfertigt, der Rekurspartei, trotz ihres Unterliegens, keine Gerichts= oder Kanzleigebühren aufzuerlegen, sondern dieselben auf die Gerichtskasse zu übernehmen. Denn bei unbefangener Prüfung der im thatsächlichen Theile dieser Entscheidung dar¬ gestellten Entwickelung der Streitsache kann gewiß nicht ver¬ kannt werden, daß der rechtsunkundige und offenbar gänzlich un¬ behülfliche Rekurrent von dem Rekursbeklagten Johann Suter und dessen Anwalt in einer durch nichts zu rechtfertigenden Weise hingezogen und irregeführt wurde, wofür blos auf den flagranten Widerspruch zwischen den Erklärungen des Johann Suter beziehungsweise seines Anwaltes gegenüber der Klage des Rekurrenten vom 14. Dezember 1877 (s. Fakt. A) und ihren Behauptungen in der Vernehmlassung des Anwaltes Schwerz¬ mann an die Regierung des Kantons Zug und im gegenwär¬ tigen Prozesse (s. Fakt. B und C) verwiesen zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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