- Urtheil vom 24. März 1882 in Sachen
Caviezel.
A. Durch Urtheil vom 1. September 1873 hat das Bundes¬
gericht die zwischen dem Impetranten und der Impetratin be¬
standene Ehe getrennt und dabei erkannt, daß das aus der Ehe
hervorgegangene Kind bis zum angetretenen 16. Jahre der Ehe¬
frau zur Pflege und Erziehung überlassen werde, wogegen der
Vater an die daherigen Kosten einen jährlichen Beitrag von
100 Fr., zahlbar in vierteljährlichen Raten, zu leisten habe.
B. Durch Eingabe vom 26. Januar 1882 sucht nun Impe¬
trant beim Bundesgerichte darum nach, es möchte dasselbe in
Abänderung des genannten Urtheils das nunmehr zwölfjährige
Kind Julius ihm zur Erziehung und Pflege zutheilen, da die
Impetratin sich zum zweiten Male verehelicht habe und zwar
mit einem durchaus liederlichen Manne, mit welchem sie fort¬
während in Streit und Zank lebe, so daß Erziehung und Pflege
des Kindes durchaus vernachläßigt werden, während er (Impe¬
trant) nunmehr auch eine eigene Familie und Kinder habe und
vollkommen im Stande wäre, sein Kind erster Ehe zu erhalten
und zu erziehen.
C. In einer Gegeneingabe vom 23. Februar 1882 trägt die
Impetratin auf Abweisung dieses Begehrens und Zusprechung
einer Kostenentschädigung von 22 Fr. an, indem sie, unter Vor¬
lage bezüglicher Zeugnisse, darzuthun sucht, daß sie für körper¬
liche und geistige Erziehung und Pflege des Kindes bisher in
durchaus pflichtmäßiger und sorgfältiger Weise gesorgt habe.
D. In seiner Replikeingabe hält Impetrant an seinem Be¬
gehren fest;
in Erwägung:
Daß es sich vorliegend keineswegs um ein Revisionsgesuch
gegenüber einem bundesgerichtlichen Urtheile im Sinne des
Art. 192 der eidgenössischen Civilprozeßordnung handelt
daß vielmehr Impetrant sein Begehren auf neue, seit dem
bundesgerichtlichen Urtheile vom 1. September 1873 einge
tretene, Thatsachen begründet, mithin eine neue Klage vorliegt;
daß nun zu Beurtheilung dieser Klage dem Bundesgerichte
jegliche Kompetenz mangelt, da demselben durch kein Gesetz die
Befugniß übertragen ist, über solche Begehren um Entziehung
des Erziehungsrechtes wegen mangelhafter Erfüllung der elter¬
lichen Pflichten zu entscheiden;
daß vielmehr über derartige Begehren einzig die nach dem
kantonalen Rechte zuständigen Behörden, Gerichte oder Ver¬
waltungsbehörden, zu entscheiden befugt sind;
erkannt:
Auf das Begehren des Impetranten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten.