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BGE 8 I 577 ΓÇó Art. 59 BV and venue against an allegedly bankrupt debtor
BGE 8 I 577Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.08.1865Dismissed
A. M. Fischlin challenged the Schwyz courts' refusal to hear his personal claim against L. Abegg, who lived in Geneva, arguing that Abegg had lost the protection of Article 59 BV because he was bankrupt. The Federal Court held that Article 59 BV does not create a forum for claims against a non-standing debtor; it merely removes the constitutional guarantee of the domicile forum. Whether Schwyz law allowed jurisdiction over an allegedly bankrupt debtor, and what proof of bankruptcy execution was required, was a matter of cantonal law outside federal review. The recourse was dismissed.
Art. 59 Abs. 1 BV; Gerichtsstand gegen nicht aufrechtstehende Schuldner; Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die bundesverfassungsrechtliche Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes gilt nicht für den nicht aufrechtstehenden Schuldner, begründet aber umgekehrt keinen besonderen Gerichtsstand für persönliche Klagen gegen ihn. Ob nach kantonalem Prozess- und Schuldbetreibungsrecht ein Gerichtsstand besteht und welche Voraussetzungen und Beweismittel für den Nachweis des vollzogenen Konkurses genügen, ist Sache kantonalen Rechts und der kantonalen Praxis; darüber steht dem Bundesgericht im Rahmen von Art. 59 BV keine Kognition zu. Eine Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn ein nach kantonalem Recht klar bestehender Gerichtsstand in offensichtlicher Verletzung verweigert wird (consid. 1–3).
sondern nur Privatmittheilungen eines Geschäftsagenten vor gelegt worden seien; so lange aber ein strikter Beweis den Fallimentsvollzug mangle, müsse angenommen werden, die fer habe noch nicht stattgefunden und Beklagter stehe noch in seinen bürgerlichen Ehren und Rechten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff M. Fischlin den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet, der selbe involvire eine Rechtsverweigerung, da er dadurch mit einem gesetzlich offenbar begründeten Gesuche abgewiesen wor den sei; die Entscheidung über die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte hänge nämlich einzig davon ab, ob der Beklagte als aufrechtstehend im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes verfassung betrachtet werden könne; dies sei aber unzweifelhaft zu verneinen, denn nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis verliere ein Bürger die Qualität aufrechtstehend nicht erst mit dem Vollzuge und Abschlusse des Fallimentes sondern sobald er überhaupt zahlungsunfähig werde; übrigens habe Rekurrent auch dargethan, daß der Fallimentsvollzug stattgefunden habe. Es werde daher beantragt: Es sei unter Aufhebung des rekurrirten Beschlusses der Rekursit L. Abegg zu verpflichten, vor dem angerufenen schwyzerischen Richter auf die gestellte Forderungsklage des Rekurrenten einzuant worten und sämmtliche in Sachen erlaufene Kosten laut bei liegender Kostennote zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: