- Urtheil vom 10. November 1882
in Sachen Fischlin.
A. M. Fischlin, alt Präsident in Arth, belangte den L. Abegg
von Steinen, Kantons Schwyz, welcher gegenwärtig in Eaux
Vives, Kantons Genf, wohnhaft ist, vor dem Bezirksgerichte
Schwyz für eine persönliche Forderung von 1244 Fr. 50 Cts.;
er behauptete, daß der Beklagte fallit sei und sich somit auf
(rt. 59 der Bundesverfassung nicht berufen könne. Der Be¬
klagte bestritt indeß diese Behauptung und überhaupt die
Kompetenz der schwyzerischen Gerichte und es wurde ihm diese
Kompetenzeinrede sowohl vom Bezirksgerichte Schwyz als auch
in zweiter Instanz von der Justizkommission des Kantons
Schwyz zugesprochen; in dem sachbezüglichen Entscheide der
Justizkommission vom 26. August 1882 wird bemerkt: es sei
wohl erwiesen, daß das Handelsgericht in Genf am 20. Juli
1875 über den Beklagten das Falliment erkannt habe, dagegen
sei nicht genügend dargethan, daß der Fallimentsvollzug wirk¬
lich stattgefunden habe, da hiefür keine öffentlichen Akten,
sondern nur Privatmittheilungen eines Geschäftsagenten vor¬
gelegt worden seien; so lange aber ein strikter Beweis
den Fallimentsvollzug mangle, müsse angenommen werden, die¬
fer habe noch nicht stattgefunden und Beklagter stehe noch in
seinen bürgerlichen Ehren und Rechten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff M. Fischlin den staats¬
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet, der¬
selbe involvire eine Rechtsverweigerung, da er dadurch mit
einem gesetzlich offenbar begründeten Gesuche abgewiesen wor¬
den sei; die Entscheidung über die Kompetenz der schwyzerischen
Gerichte hänge nämlich einzig davon ab, ob der Beklagte als
„aufrechtstehend“ im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes¬
verfassung betrachtet werden könne; dies sei aber unzweifelhaft
zu verneinen, denn nach der feststehenden bundesrechtlichen
Praxis verliere ein Bürger die Qualität „aufrechtstehend“
nicht erst mit dem Vollzuge und Abschlusse des Fallimentes
sondern sobald er überhaupt zahlungsunfähig werde; übrigens
habe Rekurrent auch dargethan, daß der Fallimentsvollzug
stattgefunden habe. Es werde daher beantragt: „Es sei unter
„Aufhebung des rekurrirten Beschlusses der Rekursit L. Abegg
„zu verpflichten, vor dem angerufenen schwyzerischen Richter
„auf die gestellte Forderungsklage des Rekurrenten einzuant¬
„worten und sämmtliche in Sachen erlaufene Kosten laut bei¬
„liegender Kostennote zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung statuirt keineswegs,
wie Rekurrent anzunehmen scheint, einen Gerichtsstand
persönliche Klagen gegen nicht aufrechtstehende Schuldner, viel¬
mehr liegt in der zitirten Verfassungsbestimmung blos, daß der
nicht aufrechtstehende Schuldner auf die dort ausgesprochene
bundesrechtliche Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohn¬
ortes keinen Anspruch hat und daher überall da belangt wer¬
den kann, wo nach der kantonalen Prozeßgesetzgebung ein Ge¬
richtsstand für persönliche Anspracher
gegen ihn begründet ist.
könnte daher unter allen
- Von einer Rechtsverweigerung
wenn nach Mitgabe der
Umständen nur dann die Rede sein
schwyzerischen Prozeßgesetzgebung ein Gerichtsstand für persön¬
liche Ansprachen gegen den Rekursbeklagten im Kanton Schwy
zweifellos begründet wäre und die schwyzerischen Gerichte in
offenbarer Verletzung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
die Anhandnahme der Klage des Rekurrenten verweigert hätten.
- Dies trifft aber keineswegs zu. Zwar wird allerdings aus
7 litt. b des schwyzerischen Schuldbetreibungsgesetzes vom
- August 1865 gefolgert werden dürfen, daß vermögensrecht¬
liche Ansprachen an „fallite“ Schuldner im Gerichtsstande des
Vermögens, beziehungsweise, wenn dem Schuldner ein Erbbetreff¬
niß angefallen ist, im Gerichtsstande der Erbschaft geltend ge¬
macht werden können. Allein, wenn nun im vorliegenden Falle
die schwyzerischen Gerichte angenommen haben, daß diese Ge¬
setzesbestimmung sich nur auf solche Schuldner beziehe, gegen
welche das Falliment durchgeführt worden sei und daß nicht
feststehe, daß dies in Betreff des Rekursbeklagten zutreffe, so
kann hierin eine Rechtsverweigerung keinenfalls gefunden wer¬
den; vielmehr beruht die diesbezügliche Entscheidung auf einer,
der Kognition des Bundesgerichtes zweifellos entzogenen, Aus¬
legung und Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen,
Denn die Frage, was im Sinne des cit. § 7 des schwyzerischen
Schuldbetreibungsgesetzes unter dem Ausdrucke „falliter“ Schul¬
dner zu verstehen sei, und welche Beweismittel demnach zum
Beweise der Durchführung des Fallimentes erforderlich und
genügend seien, ist selbstverständlich lediglich nach der kantonalen
Gesetzgebung und Gerichtspraxis und keineswegs nach Art. 59
Absatz 1 der Bundesverfassung und der, in Feststellung des
dort aufgestellten Begriffes „aufrechtstehender Schuldner“ er¬
wachsenen bundesrechtlichen Praxis zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.