Federal Court lacked jurisdiction over civil claim against canton

BGE 8 I 544Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I07.01.1882Inadmissible

Zusammenfassung

The bankruptcy estate of I. A. Rechsteiner sued the Canton of Appenzell I. Rh. for return of securities allegedly extracted unlawfully in a guardianship setting. The defendant objected that the Federal Court lacked competence. The Court held that the canton was not acting as a private-law holder of rights in the securities, but only through its administrative organs for the benefit of the wife and child. Because a civil action against the canton was not available on these facts, the Court declined to hear the case.

Regest

Art. 27 Ziff. 4 OG; civil action against a canton presupposes a true private-law dispute with the canton as subject of rights and obligations. Where a cantonal authority disposes of property solely in its capacity as an organ of public administration, in particular within a guardianship or protective administration, the canton is not the civil-law opposing party. In such a constellation, the claim must be directed against the persons for whose benefit the administration was established, or their legal representatives; otherwise the Federal Court lacks jurisdiction ex officio.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 8. Juli 1882 in Sachen Rechsteiner gegen Kanton Appenzell J. Rh. A. Mit Eingabe vom 7. März und 30. gleichen Monats 1882 machte I. Neff, Stickfabrikant in Sitterthal, Appenzell, als Kurator der Konkursmasse des I. A. Rechsteiner von Has len, Kantons Appenzell I. Rh. beim Bundesgerichte folgendes geltend: J. A. Rechsteiner sei im Jahre 1876 von der Stan deskommission des Kantons Appenzell J. Rh. verhalten worden, zu Sicherstellung des Unterhaltes seiner Ehefrau zweiter Ehe und des aus der Ehe mit derselben hervorgegangenen Kindes sowie zu Sicherung der Ansprüche seiner Frau an sein Ver mögen Kapitalbriefe im Betrage von 4000 Fr. zu hinterlegen. Zu dieser Hinterlage, zu welcher er in keiner Weise verpflichtet gewesen und die er daher anfänglich verweigert habe, sei I. A. Rechsteiner dadurch gezwungen worden, daß ihn die Standes kommission, vor der er auf Ladung des Landammanns habe er scheinen müssen, am 10. Januar 1878 bis zu ihrer nächsten, am 12. Januar stattgefundenen, Sitzung in Bürgarrest habe versetzen lassen. Nachdem nun I. A. Rechsteiner im Jahre 1880 in Konkurs gefallen, habe die Konkursmasse von der Standes kommission Aushingabe der fraglichen Kapitalbriefe verlangt; dies sei aber durch Beschluß der Standeskommission vom 13. September 1881 und 7. Januar 1882 verweigert und die Masse mit allfälligen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen worden. Da nun die fragliche Hinterlage dem I. A. Rech steiner in gesetz und verfassungswidriger Weise abgepreßt wor den sei, insbesondere nicht etwa davon gesprochen werden könne, daß dieselbe unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt wor den sei, da die Vormundschaft sich auf das ganze Vermögen des I. A. Rechsteiner hätte erstrecken müssen und übrigens ir gend welcher Grund zu Bevogtigung des I. A. Rechsteiner nicht vorgelegen habe, somit die hinterlegten Kapitalbriefe noch ge genwärtig rechtsmäßiges Eigenthum des Konkursiten Rechsteiner seien, so beantrage dessen Konkursmasse: Das Bundesgericht wolle die fraglichen 4000 Fr. nebst allen seit Abtretung er wachsenen Zinseszinsen als rechtmäßiges Eigenthum Rechsteiners seiner Konkursmasse zusprechen und die Beklagte zu Leistung einer entsprechenden Entschädigung und zu Tragung aller recht lichen und außerrechtlichen Kosten verfällen. B. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesgerichtes erklärte die Klagepartei, daß sie ihre Be schwerde als Civilklage abgewandelt wissen möchte. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage bemerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.: Als staats rechtlicher Rekurs wäre die Beschwerde verspätet; werde dieselbe aber, wie die Klagepartei wolle, als Civilklage behandelt, so sei das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Denn es handle sich hier nicht um eine Civilstreitigkeit gegen einen Kanton, sondern um eine Civilstreitigkeit zwischen der Klagepartei und ihrer eivilrechtlichen Gegenpartei, resp. deren gesetzlichem Vormund. Die Behörde als solche gehe die streitige Hinterlage nichts an; sie erhebe darauf ihrerseits gar keinen Anspruch. In erster Linie werde also auf Abweisung der Klage mangels Kompetenz angetragen. Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell unbegründet. Der, sich ohne bestimmten Aufent halt außer Landes herumtreibende, J. A. Rechsteiner sei im Jahre 1877/78 im Kanton Appenzell J. Rh. unter Vogtschaft gestellt worden und zwar aus durchaus zureichenden Gründen, nämlich wegen Verschwendung. Er habe sich aber hartnäckig geweigert, sich dieser Vormundschaft zu unterwerfen und der Behörde sein Vermögen anzugeben. Als er sich schließlich dazu verstanden habe, den Unterhalt seiner Frau und seines Kindes zweiter Ehe durch die fragliche Hinterlage sicher zu stellen, sei die Bevormundung, da damit dem dringendsten Bedürfnisse genügt gewesen sei, auf diesen Theil seines Vermögens beschränkt worden; diese Bevor mundung, zu deren Anordnung die Behörde zweifellos befugt gewesen und welche vom Vogteirathte bestätigt worden sei, dauere noch gegenwärtig fort. Der Konkursmasse des I. A. Rechsteiner stehe daher ein Zugriffsrecht auf die fragliche, schon im Jahre 1878 aus dem Vermögen des I. A. Rechsteiner desinitiv aus geschiedene, Hinterlage nicht zu. Die Versetzung des I. A. Rech steiner in den Bürgarrest, auf welche in der Klage verwiesen werde, sei deßhalb erfolgt, weil J. A. Rechsteiner sich fortwäh VIII 1882

render Renitenz gegen behördliche Anordnungen schuldig gemacht und sich überdem vor der Standeskommission, vor der er in betrunkenem Zustande erschienen sei, ungebührlich aufgeführt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Es muß sich in erster Linie fragen, ob das Bundesge richt zu Beurtheilung der Klage überhaupt kompetent ist, welche Frage, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, von Amtes wegen geprüft werden muß
  2. Nun handelt es sich in concreto nach der ausdrücklichen erklärung der Klagepartei um eine beim Bundesgerichte als Civilgericht direkt anhängig gemachte Klage und die Entschei dung über die Kompetenz des Gerichtes hängt daher gemäß Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege davon ab, ob hier eine Civilstreitigkeit, in welcher ein Kanton Partei ist, vorliegt.
  3. Dies ist aber unbedenklich zu verneinen. Denn es kann ja keinem Zweifel unterliegen, daß der Kanton Appenzell I. Rh. als Privatrechtssubjekt an den von der Klagepartei herausver langten Kapitalbriefen keinerlei Rechte in Anspruch nimmt, sondern daß von der Standeskommission lediglich in ihrer Ei genschaft als Organ der staatlichen Verwaltung über dieselben verfügt, das heißt, eine vormundschaftliche Verwaltung über die selben im Interesse der Ehefrau und des Kindes zweiter Ehe des I. A. Rechsteiner eingesetzt wurde. Demnach kann aber selbst verständlich in gegenwärtiger Rechtssache nicht der Kanton Ap penzell J. Rh. als Privatrechtssubjekt ins Recht gefaßt werden, sondern es können mit einer Civilklage auf Herausgabe frag licher Kapitalbriefe nur diejenigen Privatpersonen resp. deren Vertreter belangt werden, zu deren Gunsten die vormundschaft liche Verwaltung eingesetzt wurde, das heißt, die Ehefrau und das Kind zweiter Ehe des Konkursiten I. A. Rechsteiner. Zu Beurtheilung einer Civilklage gegen diese Personen ist aber das Bundesgericht überall nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Schlagwörter

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