Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881; Unfall bei Reparaturarbeiten an einer stillstehenden Maschine: Die Haftpflicht des Fabrikanten setzt einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Fabrikbetrieb und Unfall voraus. Sie erstreckt sich nicht auf Schadensfälle, die sich bei Reparaturen in den Fabrikräumen ereignen, wenn diese Arbeiten mit dem eigentlichen Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen und durch ihn weder veranlasst noch beeinflusst werden (consid. 2). Ob daneben ein Selbstverschulden des Verletzten vorliegt, bleibt unerörtert, wenn es bereits an der Anwendbarkeit des Gesetzes fehlt (consid. 4).
glitt ihm der Schraubenzieher, den er fast in gleicher Höhe mit dem obern Theile des Gesichtes hielt, aus und drang in sein rechtes Auge ein. Kläger stand nämlich in gebückter unbequemer Stellung vor der Maschine, das Werkzeug von unten herauf und aus einiger Entfernung nur mit der linken Hand bewe gend. Diese Stellung erklären die Experten als eine unge schickte; sie führen aus, Kläger hätte neben der Lisage und hinter den zu befestigenden Maschinentheilen Stellung nehmen sollen, wobei ihm die Gegenstände sichtbar und beide Hände zur Verfügung geblieben wären und auch das Instrument bei etwaigem Ausgleiten von ihm weg und niemals gegen ihn ge fahren wäre. Es sei den Experten und nachträglich auch dem Kläger selbst unerklärlich, warum Letzterer sich nicht so placirt habe. Die fragliche Arbeit sei keine gefährliche; dieselbe könne höchstens dann eine nicht ganz bequeme genannt werden, wenn der Arbeiter nicht linkshändig oder, wie es hier der Fall ge wesen, am linken Auge beinahe blind sei. Die Experten schlie ßen dahin, der Verletzte habe sich den Unfall durch ein leichtes unter andern Umständen ganz unbedeutendes Versehen selbst zu gezogen; ein Verschulden könne man es nicht nennen und es sei kein eigentlicher Fehler begangen worden. In Folge der er littenen Verletzung ist die Sehkraft des rechten Auges des Klägers auf ein Minimum reduzirt worden und es ist dadurch Kläger, da das linke Auge schon vor dem Unfalle hochgradig schwachsichtig war, gänzlich arbeitsunfähig geworden. Gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 verlangte Kläger vor der ersten Instanz von der Beklagten Ersatz der Heilungs und Verpflegungskosten, sowie eine Entschädigung von 6000 Fr. für die erlittene gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Seitens der Beklagten ist die Entschädigungspflicht grundsätzlich bestritten worden, weil der Unfall nicht durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt und übrigens ausschließlich durch den Kläger selbst verschuldet worden sei. Eventuell bestritten dieselben das Quantitativ der klägerischen Entschädigungsforderung. Die kantonalen Instanzen haben übereinstimmend die Klage abgewiesen, wobei sie, ohne die Frage zu entscheiden, ob der Unfall als ein durch den Be trieb der Fabrik herbeigeführter zu betrachten sei, davon aus gehen, Kläger habe seine Verletzung durch unbesonnenes und ungeschicktes Handeln selbst verschuldet. 2. Die Hapftpflicht der Beklagten hängt nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 offenbar in erster Linie davon ab, ob der Unfall durch den Betrieb ihrer Fabrik her beigeführt worden sei; ist dies zu verneinen, so muß die Klage selbstverständlich ohne Weiters als unbegründet abgewiesen werden. Nun ist aber klar, daß die durch das Gesetz dem Fabri kanten auferlegte, in gewissen Richtungen über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht sich jedenfalls nur auf Unfälle bezieht, welche unmittelbar durch den Betrieb des als Fabrik unter die Bestimmungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes ge stellten Gewerbes verursacht werden, während sie dagegen auf Schadensfälle, welche sich bei Reparaturen an Fabrikgebäuden oder Maschinen u. s. w. ereignen, wenn diese Arbeiten in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem eigentlichen Fabrik betriebe stehen und in ihrer Ausführung durch letztern nicht be einflußt werden, unter keinen Umständen erstreckt werden kann. Es ergibt sich dies unzweideutig sowohl aus dem Wortlaute der fraglichen Gesetzesbestimmung (verb. durch den Betrieb), wel cher unzweideutig das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Betriebe der Fabrik und dem Unfalle voraussetzt, als auch aus dem legislativen Grunde und der Entstehungs geschichte des Gesetzes, aus welchen unzweifelhaft hervorgeht, daß die Haftpflicht des Fabrikanten nicht auf alle überhaupt bei irgend welchen Arbeiten in den Fabrikräumlichkeiten sich ereig nenden Unfälle, sondern nur auf die durch den eigentlichen Fabrikbetrieb herbeigeführten ausgedehnt werden sollte. Im vor liegenden Falle aber handelt es sich offenbar um einen Unfall, der bei einer in den Fabrikräumlichkeiten vorgenommenen Ma schinenreparatur, ohne irgend welchen mitwirkenden Einfluß des Betriebes der Fabrik, eintrat. Denn die vom Kläger reparirte Maschine selbst stand nicht im Betrieb und es liegt auch nicht das mindeste dafür vor, daß die Ausführung der Reparatur durch die für den Betrieb der Fabrik in Bezug auf das Zu
sammenwirken einer Mehrheit von Personen bestehende Organi sation der Arbeit bedingt oder etwa durch Anforderungen des Betriebes bezüglich eiliger Ausführung u. s. w. beeinflußt worden wäre. Es findet somit auf den in Frage stehenden Un fall das eidgenössische Hapftpflichtgesetz keine Anwendung. 4. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so erscheint es als überflüssig zu untersuchen, ob auch die von der Beklagten vorgeschützte Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers begründet sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel stadt vom 15. Juni 1882 ist, unter Abweisung der Weiter ziehung des Klägers, bestätigt.