- Urtheil vom 22. Juli 1882 in Sachen Widmer
gegen Horandt und Müller.
A. Durch Urtheil vom 15. Juni 1882 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urtheil bestätigt. Letzteres, welches vom Civilgerichte
des Kantons Baselstadt am 2. Mai 1882 ausgefällt worden
war, ging dahin: Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. Die
Kosten fallen in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin. Das
Honorar der Experten wird auf 10 Fr. bestimmt.
B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons
Baselstadt vom 15. Juni 1882 ergriff der Kläger die Weiter
ziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag stellte: Es
sei die Beklagte in Aufhebung des Urtheils vom 15. Juni zu
einer Entschädigung von 5000 Fr. an den Kläger und zu
sämmtlichen Kosten zu verurtheilen.
C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten fol
gendes: Der 40 Jahre alte Kläger war seit mehr als zwei
Jahren in der Fabrik der Beklagten als Mechaniker, zuletzt
mit einem Tagesverdienst von 3 Fr. 50 Cts., angestellt; derselbe
war schon vor seiner Anstellung bei der Beklagten am linken
Auge beinahe blind. Am 3. Dezember 1881 war derselbe damit
beschäftigt, an einer Maschine (Lisage), welche während dieser
Reparatur abgestellt war, eine von ihm selbst angefertigte neue
Schraube an Stelle einer unbrauchbar gewordenen einzusetzen.
Bei dieser Arbeit erlitt er einen Unfall, über dessen Hergang
die kantonalen Instanzen, im Anschluß an das Gutachten der
von der ersten Instanz einvernommenen Sachverständigen, im
Wesentlichen Folgendes festgestellt haben: Da das Gewinde der
vom Kläger aus einem neuen Stück Eisen gedrehten Schraube
etwas weniger fein, als dasjenige der Oeffnung und wohl auch
etwas zu dick war, mußte Kläger zum Einwinden der Schraube,
welche anfänglich zu fest ging, einige Gewalt anwenden. Dabei
glitt ihm der Schraubenzieher, den er fast in gleicher Höhe mit
dem obern Theile des Gesichtes hielt, aus und drang in sein
rechtes Auge ein. Kläger stand nämlich in gebückter unbequemer
Stellung vor der Maschine, das Werkzeug von unten herauf
und aus einiger Entfernung nur mit der linken Hand bewe
gend. Diese Stellung erklären die Experten als eine unge
schickte; sie führen aus, Kläger hätte neben der Lisage und
hinter den zu befestigenden Maschinentheilen Stellung nehmen
sollen, wobei ihm die Gegenstände sichtbar und beide Hände
zur Verfügung geblieben wären und auch das Instrument bei
etwaigem Ausgleiten von ihm weg und niemals gegen ihn ge
fahren wäre. Es sei den Experten und nachträglich auch dem
Kläger selbst unerklärlich, warum Letzterer sich nicht so placirt
habe. Die fragliche Arbeit sei keine gefährliche; dieselbe könne
höchstens dann eine nicht ganz bequeme genannt werden, wenn
der Arbeiter nicht linkshändig oder, wie es hier der Fall ge
wesen, am linken Auge beinahe blind sei. Die Experten schlie
ßen dahin, der Verletzte habe sich den Unfall durch ein leichtes
unter andern Umständen ganz unbedeutendes Versehen selbst zu
gezogen; ein Verschulden könne man es nicht nennen und es
sei kein eigentlicher Fehler begangen worden. In Folge der er
littenen Verletzung ist die Sehkraft des rechten Auges des
Klägers auf ein Minimum reduzirt worden und es ist dadurch
Kläger, da das linke Auge schon vor dem Unfalle hochgradig
schwachsichtig war, gänzlich arbeitsunfähig geworden. Gestützt
auf Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus
Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 verlangte Kläger vor der
ersten Instanz von der Beklagten Ersatz der Heilungs und
Verpflegungskosten, sowie eine Entschädigung von 6000 Fr. für
die erlittene gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Seitens der Beklagten
ist die Entschädigungspflicht grundsätzlich bestritten worden, weil
der Unfall nicht durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt
und übrigens ausschließlich durch den Kläger selbst verschuldet
worden sei. Eventuell bestritten dieselben das Quantitativ der
klägerischen Entschädigungsforderung. Die kantonalen Instanzen
haben übereinstimmend die Klage abgewiesen, wobei sie, ohne
die Frage zu entscheiden, ob der Unfall als ein durch den Be
trieb der Fabrik herbeigeführter zu betrachten sei, davon aus
gehen, Kläger habe seine Verletzung durch unbesonnenes und
ungeschicktes Handeln selbst verschuldet.
2. Die Hapftpflicht der Beklagten hängt nach Art. 2 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 offenbar in erster Linie
davon ab, ob der Unfall durch den Betrieb ihrer Fabrik her
beigeführt worden sei; ist dies zu verneinen, so muß die Klage
selbstverständlich ohne Weiters als unbegründet abgewiesen
werden.
Nun ist aber klar, daß die durch das Gesetz dem Fabri
kanten auferlegte, in gewissen Richtungen über das gemeine
Recht hinausgehende, Haftpflicht sich jedenfalls nur auf Unfälle
bezieht, welche unmittelbar durch den Betrieb des als Fabrik
unter die Bestimmungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes ge
stellten Gewerbes verursacht werden, während sie dagegen auf
Schadensfälle, welche sich bei Reparaturen an Fabrikgebäuden
oder Maschinen u. s. w. ereignen, wenn diese Arbeiten in
keiner unmittelbaren Verbindung mit dem eigentlichen Fabrik
betriebe stehen und in ihrer Ausführung durch letztern nicht be
einflußt werden, unter keinen Umständen erstreckt werden kann.
Es ergibt sich dies unzweideutig sowohl aus dem Wortlaute
der fraglichen Gesetzesbestimmung (verb. durch den Betrieb), wel
cher unzweideutig das Bestehen eines Kausalzusammenhanges
zwischen dem Betriebe der Fabrik und dem Unfalle voraussetzt,
als auch aus dem legislativen Grunde und der Entstehungs
geschichte des Gesetzes, aus welchen unzweifelhaft hervorgeht,
daß die Haftpflicht des Fabrikanten nicht auf alle überhaupt bei
irgend welchen Arbeiten in den Fabrikräumlichkeiten sich ereig
nenden Unfälle, sondern nur auf die durch den eigentlichen
Fabrikbetrieb herbeigeführten ausgedehnt werden sollte. Im vor
liegenden Falle aber handelt es sich offenbar um einen Unfall,
der bei einer in den Fabrikräumlichkeiten vorgenommenen Ma
schinenreparatur, ohne irgend welchen mitwirkenden Einfluß des
Betriebes der Fabrik, eintrat. Denn die vom Kläger reparirte
Maschine selbst stand nicht im Betrieb und es liegt auch nicht
das mindeste dafür vor, daß die Ausführung der Reparatur
durch die für den Betrieb der Fabrik in Bezug auf das Zu
sammenwirken einer Mehrheit von Personen bestehende Organi
sation der Arbeit bedingt oder etwa durch Anforderungen des
Betriebes bezüglich eiliger Ausführung u. s. w. beeinflußt
worden wäre. Es findet somit auf den in Frage stehenden Un
fall das eidgenössische Hapftpflichtgesetz keine Anwendung.
4. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so
erscheint es als überflüssig zu untersuchen, ob auch die von der
Beklagten vorgeschützte Einrede des eigenen Verschuldens des
Klägers begründet sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 15. Juni 1882 ist, unter Abweisung der Weiter
ziehung des Klägers, bestätigt.