BGE 8 I 514
BGE 8 I 514Bge05.05.1878Originalquelle öffnen →
den Vorderrichter der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Die Beschwerde ist daher wegen Inkompetenz des Gerichtes a limine zurückzuweisen, beschlossen: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten. Siehe auch Nr. 82 dieser Sammlung.
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