BGE 8 I 483
BGE 8 I 483Bge06.12.1852Originalquelle öffnen →
Kollektirens für eine Lotterie bestraft worden sei, verdächtig sei, das gleiche Geschäft fortwährend zu betreiben. Auf diese An¬ zeige hin nahm der Polizeiinspektor von Herrenschwand noch am gleichen Tage in Begleit des Polizeifeldweibels Waker eine Haussuchung in der Wohnung der Frau Crelier vor, worüber ein Verbal aufgenommen und dem Regierungsstatthalteramte Bern zugestellt wurde, welches sodann die Sache an das Richter¬ amt Bern, Abtheilung Strafsachen, zu weiterer Behandlung leitete. B. Die Angeschuldigte, Frau Wittwe Crelier, welche auch in dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren die Gültigkeit der vorgenommenen Hausuntersuchung bestritt, beschwerte sich nun bei der Anklagekammer des Kantons Bern, welcher die Ober¬ aufsicht über die Beamten der gerichtlichen Polizei zusteht, gegen den Polizeiinspektor von Herrenschwand und den Polizei¬ feldweibel Waker, indem sie die Anträge stellte:
erboten werde. In diesem Vorgehen der genannten Polizei¬ beamten liege eine Verletzung des § 75 der bernischen Staats¬ verfassung, welcher bestimme: „Das Hausrecht ist unverletzlich. „Kein öffentlicher Beamter und Polizeiangestellter darf in eine „Privatwohnung eindringen als in den Fällen und unter den „Formen, welche das Gesetz bestimmt. Gegen jedes formwidrige „Eindringen ist der Widerstand erlaubt. Das Nähere bestimmt „das Gesetz.“ Auch sei auf § 83 der Staatsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantire, zu verweisen. D. Die Anklagekammer des Kantons Bern, welcher diese Be¬ schwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, beantragt Ab¬ weisung derselben, indem sie zur Begründung einfach auf ihre angefochtene Entscheidung und auf die an sie erstattete Ant¬ wort der beklagten Polizeibeamten verweist. Aus letzterer ist folgendes hervorzuheben: Es haben gegen die Rekurrentin aller¬ dings schwerwiegende Verdachtsgründe vorgelegen; es sei näm¬ lich ermittelt gewesen, daß an den im Lotteriekalender als „Spieltage“ bezeichneten Tagen und nur an diesen jeweilen wischen 10—12 Uhr auffallend viele Personen in dem Spe¬ zereiladen der Frau Crelier sich eingefunden haben; dies in Verbindung mit dem Umstande, daß die Frau Crelier früher schon viermal wegen Lotteriespiels bestraft worden sei, habe es als ziemlich sicher erscheinen lassen, daß die Rekurrentin sich neuerdings einer Widerhandlung gegen das Lotterieverbot schul¬ dig mache und habe es jedenfalls dem Polizeiinspektor geradezu zur Pflicht gemacht, den Thatbestand festzustellen; anders als durch eine an einem Spieltage und in unerwarteter Weise vor¬ genommene Haussuchung habe dies aber bei der Heimlichkeit, mit welcher das Lotteriespiel selbstverständlich von allen Be¬ theiligten betrieben werde, gar nicht geschehen können. Die Haus¬ suchung sei auch in ganz gesetzlicher Weise vorgenommen wor¬ den; eine ausdrückliche Eröffnung des Haussuchungsbeschlusses an die Rekurrentin wäre vollständig überflüssig gewesen und hätte den Zweck der Haussuchung gänzlich vereiteln müssen. Denn die Rekurrentin sei über den Zweck des Erscheinens der Polizei keinen Augenblick im unklaren gewesen; vielmehr habe sie den eintretenden Beamten und den Zweck seines Erscheinens genau gekannt, wie sich schon daraus ergebe, daß sie, sofort bei dem Eintreten desselben in das öffentliche Verkaufslokal, ohne weitere Anfrage in das dahinter befindliche Komptoir zurück¬ gesprungen sei und sich angeschickt habe, die dort besindlichen Papiere zu vernichten, was ihr glücklicherweise nicht vollständig gelungen sei. Den bei der Rekurrentin eintretenden Personen seien die Spieleinsätze und Einsatzzeddel abgenommen worden, dies habe aber nach § 137 der bernischen Strafprozeßordnung, wonach die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen seien, daß bei einer Haussuchung keiner der gesuchten Gegenstände verloren gehe oder weggenommen werde und daß kein verdächtiges In¬ dividuum entrinne, geschehen müssen. Von einer unbefugten oder gesetzwidrigen Handlungsweise des Polizeiinspektors könne also keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 75 der bernischen Kantonsverfassung erklärt das Hausrecht als unverletzlich und schreibt in Folge dessen vor, daß kein öffentlicher Beamter oder Polizeiangestellter in eine Privatwohnung eindringen dürfe, außer in den Fällen und un¬ ter den Formen, welche das Gesetz bestimme. Durch diese Vor¬ schrift ist das Hausrecht zum verfassungsmäßigen Rechte der bernischen Angehörigen, welches nach Art. 5 der Bundesver¬ fassung unter dem Schutze des Bundes steht, erhoben worden und es kann mithin wegen Verletzung dieses Rechtes beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden. 2. Durch die erwähnte verfassungsmäßige Garantie wird für den Staat zweifellos die Verpflichtung begründet, das Haus¬ recht sowohl gegen Verletzung durch Privatpersonen als gegen Beeinträchtigung durch Uebergriffe staatlicher Organe rechtlich zu schützen und wird insbesondere festgestellt, daß das Eindringen staatlicher Organe in die Wohnung eines Bürgers nur dann ein berechtigtes sei, wenn es sich auf eine gesetzliche Bestimmung, d. h. einen Rechtssatz des geschriebenen Rechtes stützt und unter Beobachtung gesetzlicher Formen geschieht. Eine Verletzung dieser verfassungsmäßigen Bestimmung, gegen welche das Bundesgericht einzuschreiten berechtigt und verpflichtet wäre, läge also zweifel¬ los dann vor, wenn z. B. der Staat den Rechtsschutz gegen
Hausrechtsverletzungen durch Polizeibeamte verweigern, oder wenn er das Eindringen in Privatwohnungen dem freien, an kein Gesetz gebundenen, Ermessen der Polizei= und Untersuchungs¬ behörden anheimgeben würde. Dagegen kann eine in einem Einzelfalle getroffene Verfügung oder Entscheidung einer kanto¬ nalen Behörde über die Zulässigkeit einer Haussuchung u. drgl. nicht deßhalb als verfassungswidrig angefochten werden, weil dadurch die in Ausführung der Verfassung von der kantonalen Gesetzgebung aufgestellten nähern Bestimmungen über die Vor¬ aussetzungen und Formen des Eindringens öffentlicher Beamten in eine Privatwohnung u. drgl. unrichtig ausgelegt und ange¬ wendet worden seien. Vielmehr könnte in einer solchen im Ein¬ zelfalle getroffenen Verfügung oder Entscheidung eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes nur dann erblickt werden, wenn entweder das verfassungsmäßige Prinzip selbst grundsätz¬ lich mißkannt oder durch eine offenbar unrichtige und willkür¬ liche Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes umgangen würde, wenn also z. B. eine Haussuchung angeordnet und als zulässig anerkannt würde, obschon dieselbe nach der eigenen Feststellung der kantonalen Behörde durch keine Gesetzesbestimmung gerecht¬ fertigt werden kann, oder wenn eine einschlägige kantonale Ge¬ setzesbestimmung auf offenbar nicht unter dieselbe gehörige Fälle in Umgehung der Verfassung willkürlich ausgedehnt würde. Dies folgt mit Nothwendigkeit daraus, daß eben die gestützt auf den verfassungsmäßigen Grundsatz erlassenen Bestimmungen der kan¬ tonalen Gesetzgebung nicht selbst einen Bestandtheil des Ver¬ fassungsrechtes bilden, so daß in der unrichtigen Anwendung und Auslegung derselben an sich keine Verletzung einer Ver¬ fassungsbestimmung liegt, sondern dies nur dann der Fall ist, wenn durch die unrichtige Gesetzesauslegung und Anwendung das verfassungsmäßige Prinzip selbst direkt oder indirekt verletzt wird. Das Bundesgericht nun aber ist nach Art. 59 des Bun¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege blos be¬ fugt zu prüfen, ob eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes selbst vorliege, während dagegen die Nachprüfung der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Kogni¬ tion entzieht. 3. Hievon ausgegangen kann in dem angefochtenen Entscheide der Anklagekammer des Kantons Bern eine Verletzung des Art. 75 der Kantonsverfassung nicht erblickt werden. Denn wenn die Rekurrentin behauptet, daß die von ihr angefochtene Haus¬ suchung durch einen zu selbständiger Anordnung dieser Maßregel gesetzlich gar nicht befugten Beamten angeordnet und durchge¬ führt worden sei, weil dem Polizeiinspektor der Stadt Bern die diesfalls dem Einwohnergemeinderathspräsidenten gesetzlich zustehenden Befugnisse nicht durch ein bloßes Gemeindereglement haben überwiesen werden können, so ist dies gewiß nicht richtig. Denn wenn auch freilich unbestreitbar ist, daß durch ein bloßes Gemeindereglement einem Gesetze in der Regel nicht derogirt werden kann, so fällt doch für den vorliegenden Fall in Be¬ tracht, daß durch § 70 der Kantonsverfassung dem Staate aus¬ drücklich vorbehalten ist, bei Genehmigung der Gemeinderegle¬ mente Abweichungen von der gewöhnlichen, d. h. der durch das Gesetz vorgesehenen Regel bezüglich der Organisation der Be¬ hörden zu gestatten und es war mithin diejenige Staatsbehörde, welcher die Genehmigung der Gemeindereglemente zusteht, d. h. der Regierungsrath (vergl. § 26 i. f. des bernischen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Dezember 1852) unzweifel¬ haft befugt, der Einwohnergemeinde der Stadt Bern zu ge¬ statten, zu Ausübung der gewöhnlich dem Einwohnergemeinde¬ rathspräsidenten übertragenen polizeilichen Funktionen einen be¬ sondern Beamten, den Polizeiinspektor, anzustellen, wofür denn auch offenbar ein leicht erklärliches praktisches Bedürfniß vor¬ liegen mußte. Somit war der Polizeiinspektor der Stadt Bern zu Anordnung der fraglichen Haussuchung gesetzlich jedenfalls kompetent. Ob dagegen die Anklagekammer des Kantons Bern mit Recht angenommen habe, daß im vorliegenden Falle die detaillirten Vorschriften der bernischen Strafprozeßordnung über das Verfahren bei Vornahme von Haussuchungen vom Polizei¬ inspektor richtig angewendet worden seien, hat das Bundes¬ gericht nach dem in Erw. 2 Ausgeführten nicht näher zu prüfen; denn es kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß die diesbezügliche Entscheidung der Anklagekammer durch offen¬ bar unrichtige und willkürliche Auslegung des Gesetzes den
verfassungsmäßigen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Haus¬ rechtes verletze. 4. Liegt aber sonach eine Verletzung des Art. 75 der Kan¬ tonsverfassung nicht vor, so muß der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Wenn nämlich die Rekurrentin zu Begrün¬ dung ihres Rekurses beiläufig noch auf den, die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantirenden, § 83 der Kantonsverfassung ver¬ wiesen hat, so ermangelt ihre daherige Beschwerde jeder Sub¬ stanziirung und ist übrigens von vornherein klar, daß in der hier in Frage stehenden strafprozeßualen Beschlagnahme von Gegenständen eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen¬ thumsgarantie jedenfalls nicht liegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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