BGE 8 I 458
BGE 8 I 458Bge17.06.1810Originalquelle öffnen →
lich ist, Amtliche Sammlung VI., S. 559) wies indeß das Bundesgericht diese Beschwerde als verfrüht ab, da, solange über das von der Rekurrentin beim freiburgischen Konkursrichter gestellte Begehren noch nicht entschieden sei, offenbar eine Ver¬ fügung einer kantonalen Behörde, gegen welche in Gemäßheit des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen werden könnte, nicht vorliege, (siehe im übrigen die Entscheidungs¬ gründe am angeführten Orte). C. Nach dieser Entscheidung und nachdem während längerer Zeit geführte Vergleichsunterhandlungen zwischen den beiden Konkursmassen beziehungsweise den betheiligten Gläubigern de¬ finitiv gescheitert waren, wurde auf Anstehen eines der bethei¬ ligten Gläubiger in der Konkursmasse des Rudolph Spycher, des August Kesselring, Getreidehändlers in Romanshorn, der Vertreter der Konkursmasse des Albrecht Spycher, Fürsprech Hofer in Bern, zur Verhandlung und Entscheidung über das von ihm am 6. Dezember 1878 gestellte Begehren vor den Gerichtspräsidenten des freiburgischen Sensebezirkes vorgeladen. Auf die diesbezüglichen Ladungen erklärte indeß Fürsprech Hofer, welcher noch in einer Gläubigerversammlung vom 2. Juni 1881 sein am 6. Dezember 1878 gestelltes Begehren erneuert hatte, wiederholt, daß er verlange, daß von der freiburgischen Konkurs¬ behörde eine seinem Begehren entsprechende Verfügung getroffen werde, daß er sich aber auf eine kontradiktorische Verhandlung vor dem freiburgischen Richter nicht einlassen werde, daß er vielmehr dessen Kompetenz bestreite, da es sich hier um eine Streitigkeit handle, welche nicht nach Mitgabe der freiburgischen Civilprozeß= oder Konkursgesetzgebung, sondern nach Mitgabe der einschlägigen eidgenössischen Konkordate zu entscheiden sei und welche daher nicht von dem freiburgischen Richter, sondern vom Bundesgerichte zu beurtheilen sei (siehe die bezügliche Wissen¬ lassung und Protestation vom 12. November 1881 und 27. Dezember gleichen Jahres). D. In der Audienz des Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes vom 29. Christmonat 1881, zu welcher Fürsprech Hofer seiner Erklärung gemäß nicht erschien, beantragte hierauf August Kessel¬ ring, es sei Fürsprecher Hofer, Namens er handelt, mit seiner forideklinatorischen Einrede abzuweisen, und es sei derselbe mit seinem in der Audienz vom 6. Dezember 1878 gestellten Be¬ gehren durch Kontumaz=Urtheil abzuweisen, unter Folge der Kosten. Durch Urtheil vom 29. Dezember 1881 erkannte auch wirklich der Gerichtspräsident des Sensebezirkes diesen Anträgen entsprechend, indem er im Wesentlichen ausführte: Die Kompe¬ tenzeinrede der Konkursmasse des Albrecht Spycher sei unbe¬ gründet, da nach Art. 2 des Konkordates vom 7. Juni 1880 die Kompetenz des freiburgischen Richters begründet und dieselbe überdem durch den Stellvertreter der Konkursmasse des Albrecht Spycher durch Stellung seines Antrages vom 6. Dezember 1878 ausdrücklich anerkannt worden sei und auch aus dem Urtheile des Bundesgerichtes vom 5. November 1880 sich ergebe, daß die Streitfrage in erster Linie durch den freiburgischen Richter entschieden werden müsse. In der Sache selbst erscheine der Vindikationsanspruch der Masse des Albrecht Spycher nach Art. 66 des freiburgischen Geltstagsgesetzes als präkludirt, da er nicht innert der gesetzlichen Frist angemeldet worden sei; er sei gegenüber dem August Kesselring auch deßhalb nicht mehr statt¬ haft, weil gegen die von diesem vorgenommenen Pfändungen seitens der Masse des A. Spycher nicht innerhalb der gesetz¬ lichen Frist Einspruch erhoben worden, so daß dem A. Kesselring das Pfandrecht an den gepfändeten Objekten definitiv erworben sei; auch sei seine diesbezügliche Berechtigung von der Gelts¬ tagsmasse des R. Spycher schließlich anerkannt worden, was auch für die Masse des A. Spycher verbindlich sei. Auch ab¬ gesehen von diesen Einwendungen übrigens wäre der Anspruch nicht begründet; denn es sei zwar allerdings anzuerkennen, daß nicht nur, was aus dem Kataster hervorgehe, die Liegenschaften in Rechthalten, sondern auch, was von A. Kesselring bezweifelt werde, das bewegliche Inventar im Miteigenthum des Albrecht Spycher stehe; allein dies sei nur deßhalb anzunehmen, weil sich ergebe, daß R. Spycher die Bewerbung des Landgutes in Rechthalten und den damit verbundenen Handel mit dem auf dem Gute geschlagenen Holz auf gemeinsame Rechnung beider Brüder Spycher betrieben habe. Aus diesem letzteren Umstande
ergebe sich aber, daß Albrecht Spycher nebem seinem Wohnsitze
im Kanton Bern auch ein rechtliches Domizil in Rechthalten
gehabt habe, so daß sein Antheil an der Aktivmasse im Kanton
Freiburg nicht zur ausschließlichen Verfügung der bernischen
Konkursmasse gestellt werden könne. Auch widerspreche der An¬
spruch der Geldstagsmasse des Albrecht Spycher dem Art. 2 des
Konkordates vom Jahre 1810, da sowohl das bewegliche Ver¬
mögen als der Mehrwerth der Liegenschaften mit verschiedenen
Pfandrechten belastet seien, welche den Werth desselben erschöpfen;
am beweglichen Vermögen bestehe das Pfandrecht des A. Kessel¬
ring und außerdem noch, gemäß § 132 des freiburgischen Gelts¬
tagsgesetzes, ein Vorrecht eines Germann Büllmann, das diesem
als Vermiether eines Lokals an den in demselben befindlichen
Gegenständen zustehe; auf die Liegenschaften resp. deren Mehr¬
werth aber seien als privilegirte Forderungen im ersten Range
neben den Geltstagskosten auch die Forderungen der Arbeiter
während der letzten fünfzehn Tage und die Staats= und Ge¬
meindesteuerforderungen für das laufende Jahr anzuweisen.
Endlich hätte unter allen Umständen die Geldstagsmasse des
aufzurechnen, welche dem R. Spycher zugestanden habe, die aber
von der bernischen Konkursmasse wegen verspäteter Anmeldung
ausgeschlossen worden sei.
E. Gegen diesen Entscheid ergriff Fürsprech Hofer in Bern,
Namens des Massaverwalters im Konkurse des A. Spycher,
sowie Namens der eidgenössischen Bank in Bern, des Arztes
J. von Grüningen in Schwarzenburg und des Müllermeisters
Albrecht Grünig in Oberscheerli den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. Er bemerkt unter eingehender Kritik der Motive
der angefochtenen Entscheidung: Davon, daß Albrecht Spycher
in Rechthalten ein rechtliches Domizil gehabt habe, sei früher
nie die Rede gewesen; im Gegentheil sei anfänglich die frei¬
burgische Konkursbehörde dem von den bernischen Behörden
gestellten Begehren um Einleitung eines Separatkonkurses über
das in Rechthalten gelegene Vermögen des A. Spycher und
Ablieferung des Vermögensüberschusses an die Hauptmasse in
Bern gar nicht entgegengetreten; es seien auch offenbar die
Requisite eines mehrfachen Wohnsitzes hier nicht gegeben. Die
Einwendung, daß die Masse des A. Spycher mit ihrem Anspruch
wegen Nichteingabe im Geltstage des R. Spycher präkludirt
sei, ermangle jeglicher Begründung, denn es handle sich ja gar
nicht um eine persönliche Ansprache der einen Konkursmasse an
die andere, sondern um die aus der Attraktivkraft des Konkurses
fließenden Rechte der Hauptkonkursmasse auf das in einem
andern Kanton befindliche Vermögen des Gemeinschuldners. Die
Betreibungspfandrechte, welche A. Kesselring erlangt zu haben
behaupte, können jedenfalls der Masse des A. Spycher nicht
entgegengestellt werden, da sie ja auf einer Betreibung, die aus¬
schließlich gegen den Rudolf Spycher eingeleitet worden sei,
beruhen und übrigens wenigstens die eine der beiden Pfändungen
erst nach dem Ausbruche des Konkurses über Albrecht Spycher
ausgeführt worden sei. Dagegen sei die Konkursmasse des A.
Spycher bereit, die privilegirten Forderungen für Dienstenlöhne
und Steuern, soweit dieselben begründet seien, anzuerkennen,
beziehungsweise sich anrechnen zu lassen, sofern dieselben auf
die Liegenschaften und den Mobiliarerlös gleichmäßig, d. h. nach
Maßgabe des Werthes gelegt werden. Von einer Kompensation
könne offenbar gar keine Rede sein. Aus der konkordatsmäßig
anerkannten Universalität des Konkurses folge, daß der Masse
des A. Spycher die letzterem gehörigen Gegenstände, soweit solche
im Alleineigenthum des Geltstages gestanden haben sollten,
in natura herauszugeben seien; soweit sie dagegen im Miteigen¬
thum der beiden Brüder Spycher gestanden haben, sei der Antheil
des A. Spycher separatim zu liquidiren gewesen und gebühre der
Erlös der Konkursmasse desselben. Betreffs der Legitimation der
Rekurrenten wird bemerkt, daß bei der Ungewißheit, wann die
Schwierigkeiten wegen Herausgabe des Vermögensüberschusses
aus der Aktivmasse in Tafers ihre endliche Lösung sinden werden,
die bernische Konkursbehörde die Hauptliquidation über das
Vermögen des A. Spycher in der Art abgeschlossen habe, daß
auf den fraglichen Vermögensüberschuß im approximativ
wertheten Betrage von 7000 Fr. die, nunmehr gemeinsam mit
dem Massaverwalter rekurrirenden, drei Gläubiger als auf
ein unbereinigtes Aktivum ranggemäß angewiesen worden seien. Gestützt auf das Angebrachte werde beantragt: Es sei die Ver¬ fügung des Konkursrichters von Tafers vom 29. Dezember 1881 aufzuheben und derselbe anzuhalten, nach Anleitung der Konkurskonkordate den Antheil des Albrecht Spycher an den Liegenschaften und dem Mobiliarerlös in Rechthalten nach Ab¬ zug der Hypothekarschulden und der Liquidationskosten sowie der etwa sonst privilegirten Forderungen dortiger Gläubiger der Hauptkonkursmasse in Bern zu überweisen. F. In seiner Vernehmlassung anf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte August Kesselring, unter ausführlicher that¬ sächlicher Darstellung, die in der angefochtenen Entscheidung des Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes geltend gemachten Argumente gegenüber den Einwendungen der Rekursschrift weiter aus und bemerkt überdem im Wesentlichen: Nachdem die Liqui¬ dation der Konkursmasse des A. Spycher in Bern bereinigt und auf die allfälligen Ansprüche derselben an die Masse in Tafers einzelne Gläubiger angewiesen seien, seien offenbar nur noch letztere, nicht aber der Massaverwalter im Geltstage des A. Spycher zur Beschwerde legitimirt. Die Beschwerde sei übrigens auch deßhalb unzulässig, weil die Gegenpartei vor dem kanto¬ nalen Richter nicht verhandelt, sondern sich in contumaciam habe verurtheilen lassen und gegen das betreffende Versäumni߬ urtheil nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung verlangt habe, sondern dasselbe habe in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit sei die Angelegenheit, da nach Art. 2 des Konkordates vom 17. Juni 1810 zur Entscheidung über die streitigen Vindikationsansprüche der Masse des A. Spycher zweifellos der freiburgische Richter zuständig sei, rechtskräftig erledigt. Auch deßhalb erscheine der Rekurs als unstatthaft, weil das von der Gegenpartei beobachtete Verfahren, — die Weigerung, sich vor dem freiburgischen Richter einzulassen, — direkt gegen das bundesgerichtliche Urtheil vom 5. November 1880 verstoße. Durch ihr Nichterscheinen vor dem freiburgischen Richter habe die Gegenpartei auch dem Rekursbe¬ klagten und dem Richter die Möglichkeit benommen, über die streitigen Fragen weitere Beweise beizubringen und beziehungsweise zu würdigen als die schon in den Akten liegenden; dies sei namentlich deßhalb von Bedeutung, weil von den Gläubigern im Konkurse des Rudolf Spycher dem Albrecht Spycher resp. dessen Konkursmasse auch das Miteigenthumsrecht an dem im Besitze des R. Spycher befindlichen Mobiliar bestritten worden sei. Es werde sonach auf Abweisung des Rekurses unter Kosten¬ folge angetragen. G. Aus der Replik der Rekurrenten ist hervorzuheben: Es handle sich nicht um eine Civilstreitigkeit, welche vom frei¬ burgischen Richter zu entscheiden gewesen wäre, sondern vielmehr, da die Interpretation eines die Ausübung von Hoheitsrechten normirenden Konkordates in Frage liege, der Sache nach um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen, im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; der Umstand, daß formell nicht eine Kantons¬ regierung klagend aufgetreten sei, vermöge hieran nichts zu ändern. Die Beschwerde sei demnach gar nicht gegen den sich als Rekursbeklagten gerirenden Gläubiger A. Kesselring, sondern gegen das Konkursofficium in Tafers gerichtet worden; A. Kessel¬ ring sei somit zur Rekursbeantwortung gar nicht legitimirt und da der eigentliche Rekursbeklagte, der Konkursbeamte in Tafers, sich auf die Beschwerde nicht habe vernehmen lassen, so seien die thatsächlichen Aufstellungen der Rekursschrift als zugestanden zu betrachten. H. In seiner Duplik hält der Rekursbeklagte, unter Wider¬ legung der Ausführungen der Replik, an dem Antrage der Rekursbeantwortung fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
als nunmehr, nach Beendigung der Liquidation über die Konkurs¬ masse des A. Spycher in Bern, offenbar gar nicht mehr der Massaverwalter in letzterem Konkurse, Namens der Konkurs¬ masse, sondern lediglich noch die auf die streitigen Ansprüche an die Konkursmasse des R. Spycher kollozirten Gläubiger zum Rekurse berechtigt sind. 2. Demnach ist denn auch klar, daß als Gegenpartei der Rekurrenten, welcher der Rekurs gemäß Art. 62 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Be¬ antwortung mitgetheilt werden mußte, nicht die freiburgische Konkursbeamtung, sondern vielmehr diejenige Partei, zu deren Vortheil und auf deren Antrag die angefochtene Entscheidung gefällt wurde, d. h. eben A. Kesselring, zu betrachten war, und daß mithin die gegen die Legitimation des Rekursbeklagten erhobene Einwendung der Rekurrenten jeglicher Begründung entbehrt. 3. Dagegen stellt sich auch die Einwendung des Rekursbe¬ klagten, daß der Rekurs deßhalb als unstatthaft erscheine, weil gegen die Rekurrenten in Folge ihrer, dem Entscheide des Bundes¬ gerichtes vom 5. November 1880 direkt widersprechenden, Wei¬ gerung, vor dem freiburgischen Richter zu verhandeln, ein Kon¬ tumazurtheil ergangen sei, als unbegründet dar. Die Säumniß einer Partei vor dem kantonalen Richter entzieht derselben an sich die Befugniß nicht, das vom letzteren gefällte Urtheil wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte oder wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen im Wege des staats¬ rechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte anzufechten; dies folgt zweifellos aus dem ganz allgemeinen Wortlaute des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nach welchem, wie gegen alle andern Verfügungen kantonaler Behörden, so auch gegen Versäumnißurtheile kantonaler Gerichte die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht als statt¬ haft erscheint, und ist denn auch von der bundesrechtlichen Praxis stets unbedenklich anerkannnt worden. Nur ist freilich klar, daß, sofern das kantonale Gericht kompetent war und, nach Mit¬ gabe der kantonalen Gesetzgebung, in Folge der Säumniß der rekurrirenden Partei (weil als Säumnißfolge die Fiktion des Verzichtes beziehungsweise der Anerkennung Platz greift auf eine materielle Prüfung der Sache gar nicht eingetreten ist, sondern blos auf Grund der Säumniß der Rekurspartei, also aus rein prozeßualen Gründen, zu deren Ungunsten entschieden hat, keine Rede davon sein kann, daß das betreffende Urtheil auf Verletzung verfassungsmäßiger oder durch Konkordat oder Staatsvertrag festgestellter materieller Rechtsgrundsätze beruhe, und daß daher ein diesbezüglicher Rekurs erfolglos bleiben muß. 4. Im vorliegenden Falle nun scheint der Rekurs in erster Linie darauf begründet werden zu wollen, daß der freiburgische Richter nach Mitgabe der das Konkursrecht betreffenden eid¬ genössischen Konkordate gar nicht kompetent gewesen sei. Allein dieser Beschwerdegrund ist offenbar ganz unstichhaltig. Denn darüber, ob die von der Konkursmasse des A. Spycher erhobenen Eigenthums=Ansprüche auf Herausgabe gewisser im Kanton Frei¬ burg gelegener Objekte resp. des Erlöses derselben begründet seien und ob derselben allfällig Einreden, wie diejenige des Pfandrechtes u. s. w. entgegenstehen, hatte, gerade nach dem unzweideutigen Wortlaute des Konkordates vom 17. Juni 1810 (Art. 2), zweifellos der freiburgische Richter als Richter des Ortes der gelegenen Sache zu entscheiden. Wenn die Rekurrenten anzunehmen scheinen, daß hiefür das Bundesgericht zuständig sei, so ist darauf zu erwidern, daß irgendwelche Gesetzesbe¬ stimmung, welche dem Bundesgericht die Kompetenz zur Ent¬ scheidung über derartige Vindikationsansprüche einer Konkurs¬ masse zuweisen würde, nicht besteht, vielmehr das Bundesgericht blos befugt ist, als Staatsgerichtshof gemäß Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zu prüfen, ob eine sachbezügliche kantonale Entscheidung eine Verfassungs¬ oder Konkordatsbestimmung verletze. 5. Dagegen muß sich fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Gerichtspräsidenten des freiburgischen Sensebezirkes materiell eine Bestimmung der das Konkursrecht betreffenden eidgenössischen Konkordate verletze, denn die angefochtene Entscheidung qualifizirt sich keineswegs als reines Versäumnißurtheil in dem Sinne, daß in Folge einer prozeßualen Säumniß der rekurrentische
Anspruch ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen worden wäre, vielmehr ist der Gerichtspräsident des Sensebezirkes, nach Mit¬ gabe der Bestimmungen der freiburgischen Prozeßgesetzgebung, einläßlich auf die sachliche Beurtheilung des Anspruchs ein¬ getreten. 6. Nun ist, was zunächst das Begehren um Herausgabe der Hälfte des Vorerlöses der in Rechthalten gelegenen Liegenschaften anbelangt, festzuhalten, daß nach feststehender und im Wortlaute der Konkordate vom 15. Juni 1804 und 17. Juni 1810 be¬ gründeter bundesrechtlicher Praxis, der Grundsatz der Einheit des Konkurses konkordatsmäßig nur für das bewegliche Ver¬ mögen des Gemeinschuldners gilt, während in Bezug auf das unbewegliche Vermögen desselben der Kanton, in dessen Gebiet dasselbe gelegen ist, zu Einleitung und Durchführung eines Separatkonkurses berechtigt ist. Dieser Separatkonkurs dann aber ist selbstverständlich, sowohl was die Kollokation der Gläubiger als was die Art und Weise der Verwerthung des Vermögens anbelangt, durchaus nach den Gesetzen des Ortes der gelegenen Sache durchzuführen und nur insofern als nach Beendigung dieses Separatkonkurses noch ein Vorerlös verbleibt, ist derselbe, als durch Verwerthung der Immobilien des Gemeinschuldners erzieltes bewegliches Vermögen konkordatsmäßig an die Haupt¬ konkursmasse abzuliefern. In concreto nun haben die Rekurrenten irgendwelchen Nachweis dafür, daß der Separatkonkurs über die Liegenschaften nach freiburgischem Rechte beendigt sei und einen Vorerlös an beweglichen Werthen ergeben habe, nicht erbracht; vielmehr scheint sich aus den Akten das Gegentheil, nämlich die Thatsache, daß die fraglichen Immobilien mangels genügender Angebote bis jetzt gar nicht haben versilbert werden können, zu ergeben und es ist demnach auf den Rekurs in dieser Richtung, als zur Zeit gegenstandslos, nicht einzutreten. 7. Bezüglich des Anspruches auf Herausgabe der Hälfte der Mobilien beziegungsweise des Mobiliarerlöses dagegen, so ist vorerst, was die vom Rekursbeklagten gepfändeten Gegenstände anbelangt, zu bemerken: Durch die beiden das Konkursrecht betreffenden Konkordate vom 15. Juni 1804 und 17. Juni 1810 wird festgestellt, daß alle beweglichen Vermögensstücke des Gemeinschuldners, ohne Rücksicht auf ihre Lage, in die Konkursmasse am Wohnorte des Falliten fallen sollen und es wird (Art. 3 des Konkordates von 1804) speziell vorgeschrieben, daß nach Ausbruch des Konkurses keine Arreste zu Gunsten einzelner Gläubiger auf bewegliches Eigenthum des Falliten mehr gelegt werden dürfen. Es wird also der Grundsatz auf¬ gestellt, daß nach ausgebrochenem Konkurse Spezialexekutionen in bewegliches Vermögen des Gemeinschuldners unzulässig seien. Nun sind die beiden vom Rekursbeklagten ausgeführten Pfän¬ dungen zwar allerdings erst nach dem Ausbruch des Konkurses über Albrecht Spycher ausgeführt worden oder wenigstens rechtskräftig geworden; allein dieselben sind eben nicht gegen den Gemein¬ schuldner Albrecht Spycher, sondern gegen Rudolf Spycher ausgeführt worden, resp. die gepfändeten Vermögensstücke sind nicht als Eigenthum des Albrecht Spycher sondern als solches des Rudolf Spycher gepfändet worden und es können daher diese Pfändungen nicht als konkordatswidrige Spezialexekutionen gegen einen Falliten nach ausgebrochenem Konkurse betrachtet werden. Wenn die Konkursmasse des A. Spycher dieselben an¬ sicht, so handelt es sich dabei einfach um eine, auf die Be¬ hauptung, daß die gepfändeten Gegenstände ganz oder theilweise nicht dem ausgepfändeten Schuldner sondern dem Kläger ge¬ gehören, begründete Vindikationsklage, welche in ganz gleicher Weise auch vom Gemeinschuldner A. Spycher selbst, wenn er nicht in Konkurs gefallen wäre, hätte angestellt werden können und müssen; einer Berufung auf die konkordatsmäßigen Grund¬ sätze über die sogenannte Universalität und Attraktivkraft des Konkurses bedurfte es zur Klagebegründung nicht, vielmehr konnten diese Grundsätze bei Beurtheilung der Klage offenbar in keiner Weise zur Anwendung kommen, so daß von einer Konkordatsverletzung nicht die Rede sein kann. Ob dagegen der freiburgische Richter den fraglichen Vindikationsanspruch materiell richtig beurtheilt, beziehungsweise ob er mit Recht angenommen habe, daß demselben ein von dem Rekursbeklagten nach kanto¬ nalem Rechte gültig erworbenes und in Folge Verabsäumung der gesetzlichen Frist nicht mehr anfechtbares Pfandrecht ent¬ gegenstehe, ist das Bundesgericht, da es sich dabei ausschließlich
um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen handelt, zu prüfen nicht befugt. 8. Dagegen erscheint der Rekurs bezüglich derjenigen Mobilien, welche vom Rekursbeklagten nicht gepfändet worden sind, als begründet. Denn: Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß die fraglichen Mobilien im Miteigenthum der beiden Brüder Spycher gestanden haben; ist nun aber dies richtig, so muß nach dem konkordatsmäßigen Grundsatze der Einheit des Konkurses über das bewegliche Vermögen der auf den Eigen¬ thumsantheil des A. Spycher entfallende Antheil am Erlöse desselben der Konkursmasse des Albrecht Spycher in Bern beziehungsweise nunmehr den darauf angewiesenen Gläubigern herausgegeben werden. Die Einwendung nämlich, daß die Masse des Albrecht Spycher ihrem bezüglichen Anspruch durch Nicht¬ eingabe im Konkurse des R. Spycher verwirkt habe, oder daß letzterer Masse eine kompensable Gegenforderung zustehe, ist offenbar unbegründet, da es sich bei dem Anspruche der Masse der A. Spycher ja nicht um eine persönliche, im Konkurse geltend zu machende Forderung, sondern um einen dinglichen (Vin¬ dikations=) Anspruch handelt, und ebensowenig ist die Auf¬ stellung der angefochtenen Entscheidung, daß A. Spycher in Rechthalten ein Geschäftsdomizil gehabt habe, welches die frei¬ burgische Konkursbehörde zu Eröffnung eines selbständigen Kon¬ kurses über denselben berechtigt habe, zutreffend. Letzteres folgt schon daraus, daß ja seitens der freiburgischen Konkursbehörde ein besonderer Konkurs über Albrecht Spycher gar nicht eröffnet worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß den Re¬ kurrenten der dem Albrecht Spycher gehörige Antheil an den¬ jenigen Mobilien der Geltstagsmasse des Rudolf Spycher in Rechthalten, welche durch die vom Rekursbeklagten gegen Rudolf Spycher ausgeführten Pfändungen nicht betroffen worden sind, resp. am Erlöse desselben aushinzugeben ist; im übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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