BGE 8 I 436
BGE 8 I 436Bge15.04.1878Originalquelle öffnen →
tonsphysikus nochmals an das Bezirksamt Lörrach mit dem Be¬ gehren um Uebernahme der Wilhelmine Rosin gewendet, worauf indeß die genannte Behörde erwiderte, daß sie vorziehe, vorerst den Bescheid der kgl. Regierung in Köslin, der täglich ein¬ treffen könne, abzuwarten. Als nun aber letzterer Bescheid end¬ lich eintraf und daher das Bezirksamt Lörrach sich mit der Ueberführung der Kranken nach Lörrach einverstanden erklärte, sofern ihr Transport in die Heimat ohne Nachtheil für ihre Gesundheit möglich sei, war die Wilhelmine Rosin, wie die Spitaldirektion in Basel am 14. Juni berichtet hatte, nicht mehr transportfähig; sie verblieb daher im Bürgerspital in Basel, wo sie am 8. August 1880 verstarb. D. Seitens der deutschen resp. preußischen Behörden wurde die Rückerstattung der für die Verpflegung und Beerdigung der Wilhelmine Rosin in Basel aufgelaufenen Kosten im Betrage von 294 Fr., welche von denselben durch Vermittlung des Bundesrathes beansprucht wurde, abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung: Da die Rosin nur ein Gesindedienstbuck sessen habe, so sei vor der Uebernahme die Feststellung ihrer Heimatangehörigkeit erforderlich gewesen; eine schuldhafte Ver¬ zögerung der Uebernahme durch eine deutsche Behörde liege also nicht vor, insbesondere da die Kranke überhaupt nur kurze Zeit, etwa vom 21./26. Mai transportfähig gewesen sei. E. Die Regierung des Kantons Solothurn, deren Polizei¬ rektion von der baslerischen Behörde jeweilen über den Stand der Angelegenheit benachrichtigt worden war und welche nun¬ mehr von der Regierung von Baselstadt um Ersatz der aufge¬ laufenen Kosten angegangen wurde, lehnte die Ersatzpflicht eben¬ falls ab. Die Regierung von Baselstadt wandte sich daher zu¬ nächst an den Bundesrath mit dem Begehren, er möge die Re¬ gierung von Solothurn zum Ersatze fraglicher Verpflegungs¬ kosten anhalten und, nachdem der Bundesrath am 30. Dezember 1881 erklärt hatte, auf dieses Begehren mangels Kompetenz nicht eintreten zu können, trat sie mit einer Klage beim Bundes¬ gerichte auf, in welcher sie beantragt: Das Bundesgericht wolle den Regierungsrath des Kantons Solothurn anhalten, dem Re¬ gierungsrathe des Kantons Baselstadt die Verpflegungs= und die Beerdigungskosten der Wilhelmine Rosin mit 294 Fr. ersetzen, nebst allfälligen Gerichtskosten. Zur Begründung macht sie, unter eingehender Darstellung des thatsächlichen Verlaufes der Angelegenheit, im Wesentlichen geltend: Baselstadt habe in dieser Sache alle aus dem deutsch-schweizerischen Niederlassungs¬ vertrage hervorgehenden Verpflichtungen auf's sorgfältigste und gewissenhafteste erfüllt. Dagegen habe die solothurnische Behörde, zuwider der Vorschrift des Art. 7 Lemma 3 dieses Vertrages, wonach eine polizeiliche Zuweisung beim Fehlen einer gültigen Heimatsurkunde erst erfolgen solle, wenn die Frage der Ueber¬ nahmspflicht durch Anerkennung des pflichtigen Theiles erledigt sei, die Wilhelmine Rosin kurzer Hand nach Basel abgeschoben, diesem überlassend, sich mit den deutschen Behörden auseinander¬ zusetzen; im fernern habe Solothurn, entgegen Art. 10 des Vertrages, die der Verpflegung bedürftige Kranke forttranspor¬ tiren lassen, während der Transport nur hätte geschehen sollen, wenn er ohne Nachtheil für die Gesundheit statthaft gewesen wäre; in thatsächlicher Beziehung sei nämlich angesichts des Be¬ richtes des Kantonsphysikus vom 9. Mai 1880 und angesichts des Umstandes, daß schon am 8. Mai durch die baslerische Polizei die Krankheit der Wilhelmine Rosin konstatirt worden sei, klar, daß die letztere schon zur Zeit der Anordnung der Ausschaffung durch die solothurnische Behörde, nämlich am 8. Mai, nicht mehr transportfähig gewesen sei. Es müsse sich nun fragen, ob die zitirten Vertragsbestimmungen blos für den internatio¬ nalen Verkehr gelten, während die Kantone unter sich bei Aus¬ führung des Vertrages thun und lassen könnten, was sie wollen, oder ob die vertragsmäßigen Grundsätze auch für das Verhält¬ niß der an der Ausführung des Vertrages in einem Einzelfalle betheiligten Kantone unter einander gelten; letzteres sei offenbar das richtige, wie auch vom Bundesrathe in seinen Kreisschreiben vom 25. Juni 1877 (Bundesblatt 1877 III, S. 279) und vom 18. April 1878 (Bundesblatt 1878 II, S. 690) anerkannt worden sei. Die gegentheilige Anschauung würde zwischen den Kantonen eine Art Faustrecht in Bezug auf die Behandlung auszuweisender Deutscher sanktioniren, wodurch der Zweck des Vertrages geradezu vereitelt würde. Die Regierung von Solo¬
thurn berufe sich zur Begründung ihrer Zahlungsweigerung auf einen Entscheid des Bundesrathes vom 25. August 1880 und wende im fernern ein, daß die Rosin auf ihr eigenes Ansuchen ausgeschafft worden sei; allein die fragliche Entscheidung des Bundesrathes, welche sich nicht auf einen Fall polizeilicher Aus¬ weisung beziehe, treffe offenbar hier gar nicht zu und der Um¬ stand, daß die Wilhelmine Rosin ihren Heimtransport selbst begehrt habe, vermöge an der Thatsache der polizeilichen Aus¬ schaffung und folgeweise an der Anwendbarkeit des Nieder¬ lassungsvertrages nichts zu ändern. Andernfalls wäre es ein leichtes, die Anwendbarkeit des Vertrages in jedem Falle aus¬ zuschließen, denn man könnte ja von jedem Auszuschaffenden ein solches Ansuchen erwirken; dazu brauche ihm blos die Armen¬ pflege jede Unterstützung zu verweigern, so daß ihm nichts an¬ deres übrig bleibe, als eben die Heimschaffung zu verlangen. Eventuell bliebe jedenfalls immer noch die Frage, ob das Ver¬ fahren Solothurns nicht schon allgemeinen ungeschriebenen Grund¬ sätzen interkantonaler Beziehungen widerspreche, deren Verletzung den Kanton dem Nachbarkanton gegenüber verantwortlich mache; die Regierung von Baselstadt ihrerfeits bejahe diese Frage. F. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der Regierungsrath des Kantons Solothurn, es sei Baselstadt mit seiner Forderung abzuweisen, indem er bemerkt: Die Wilhelmine Rosin, welche immer etwas kränklich aber keineswegs bettlägerig gewesen, sei selbst auf dem Bureau des Polizeidepartementes in Solothurn erschienen und habe erklärt, sie beabsichtige mit ihrer Schwester nach ihrer Heimat zurückzukehren; da ihr nun die Mittel zur Reise fehlen, so ersuche sie um polizeiliche Heim¬ schaffung. Das Polizeidepartement habe keinen Anstand genom¬ men, diesem Gesuche zu entsprechen, um so weniger, als die Rosin vollständig transportfähig gewesen sei und nicht habe ver¬ muthet werden können, daß sie von einem Tage zum andern transportunfähig werde. Die baslerischen Behörden haben denn auch wohl in diesem Falle eine nur zu große Sorgfalt an den Tag gelegt, da der körperliche Zustand der Rosin sich auf der Reise von Solothurn nach Basel gewiß nicht derart habe ver¬ ändern können, daß ein Weitertransport als inhuman hätte be¬ zeichnet werden müssen. Auch haben sie, nachdem die Rosin nach der eigenen Erklärung der Regierung von Baselstadt wieder transportfähig gewesen sei, keine energischen Schritte zur Heim¬ schaffung gethan. Sollte übrigens auch die Wilhelmine Rosin bei ihrer Ankunft in Basel transportunfähig gewesen sein, was aber immer noch bezweifelt werden müsse, so habe deren Ver¬ pflegung den baslerischen Behörden obgelegen. Denn, wie der Bundesrath in einer Entscheidung vom 25. August 1880 aus¬ gesprochen habe, erstrecke sich die Unterstützungspflicht der Kan¬ tone, auf deren Territorium plötzliche Erkrankungen vorkommen, nicht nur auf Niedergelassene und Aufenthalter, sondern auch auf Passanten. G. In ihrer Replik hält die Regierung des Kantons Basel¬ stadt an den Ausführungen ihrer Beschwerdeschrift fest, indem ste insbesondere noch bemerkt: Nicht Basel habe die Trans¬ portunfähigkeit, sondern Solothurn die Transportfähigkeit der Wilhelmine Rosin zu beweisen, da nach konstanter Praxis die ausschaffende Behörde die auszuschaffende Person mit einem Ge¬ sundheitsscheine zu übergeben habe. Von einer plötzlichen Er¬ krankung der Rosin auf baslerischem Territorium könne keine Rede sein, vielmehr sei dieselbe krank von Solothurn wegtrans¬ portirt worden und denn auch in einem elenden Zustande, mit offenen Wunden, in Basel angekommen, so daß die betreffenden Beamten veranlaßt gewesen seien, sofort den Arzt zu benach¬ richtigen, dessen Bericht über den Krankheitszustand der Trans¬ portirten keinen Zweifel lasse. Der von Solothurn angerufene Entscheid des Bundesrathes treffe also gar nicht zu. H. Duplikando hält die Regierung von Solothurn an ihrer Behauptung, daß die Wilhelmine Rosin bei der Abreise von Solothurn, wenn auch, wie übrigens seit Jahren, leidend, doch vollständig transportfähig gewesen sei, so daß eine ärztliche Untersuchung derselben sich als überflüssig dargestellt habe, fest und fügt bei, daß Transporte, wie der vorliegende, welche von der betreffenden Person selbst verlangt werden, mit eigentlichen Polizeitransporten nicht verwechselt werden dürfen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
obschon er auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, also auf eine vermögensrechtliche Leistung geht, keineswegs privat¬ rechtlicher sondern öffentlich=rechtlicher Natur; denn derselbe wird auf einen dem öffentlichen Rechte angehörigen Thatbestand resp. auf solche rechtliche Beziehungen der Parteien begründet, welche zwischen denselben in ihrer publizistischen Stellung als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechtes bestehen und keineswegs etwa auf einen dem Privatrechte angehörigen Verpflichtungs¬ grund, welcher den Kanton Solothurn in seiner Eigenschaft als Fiskus, d. h. als Privatrechtssubjekt betrifft. Die Klage wird nämlich offenbar darauf gestützt, daß die Regierung des Kantons Baselstadt öffentlich=rechtliche Geschäfte geführt habe und infolge des Verhaltens der solothurnischen Behörden haben führen müssen, deren Besorgung nach den geltenden staatsrechtlichen Grund¬ sätzen nicht dem Kanton Baselstadt, sondern vielmehr dem Kan¬ ton Solothurn obliege und daß daher letzterer dem erstern die durch Führung der fraglichen Geschäfte ihm erwachsenen Kosten zu ersetzen habe. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Be¬ urtheilung dieser Klage kann also nicht etwa auf Art. 27 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege, wonach das Bundesgericht eivilrechtliche Streitig¬ keiten zwischen Kantonen beurtheilt, gestützt werden, denn es handelt sich eben nicht um eine civilrechtliche Streitigkeit; wohl aber ist die Kompetenz des Gerichtes nach Art. 57 des zitirten Gesetzes begründet, da allerdings eine Streitigkeit staatsrecht¬ licher Natur zwischen Kantonen vorliegt. 2. In der Sache selbst sodann kann in thatsächlicher Be¬ ziehung nach dem Zeugnisse des Kantonsphysikus von Basel vom 9. Mai 1880 und überhaupt nach der ganzen Aktenlage nicht zweifelhaft sein, daß die vom Kanton Solothurn ausge¬ schaffte Wilhelmine Rosin damals transportunfähig war, sowie daß sie nicht etwa auf der Fahrt zwischen Solothurn und Basel plötzlich erkrankte und infolge dessen transportunfähig wurde, sondern daß sie von Anfang an ohne Nachtheil für ihre Ge¬ sundheit nicht transportirt werden konnte. Ebenso ist unzweifel¬ haft und vom Kanton Solothurn nicht bestritten, daß die Wilhelmine Rosin nicht im Besitze einer gültigen Heimatur¬ kunde, sondern blos im Besitze eines Gesindedienstbuches war. Nach den Bestimmungen des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 27. April 1876 (Art. 7 und 10) lag nun aber gewiß dem Kanton Solothurn ob, einerseits für die Verpflegung der hülfsbedürftigen deutschen Angehörigen so lange zu sorgen, bis dieselbe ohne Nachtheil für ihre Gesundheit in ihre Heimat zurückkehren konnte, andrerseits, vorgängig der polizeilichen Ausschaffung derselben, die Aner¬ kennung der Uebernahmspflicht durch ihre Heimatbehörde aus¬ zuwirken. Denn die Bestimmungen des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages, welcher allerdings als völkerrechtlicher Vertrag nur die vertragschließenden Theile, d. h. die schweize¬ rische Eidgenossenschaft und das deutsche Reich verbindet, da¬ gegen keineswegs Rechte und Verpflichtungen der Kantone unter einander begründet, sind durch die Ratifikation und Publikation des Vertrages seitens der gesetzgebenden Bundes=Behörden auch zur staatsrechtlichen Norm im Innern der Schweiz erhoben worden und es sind dadurch die im Vertrage dem Aufenthalts¬ staate bezüglich der Behandlung der Angehörigen des andern Vertragsstaates auferlegten Verpflichtungen für die Schweiz, so¬ weit es das Gebiet der kantonalen Verwaltung anbelangt, staatsrechtlich den betreffenden Kantonen zugewiesen werden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Bundesrath in seinem Kreisschreiben vom 15. April 1878 (Bundesblatt 1878 III, S. 690) ausgesprochen. 3. Wenn aber demgemäß der Kanton Solothurn im vor¬ liegenden Falle die ihm nach den Bestimmungen des deutsch¬ schweizerischen Niederlassungsvertrages obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, dagegen der Kanton Baselstadt an seiner Stelle dies gethan hat und nach der Lage der Sache hat thun müssen, so ist der Kanton Solothurn offenbar zum Ersatze der von der klägerischen Regierung hiefür in zweckmäßiger Weise aufgewen¬ deten Kosten verpflichtet. Der daherige Ersatzanspruch ist zwar nicht als ein Anspruch ex contractu aus dem Staatsvertrage, wohl aber nach dem Rechte der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet; denn auch in öffentlich rechtlichen Verhältnissen muß die Geschäftsführung ohne Auftrag in analoger Weise wie im
Privatrechte als Entstehungsgrund von Rechten und Verbind¬ lichkeiten anerkannt werden, wie dies denn auch thatsächlich im staatlichen Verkehre geschieht. 4. Die beklagte Regierung wendet nun allerdings ein, es habe sich im vorliegenden Falle gar nicht um eine eigentliche polizeiliche Ausschaffung gehandelt, da die Transportirte selbst das Verlangen gestellt habe, in ihre Heimat abgeschoben zu werden und es habe auch die baslerische Behörde nicht mit der erforderlichen Energie gehandelt, um den Heimtransport der Wilhelmine Rosin in der Zeit, während welcher diese vorüber¬ gehend wieder transportfähig gewesen sei, zu bewirken. Allein weder die eine noch die andere dieser Einwendungen ist be¬ gründet. Denn, mag die solothurnische Behörde immerhin durch das eigene Verlangen der Wilhelmine Rosin bewogen worden sein, den Heimtransport anzuordnen, so kann doch darüber kein Zweifel obwalten, daß sie die polizeiliche Zuweisung derselben an ihre Heimatbehörde angeordnet hat und daß sie daher die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages hätte beobach¬ ten sollen. Was sodann den Vorwurf anbelangt, die baslerische Behörde habe in vorliegender Sache nicht mit der nöthigen Energie gehandelt, so ist derselbe gewiß nicht begründet. Der¬ selbe ist von der beklagten Regierung nicht näher substantirt worden und es ist denn auch in der That nicht einzusehen, in wie fern die baslerischen Behörden es in der vorliegenden Sache an der nöthigen Diligenz hätten fehlen lassen; vielmehr muß durchaus anerkannt werden, daß dieselben mit aller Sorgfalt und Vorsicht vorgegangen sind und zu richtiger, den Bestim¬ mungen des Staatsvertrages und den Anforderungen der Hu¬ manität entsprechender, Abwickelung des von ihnen für die be¬ klagte Regierung und in deren Interesse geführten Geschäftes alles gethan haben, was überhaupt nach Lage der Sache gethan werden konnte. 5. Die Forderung des Kantons Baselstadt ist somit prinzipiell begründet; das Quantitativ derselben aber ist nicht bemängelt worden und es ist daher der klägerischen Regierung das Be¬ gehren ihrer Klage in vollem Umfange zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Regierung des Kantons Solothurn Namens des Kantons Solothurn ist pflichtig, der Regierung des Kantons Baselstadt als Vertreterin des Kantons Baselstadt die Verpflegungs= und Beerdigungskosten der Wilhelmine Rosin mit 294 Fr. zu er¬ setzen.
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