- Urtheil vom 24. Juni 1882
in Sachen Kunz.
- Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell
- Rh. vom 30. Juni 1863 war Mathäus Kunz, von Schönen
berg, Kantons Thurgau, Geschäftsagent in St. Gallen, wegen
gerichtlicher Verleumdung in contumaciam zu 10 Tagen Ge
fängniß verurtheilt worden. Am 18. März 1882 stellte der
Regierungsrath des Kantons Appenzell A. Rh. bei demjenigen
des Kantons St. Gallen das Gesuch, Mathäus Kunz möchte
zu Vollstreckung dieser im Jahre 1863 gegen ihn ausgesprochenen
Strafe an die Behörden von Appenzell A. Rh. ausgeliefert wer
den. Der Regierungsrath von St. Gallen beschloß am 22.
März 1882 diesem Gesuche zu entsprechen.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Mathäus Kunz den Rekurs
an das Bundesgericht, indem er bemerkte: Nach dem Bundes
gesetze betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschul
digten seien nur Verbrecher auszuliefern; hier aber handle es
sich blos um ein Vergehen, das zudem gar nicht von dem Re
kurrenten selbst, sondern von seinem Anwalte in einem vor den
appenzellischen Gerichten geführten Prozesse begangen worden
sei. Einem in den Jahren 1863 oder 1864 gestellten Ausliefe
rungsbegehren sei von der Regierung des Kantons St. Gallen
nicht entsprochen worden; allerdings habe er einen daherigen
förmlichen Regierungsbeschluß nicht auffinden können, allein je
denfalls sei richtig, daß er damals vor das Bezirksamt
St. Gallen vorgeladen worden sei, aber gegen die Auslieferung
protestirt und dann nachträglich die Mittheilung erhalten habe,
die Sache sei erledigt, er werde nicht ausgeliefert. Unter allen
Umständen habe der Kanton Appenzell A. Rh., da er seither
während 20 Jahren kein Auslieferungsbegehren gestellt habe,
auf die Auslieferung verzichtet und dürfe nun nicht mehr hie
rauf zurückkommen. Es habe auch zwischen den Kantonen
St. Gallen und Appenzell bis in die achtziger Jahre die Pra
xis bestanden, in solchen Fällen nicht auszuliefern; allerdings
sei im Jahre 1881 zwischen den Regierungen der Kantone
St. Gallen und Appenzell A. Rh. ein Uebereinkommen abge
schlossen worden, wonach auch korrektionell Bestrafte gegenseitig
ausgeliefert werden. Allein diesem Uebereinkommen könne keine
rückwirkende Kraft für Fälle, die bereits im Jahre 1863 vor
gekommen seien, zugeschrieben werden; übrigens sei zweifelhaft,
ob die beidseitigen Regierungen zu Abschluß dieses Ueberein
kommens überhaupt kompetent gewesen seien. Es wäre eine ge
hässige Rechtsungleichheit, wenn Rekurrent nun nachträglich aus
geliefert werden sollte, während in andern analogen Fällen
weder die Auslieferung verlangt werde, noch auch, in Folge
der im Laufe der Jahrzehnte veränderten Verhältnisse, überhaupt
vollzogen werden könnte. In drei Monaten wäre die gegen ihn
ausgesprochene Strafe verjährt gewesen und es sei nun gewiß
die Unnatur selbst, nach so langer Zeit eine Strafe noch voll
ziehen zu wollen. Es suche daher um provisorische Sistirung des
Vollzuges der Auslieferung und um ein Verbot derselben nach.
C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen bemerkt in
seiner Vernehmlassung in der Hauptsache: Eine Verjährung
der Strafe habe weder nach appenzellischem noch nach st. galli
schem Rechte eintreten können; auch sei niemals ein die Aus
lieferung verweigernder Beschluß des Regierungsrathes des Kan
tons St. Gallen gefaßt worden. Ebenso sei klar, daß durch das
Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Angeschul
digten die Kantonsregierungen nicht verhindert werden, auch in
korrektionellen Fällen die Auslieferung zu gestatten. Das Re
kursbegehren sei daher ein muthwilliges.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern
und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, auf welches der Re
kurrent sich in erster Linie beruft, schreibt, wie in der bundes
rechtlichen Praxis zweifellos feststeht, (siehe z. B. Entscheidungen
des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IV, S. 235, Er
wägung 2) blos vor, wegen welcher Verbrechen die Kantone zu
Leistung gegenseitiger Rechtshülfe, insbesondere zur Auslieferung
von Verbrechern oder Angeschuldigten, verpflichtet sind; dagegen
beschränkt dieses Gesetz die Berechtigung der Kantone auch in
anderen als in den dort vorgeschriebenen Verbrechensfällen die
Anslieferung zu gewähren in keiner Weise. Vielmehr steht den
Kantonen zweifellos frei, die Auslieferung auch in solchen Fällen
zu bewilligen, wo sie hiezu bundesrechtlich nicht verpflichtet
sind. Es ist demnach klar, daß in concreto von einer Verletzung
des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nicht die Rede sein
kann.
- Ebensowenig liegt eine Verletzung einer anderweitigen Norm
des Bundesrechtes, eines Staatsvertrages oder der Kantonal
verfassung vor und es muß daher der Rekurs gemäß Art. 59
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden. Wenn näm
lich Rekurrent noch angedeutet hat, daß die Gestattung der Aus
lieferung im vorliegenden Falle eine Rechtsungleichheit involvire,
so kann hierauf um so weniger irgend welches Gewicht gelegt
werden, als Rekurrent selbst nicht hat behaupten können, daß
der angefochtene Beschluß der Regierung von St. Gallen gegen
irgend welches Gesetz verstoße und mithin von einer verfassungs
widrigen ungleichen Handhabung des Rechtes jedenfalls nicht
prochen werden kann. Daß nach der, wohl der überwiegenden
Mehrzahl der modernen Gesetzgebungen zu Grunde liegenden,
Rechtsanschauung eine Auslieferung im vorliegenden Falle aller
dings nicht zulässig, vielmehr nach Ablauf von nahezu 20
Jahren die dem Rekurrenten wegen einer Ehrverletzung auf
erlegte Gefängnißstrafe verjährt wäre, ist zwar richtig, allein
dies berechtigt selbstverständlich das Bundesgericht nicht, gegen
über einer von einer kantonalen Behörde innerhalb ihrer
Kompetenz und ohne Verletzung des Bundesrechtes oder eines
kantonalen Verfassungsgrundsatzes getroffenen Verfügung einzu
schreiten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.