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BGE 8 I 218 ΓÇó Arrest upheld because debtor was deemed insolvent
BGE 8 I 218Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.06.1880Dismissed
Lisette Zuberbühler challenged an arrest ordered in favor of Jakob Brügger and the heirs of Samuel Müller, arguing that her domicile in Zurich protected her under Art. 59(1) of the Federal Constitution. The Federal Court held that the decisive question was whether she was solvent at the time of the arrest. Relying on her own prior letters acknowledging that enforcement at her domicile would yield nothing and that she was under water, the court found that insolvency was proven. Her later certificates from Zurich authorities did not rebut those admissions. The arrest was therefore left in force and the appeal dismissed.
Art. 59 Abs. 1 BV; Arrest wegen persönlicher Forderung gegen am Wohnsitz domizilierten Schuldner; die Berufung auf den Wohnsitzschutz setzt voraus, dass der Schuldner als aufrechtstehend bzw. zahlungsfähig erscheint. Macht der Gläubiger gestützt auf die eigenen, detaillierten Erklärungen des Schuldners dessen materielle Insolvenz glaubhaft bzw. beweist sie, so ist die Berufung auf Art. 59 Abs. 1 BV ausgeschlossen. Frühere ausdrückliche Schuldeingeständnisse und Insolvenzerklärungen können nach Treu und Glauben nicht durch nachträgliche gegenteilige Behauptungen entkräftet werden; spätere Bescheinigungen vermögen solche eigenen Zugeständnisse regelmässig nicht zu widerlegen.
Worte, daß sie insolvent sei, behaften und gegen sie, als gegen eine insolvente Schuldnerin, vorgehen. Demnach werde bean tragt: Es sei Frau Zuberbühler mit ihrem Rekursbegehren ab zuweisen und in Anwendung des letzten Alinea des Art. 15 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom 25. Juni 1880 zu einer Parteientschädiung an die Rekursbe klagten zu verurtheilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: