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BGE 8 I 179 ΓÇó Art. 59 BV protects only the debtor, not the creditor
BGE 8 I 179Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I02.11.1881Dismissed
Spar und Leihkasse Zofingen sought to overturn the Luzern authorities' cancellation of debt enforcement against Verena Gehrig, arguing that the mortgage claim could be pursued at her domicile and that the pledged-land forum rule of Luzern could not apply to land in Aargau. The Federal Court held the complaint timely but dismissed it on the merits. It ruled that Art. 59 para. 1 BV protects only the debtor, not the creditor, and that no denial of justice existed because the creditor could still proceed in the competent forum.
Art. 59 Abs. 1 BV; staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonale Betreibungsverfügung; das Wohnsitzforum gewährleistet nur dem Beklagten beziehungsweise Schuldner, nicht dem Gläubiger, einen verfassungsmässigen Anspruch auf den Gerichtsstand. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren ausschliesslich die behauptete Verfassungsverletzung, nicht die richtige Anwendung des kantonalen Prozess- und Betreibungsrechts. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wenn die angefochtene Verfügung weder willkürlich noch rechtswidrig erscheint und dem Gläubiger die Geltendmachung seines Anspruchs vor dem zuständigen Gericht nicht verunmöglicht wird (vgl. Erw. 1–2).
im Jahre 1872 erkauften und in der Gemeinde Moosleerau, Kantons Aargau, gelegenen Liegenschaft hypothekarisch versichert ist. Am 19. Mai 1881 hob die Gläubigerin für eine verfallene Rate dieser Kaufgelderschuld sammt Zins gegen die Verena Geh rig an ihrem Wohnort in der Gemeinde Triengen, Kantons Luzern, den Rechtstrieb an und es wurde dieser bis zur Voll ziehung der Aufrechnung und, nachdem diese ergeben hatte, daß die Schuldnerin im Kanton Luzern kein Vermögen besitze, und darauf hin die Gläubigerin einen Kostenvorschuß zu Deckung der Konkurskosten geleistet hatte, bis zur Konkursausschreibung durchgeführt. B. Nachdem indeß der Ehemann der Verena Gehrig, Niklaus Gehrig, Zimmermeister, im Markstein, beim Gerichtspräsidenten in Triengen Kassation der ganzen Betreibung beantragt hatte, weil die Betreibung nach Mitgabe des luzernischen Betreibungsrechtes, wonach für liegende Forderungen die Betreibung am Orte, wo das Unterpfand gelegen sei, durchgeführt werden müsse, im Kanton Aargau hätte geführt werden sollen, und weil die einzelnen Be treibungsakte, entgegen den Bestimmungen des luzernischen Betrei bungsgesetzes, dem Ehemann nicht angezeigt worden seien, hob der Gerichtspräsident von Triengen durch Eutscheidung vom 9. De zember 1881 die ganze Betreibung auf, weil dieselbe am Orte, wo das Unterpfand gelegen sei, hätte durchgeführt werden sollen. Diese Entscheidung wurde, auf ergangenen Rekurs hin, von der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern durch Entscheid vom 10. Januar 1882, zugestellt den 10. Februar 1882, bestätigt unter Verurtheilung der Spar und Leihkasse Zofingen in die ergangenen Kosten. C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Spar und Leihkasse Zofingen den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs schrift vom 24./25. März 1882 stellt sie die Anträge: Das Bun desgericht wolle
Rekurrentin verletzt sei, während es dagegen nicht befugt sei, zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung nach Mitgabe der lu zernischen Gesetzgebung richtig sei. Von einer Verfassungsver letzung aber könne jedenfalls nicht die Rede sein, denn der von der Rekurrentin einzig angezogene Art. 59 der Bundesverfassung gewährleiste nur dem Schuldner, nicht auch dem Gläubiger den Gerichtsstand des Wohnortes, so daß die Rekurrentin zu An rufung dieser Verfaffungsbestimmung nicht befugt sei. Uebrigens beruhe die angefochtene Entscheidung auf vollkommen richtiger Anwendung der luzernischen Gesetzgebung, welche natürlich hier zur Anwendung kommen müsse. Dem zweiten Rechtsbegehren der Rekursschrift könnte übrigens schon deßhalb nicht statt gegeben werden, weil die fragliche Betreibung nach Maßgabe der Inzerni schen Gesetzgebung durch Zeitablauf erloschen sei und weil die Betreibung übrigens auch deßhalb ungültig sei, weil dem Ehe mann Gehrig von den einzelnen Betreibungsakten keine Kennt niß gegeben worden fei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: