BGE 8 I 161
BGE 8 I 161Bge21.12.1816Originalquelle öffnen →
auf einer ihm gehörigen Besitzung in Gerzensee (Amts Seftigen), Kantons Bern, während er den übrigen Theil des Jahres in der Stadt Neuenburg, wo er bisher seine politischen Rechte aus¬ geübt und die Steuern für sein bewegliches Vermögen und Ein¬ kommen für das ganze Jahr bezahlt hat, zubringt. Ausweis¬ schriften hatte Eduard von Meuron für seinen Aufenthalt in Gerzensee bisher nicht deponirt und es waren ihm solche, nach dem Berichte der Gemeindebehörde, „aus Höflichkeit“ nicht ab¬ gefordert worden. Dagegen war derselbe nichtsdestoweniger in das politische und Gemeindestimmregister in Gerzensee einge¬ tragen worden. B. Im Frühjahre 1881 nun wurde Eduard von Meuron von der Gemeindesteuerkommission von Gerzensee für ein Ein¬ kommen III. Klasse von 35,900 Fr. für das Jahr 1881 zur Steuer eingeschätzt, wogegen er durch ein Schreiben, datirt Gerzensee 28. Mai 1881, Einsprache erhob, weil er sein Do¬ mizil in Neuenburg habe und sein Sommeraufenthalt in Ger¬ zensee nicht über 6 Monate dauere, so daß er nach den Be¬ stimmungen der bernischen Steuergesetzgebung in diesem Kanton nicht steuerpflichtig sei. Diese Einsprache wurde indeß durch letztinstanzliche Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 16. November 1881 grundsätzlich abgewiesen; da¬ gegen wurde gleichzeitig entschieden, es werde das steuerbare Einkommen des Eduard von Meuron von 35,900 Fr. auf 18,000 Fr. herabgesetzt, „in Betracht: 1. Daß der Rekurrent „in Gerzensee Grundeigenthümer und als solcher im hiesigen „Kanton domizilirt ist; 2. daß derselbe seit längerer Zeit je¬ „weilen einen großen Theil des Jahres, d. h. zirka 6 Monate, „in Gerzensee seinen Wohnsitz genommen hat, ein Verhältniß, „das auch pro 1881 neuerdings eingetreten ist; 3. daß von „Meuron demgemäß nach den hierseitigen gesetzlichen Bestim¬ „mungen und der bezüglichen Bundesrechtspraxis für die Zeit „seines daherigen Aufenthaltes der bernischen Steuer unterliegt; „4. daß Rekurrent gegen die Höhe des eingeschätzten Steuer¬ „betrages keine Einwendungen erhebt, letzterer immerhin aber „als Jahressteuer anzusehen und deßhalb pro rata auf die „Hälfte zu reduziren ist. (. Gegen diese Entscheidung ergriff Eduard von Meuron den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re¬ kursschrift führt er im Wesentlichen aus: Die von ihm im Kanton Bern geforderte Einkommenssteuer beziehe sich auf die Gesammtheit des beweglichen Vermögens. Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis sei nun das bewegliche Vermögen am Domizil des Steuerpflichtigen zu versteuern und er könne da¬ her, da er sein Domizil im Kanton Neuenburg habe, in Ger¬ zensee dagegen sich nur vorübergehend während der schönen Jahreszeit aufzuhalten pflege, im Kanton Bern nicht mit der Einkommenssteuer belegt werden; vielmehr sei er ausschließlich im Kanton Neuenburg steuerpflichtig, wo er auch die Steuer für 1881 thatsächlich bezahlt habe. Wenn der Regierungsrath des Kantons Bern behaupte, er sei deßhalb, weil er Grund¬ eigenthümer in der Gemeinde Gerzensee sei, dørt domilizirt, so sei dies offenbar völlig verkehrt; denn die Thatsache des Be¬ sitzes von Grundeigenthum in einer Gemeinde begründe ja of¬ fenbar kein Domizil des Eigenthümers in dieser Gemeinde. Ebensowenig sei es richtig, wenn der Regierungsrath des Kan¬ tons Bern behaupte, daß er während eines Theiles des Jahres seinen Wohnsitz in Gerzensee habe; denn bloßer Aufenthalt sei kein Domizil. Sein Domizil befinde sich vielmehr nach wie vor ausschließlich in seinem Heimatkanton Neuenburg. Uebrigens habe sein Aufenthalt in Gerzensee nicht 6 Monate gedauert, was das bernische Gesetz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865 (Art. 1) zur Steuerpflicht der Aufenthalter fordere. Eine bundesrechtliche Entscheidung, wonach in einem Falle, wie dem vorliegenden die Steuer zwischen den betheiligten Kantonen getheilt werden müßte, bestehe nicht. Vielmehr sei nur entschie¬ den worden, daß ein Steuerpflichtiger, der im Laufe des näm¬ lichen Steuerjahres sein Domizil nacheinander in verschiedenen Kantonen habe, in jedem derselben steuerpflichtig sei. Dieser Fall aber liege hier nicht vor, denn Rekurrent habe nicht nach¬ einander im Kanton Neuenburg und im Kanton Bern domizi¬ lirt, sondern vielmehr sein Domizil im Kanton Neuenburg fortwährend beibehalten und nur vorübergehend im Kanton Bern Aufenthalt genommen. Uebrigens wäre eine solche Theilung der
Steuer nur zwischen Kantonen mit gleichem Steuersystem und und in Folge eines Konkordates möglich. Sollte übrigens nichts¬ destoweniger die Theilung der Steuer zwischen den Kantonen Neuenburg und Bern zugelassen werden, so müßte ihm jeden¬ falls in erster Linie die Hälfte des von ihm in Neuenburg be¬ zahlten Steuerbetrages zurückgegeben werden. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle
Neuenburg gehabt und nicht im Kauton Bern, wo er irgend ein Geschäft nicht betreibe, sondern blos einen Landaufenthalt gemacht habe. Zur Begründung eines Domizils gehöre eine Willenserklärung; eine Willenserklärung des Rekurrenten, wo¬ durch er in Gerzensee Domizil genommen hätte, aber liege nicht vor, da er dort gar keine diesbezügliche Erklärung abgegeben oder Papiere eingelegt habe. An kantonalen Abstimmungen habe er in Gerzensee nicht Theil genommen; im Gegentheil habe er sich stets an diesen Abstimmungen in Neuenburg betheiligt; da¬ gegen habe er allerdings einmal in einer eidgenössischen Ab¬ stimmung in Gerzensee gestimmt und sei auch einmal an der dortigen Gemeindeversammlung erschienen, letzteres aber blos auf besondere Einladung des Gemeindepräsidenten hin und we¬ gen einer Angelegenheit, an welcher er persönlich betheiligt ge¬ wesen sei. Eventuell, wenn wider Erwarten sein Rekurs dem Kanton Bern gegenüber abgewiesen werden sollte, beantrage er, der Kanton Neuenburg sei zu verurtheilen, ihm das dem Kan¬ ton Bern gebührende Steuerbetreffniß zu erstatten. F. Duplikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern: In thatsächlicher Beziehung sei nicht richtig, daß Rekurrent we¬ niger als sechs Monate in Gerzensee gewohnt habe; denn wenn auch allerdings seine Familie erst im Juni nach Gerzensee über¬ gesiedelt sein möge und daher erst damals sein Mobiliar dort¬ hin abgesandt worden sei, so sei doch Rekurrent persönlich schon mehrere Wochen früher nach Gerzensee gekommen, wie dies die dortige Gemeindebehörde bezeugt habe. Uebrigens komme hierauf nichts an, denn entscheidend sei nicht sowohl die Auslegung des bernischen Steuergesetzes, als vielmehr die Frage, ob nicht Re¬ kurrent nach bundesrechtlichen Grundsätzen der bernischen Steuer¬ hoheit für die Dauer seines Aufenthaltes in Gerzensee unter¬ stehe und dies sei unbedingt zu bejahen. G. Die Regierung des Kantons Neuenburg, welcher zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Rekurrenten an, indem sie noch speziell bemerkt: Wenn Rekurrent eine Geschäftsnieder¬ lassung im Kanton Berr besäße, so wäre er gewiß für das in derselben steckende Vermögen und das daherige Einkommen dort steuerpflichtig. Da dies aber nicht der Fall sei, er vielmehr im Kanton Bern sich nur zum Zwecke einer Villegiatur, eines Land¬ aufenthaltes, aufgehalten habe, so könne er dort ebensowenig besteuert werden als Fremde, welche sich in Gasthöfen, Bädern u. s. f. während einiger Monate aufhalten, an dem betreffenden rte in Besteuerung gezogen werden können. In solchen Fällen sei vielmehr die Steuer einfach am Orte des eigentlichen Do¬ mizils zu entrichten. Das sei auch vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen der Prinzessin Simonetti und impli¬ cite auch in Sachen Mallet anerkannt. Wenn das Bundesge¬ richt dies nicht anerkennen sollte, so müßte jedenfalls subsidiär festgehalten werden, daß der Kanton Bern die Einkommens¬ steuer nur vom beweglichen Vermögen des Rekurrenten erheben könne und jedenfalls das von im Kanton Neuenburg gelegenen Liegenschaften herrührende Einkommen desselben der Besteuerung im Kanton Bern nicht unterstehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist. Damit erledigt sich von selbst der eventuelle Antrag der Regierung des Kantons Neuenburg und es ist demgemäß die zu entscheidende Frage dahin zu fassen, ob dem Kanton Bern das Recht zustehe, das bewegliche, in verzinslichen Kapitalien angelegte, Vermögen des Rekurrenten beziehungsweise das aus solchem Vermögen fließende Einkommen für die Dauer des wirklichen Aufenthaltes des Rekurrenten auf bernischem Kantons¬ gebiete gemäß seiner Gesetzgebung der Besteuerung zu unter¬ werfen. 3. Diese Frage aber ist zu bejahen. Denn: Es mag zugege¬ ben werden, daß Rekurrent seinen ordentlichen Wohnsitz, bezie¬ hungsweise sein Domizil im zivilrechtlichen Sinne, auch wäh¬ rend der Dauer seines Aufenthaltes auf seiner Besitzung in rzensee, stetsfort in der Stadt Neuenburg hatte. Denn bei seiner Uebersiedelung zum Sommeraufenthalte in Gerzensee war sein Wille offenbar nicht dahin gerichtet, sein Domizil in Neuen¬ burg aufzugeben und es wurde auch durch diese Uebersiede¬ lung zu einem Landaufenthalte nicht ein zweiter Mittelpunkt für die Rechtsverhältnisse des Rekurrenten, beziehungsweise ein zwei¬ tes Domizil in Gerzensee begründet, Vielmehr verblieb offen¬ sichtlich der Mittelpunkt für die Rechtsverhältnisse des Rekur¬ renten, seine Hauptniederlassung, nach wie vor in der Stadt Neuenburg, wo er verbürgert ist, seine politischen Rechte der Hauptsache nach ausübt, und wo der Sitz seiner Vermögens¬ verwaltung sich befindet. Allein für die Frage der Besteue¬ rung ist nun keineswegs das Domizil im eivilrechtlichen Sinne entscheidend; vielmehr sind der Steuerhoheit eines Kantons in der in Frage stehenden Richtung nicht nur diejenigen Per¬ sonen unterworfen, welche auf dessen Gebiet ihren ordent¬ lichen Wohnsitz haben, sondern es unterstehen derselben für die Dauer ihres thatsächlichen Aufenthaltes auch solche Personen, welche im Kantonsgebiete, ohne dort ihren ordentlichen Wohn¬ sitz zu haben, doch faktisch wohnen, sofern nur ihr Aufenthalt nicht etwa ein blos vorübergehender und zufälliger ist. Denn auch diese Personen genießen an ihrem Aufenthaltsorte, bezie¬ hungsweise an demjenigen Orte, wo sie thatsächlich wohnen, die Einrichtungen und den Schutz des Staates, und unterstehen seiner Territorialhoheit, so daß auch sie für ihre Person, d. h. mit ihrem beweglichen Vermögen, für die Dauer ihres Aufent¬ haltes verhältnißmäßig zu Tragung der Staatslasten mit heran¬ gezogen werden können. Dieser Grundsatz ist von den Bundes¬ behörden in Doppelbesteuerungsfällen stets festgehalten und in wiederholten Entscheidungen unzweideutig ausgesprochen worden. (Vergleiche Entscheidungen des Bundesrathes in Sachen Röthlis¬ berger vom 8. November 1869, Bundesblatt 1870 II, S. 135 in Sachen Guex vom 2. August 1869, Bundesblatt 1870 II, S. 137; in Sachen von May vom 7. Februar 1871, Bundes¬ blatt 1872 II, S. 483; in Sachen Ziegler=Greutert vom 2. Juni 1873, Geschäftsbericht pro 1873, S. 6; in Sachen von Erlach vom 30. August 1872, Bundesblatt 1873 II, S. 15; siehe diese Entscheidungen in der Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechtspflege IV, S. 29 u. ff.; Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Favre vom 12. Juni 1877, Amtliche Sammlung III, S. 185 u. ff.; in Sachen Karrer vom 17. Juli 1879, Amtliche Sammlung V, S. 289 u. ff.) Wenn die Regierung des Kantons Neuenburg behauptet, daß das Bundesgericht in seinen Entscheidungen in Sachen Mallet vom 22. Februar 1879 (Amtliche Sammlung V, S. 3 u. ff.) und in Sachen Simonetti vom 13. Juli 1877 (Amtliche Sammlung III, S. 538) von entgegenstehenden Grundsätzen ausgegangen sei, so ist dies offenbar nicht richtig, da, wie ein Blick auf den Wortlaut der erwähnten Entscheidungen zeigt, dort gar nicht die hier zu lösende Frage zu entscheiden war. Nach dem entwickelten Grundsatze nun aber kann keinem Zweifel unterliegen, daß Rekurrent bezüglich seines beweglichen Kapital¬ vermögens bundesrechtlich der Steuerhoheit des Kantons Bern für die Dauer seines Aufenthaltes auf seiner Besitzung in Gerzen¬ see untersteht. Dies kann zwar allerdings selbstverständlich nicht, wie die Regierung des Kantons Bern in erster Linie anzuneh¬ men scheint, daraus gefolgert werden, daß Rekurrent Grund¬ eigenthum in der Gemeinde Gerzensee besitzt, wohl aber folgt es nach dem Ausgeführten unzweideutig daraus, daß er während eines großen Theiles des Jahres 1881 mit seiner Familie dort thatjächlich gewohnt und eigene Haushaltung geführt hat.
bleiben, seine Rechte bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen; es bleibt je¬ doch dem Rekurrenten vorbehalten, sein gegenüber dem Kanton Neuenburg gestelltes Begehren um Rückerstattung des von ihm für das Jahr 1881 zu viel bezahlten Steuerbetrages bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen.
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