BGE 79 IV 93
BGE 79 IV 93Bge16.06.1933Originalquelle öffnen →
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Verfahren. No 22.
Art. 273 cp. 2 Pf'F. Il term?ne uI_Jpletorio dell'art. 273 cp. 2 PPF
permette urumente: d1 lrmre le allegazioni irricevibili
connute nell atto ,di mot1vaz1one presentato in tempo utile.
Il ncorrnte non po profittarne per completare la motivazione
con degli argoment1 ehe non aveva addotti nel termine previsto
dall'art. 272 cp. 2 PPF.
Mit Verfügung vom 20. Juli 1953 hat der Präsident des
Kassationshofes
gestützt auf Art. 273 Abs. 2 BStP die
Rechtsschrift, die
Martin zur Begründung seiner Nichtig-
keitsbeschwerde einreichen liess,
dem Vertreter des Be-
schwerdeführers zurückgegeben, weil sie durch Art. 273
Abs. l lit. b
BStP ausdrücklich als unzulässig erklärte
Ausführungen gegen die Tatbestandsfeststellung der Vor-
instanz enthielt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Frist bis 5. August 1953 gesetzt, um an Stelle der zurück-
gewiesenen eine
neue Beschwerdeschrift einzureichen die
sich
auf die allein zulässige Darlegung beschränke, n:wie-
fern und weshalb das angefochtene Urteil, auch wenn von
dem darin angenommenen Tatbestande ausgegangen werde,
gegen eidgenössisches
Recht im Sinne von Art. 269 Abs. l
BStP verstosse. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser
eisung wurde, wie in Art. 273 Abs. 2 BStP vorgesehen,
Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.
In der daraufhin eingereichten neuen Eingabe wird zwar
die in der Rückweisungsverfügung beanstandete Aus-
setzung an der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung
weggelassen, dafür aber wenn nicht ausschliesslich so doch
zum grössten Teile eine neue, in der ursprünglichen Be-
schwerdeschrift
noch nicht enthaltene Begründung gege-
ben,
nämlich geltend gemacht, die Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers sei
nicht übersetzt gewesen und seine
Fahrlässigkeit nur eine leichte, sowie die Strafzumessung
beanstandet. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich
dazu bestimmt, die fristgemäss eingereichte Beschwerde-
schrift zu <<verbessern ll, d.h. die darin enthaltenen unzu-
lässigen Anbringen auszumerzen. Sie kann nicht dazu
benützt werden, die Beschwerde durch Anbringen zu
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Verfahren. No 23.
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ergänzen, die dem Kassationshof binnen der gesetzlichen
Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP nicht unter-
breitet worden sind (Urteil des Kassationshofes vom
7. Dezember 1949 i. S. Kreuzer).
23. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1953
i. S. Bundesanwaltsehait gegen Baeriswyl.
Art. 339 BStP. Fiskalische Bundesgesetze im Sinne dieser Bestim-
mung sind die in Art. 279 BStP aufgezählten.
Art. 339 PPF. Les lois fiscales de la Confäderation au sens de
cette disposition sont enumerees a l'art. 279 PPF.
Art. 339 PPF. Le leggi fiscali della Confederazione a' sensi della
norma citata sono enumerate dall'art. 279 PPF.
A. -Canisius Baeriswyl wurde am 1. November 1950
von der eidgenössischen Alkoholverwaltung wegen Wider-
handlung gegen Art. 53 und 54 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
und Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 19. August 1949
über die Ablieferung und Besteuerung gebrannter Wasser
zu Fr. 100.-.Busse verurteilt. Das eidgenössische Finanz-
und Zolldepartement wies eine Beschwerde, die der Ver-
urteilte gegen diese Strafverfügung führte, am 13. Februar
1951 ab.
Weil Baeriswyl die Busse nicht bezahlte, wandelte der
Kassationshof des Kantons Freiburg sie am l. Dezember
1952 in teilweiser Abänderung eines Entscheides des Poli-
zeirichters des
Saanebezirks vom 3. Oktober 1952 in An-
wendung der Art. 66 des Alkoholgesetzes und Art. 49 Ziff. 3,
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StGB in zehn Tage Haft um, unter Anrechnung von
drei Tagen Untersuchungshaft, schob den Vollzug der
Umwandlungsstrafe bedingt auf und setzte dem Verur-
teilten zwei Jahre Probezeit.
B. -Die Bundesanwaltschaft führt gegen diesen Ent-
scheid, soweit er den Vollzug der Umwandlungsstrafe
bedingt aufgeschoben und Baeriswyl unter Bewährungs-
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Verfahren. No 23.
probe gestellt hat, wegen Verletzung der Art. 279 und 339
BStP Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, er sei aufzu-
heben und die Sache zu neuer Entscheidung an den frei-
burgischen
Kassationshof zurückzuweisen.
Baeriswyl
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 339 BStP, der durch das schweizerische
Strafgesetzbuch
nicht aufgehoben worden ist (Art. 398
Abs. 2 lit. o
StGB; BGE 68 IV 138, 75 IV 90), gelten die
Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug «auch
für die im Verfahren vor den kantonalen Gerichten beur-
teilten Bundesstrafsachen, dagegen nicht für Übertretun-
gen fiskalischer Bundesgesetze )),
Die Vorinstanz meint, diese Norm stehe dem bedingten
Aufschub des Vollzugs der gegen den Beschwerdegegner
ausgefällten
Umwandlungsstrafe nicht im Wege, weil das
Alkoholgesetz kein fiskalisches Bundesgesetz sei, da es
nicht fiskalischen Zwecken, sondern der Bekämpfung des
Alkoholismus diene,
und weil selbst dann, wenn es allen-
falls
im weiten Sinne als Fiskalgesetz gelten könnte,
Art. 339 BStP einschränkend dahin auszulegen wäre, dass
der bedingte Strafvollzug nur in Fällen offensichtlichen
Überwiegens der fiskalischen Natur des übertretenen
Gesetzes ausgeschlossen sei.
Art. 339 BStP umschreibt indessen das Geltungsgebiet
der Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug nach
rein verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten. Das ergibt
sich aus der Wendung, diese Normen gälten c< auch für die
im Verfahren vor den kantonalen Gerichten beurteilten
Bundesstrafsachen l>. Damit ist gesagt, dass sie nicht nur
für Bundesstrafsachen gelten, die nach dem im zweiten
Teil des Gesetzes geregelten
Bundesstrafverfahren ver-
folgt werden, sondern auch für. solche, deren Verfolgung
im dritten Teil des Gesetzes geordnet ist. Die anschlies-
senden Worte « dagegen nicht für Übertretungen fiska-
lischer Bundesgesetze >>können deshalb nur den Sinn haben,
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Verfahren. No 23.
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dass in dem im vierten Teil normierten << Verfahren bei
Übertretung fiskalischer Bundesgesetze >i der Strafvollzug
nicht bedingt aufgeschoben werden könne. Das ist auch
aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversamm -
lung zum Entwurf des Gesetzes zu schliessen, wo zu Art. 341
des Entwurfes { = Art. 339 BStP) ausgeführt ist, der be-
dingte Strafvollzug sei für Fiskalstrafsachen ausgeschlossen
worden, weil die
Anwendung dieser Rechtswohltat als eine
Lähmung des Fiskalstrafverfahrens empfunden werde
(BBI 1929
II 662). Unter den << fiskalischen Bundesge-
setzen JJ versteht der im sechsten Teil eingeordnete Art. 339
folglich jene, die
der am Anfang des vierten Teiles ste-
hende Art. 279 aufzählt, um den Geltungsbereich der
Bestimmungen dieses Teiles abzugrenzen.
Für eine andere Auslegung des Gesetzes fehlt jeder An-
haltspunkt. In der Botschaft des Bundesrates wurde zu
Art. 281 des Entwurfes ( = Art. 279 BStP) ausgeführt, er
hebe die im geltenden Gesetz enthaltene Generalklausel
((( „. und anderer fiskalischer und polizeilicher Bundes-
gesetze >J ), die zu vielen Schwierigkeiten Anlass g~geben
habe, auf und zähle die Fiskalgesetze, deren Übertretung
nach diesen Bestimmungen verfolgt werden solle, einzeln
auf (BBl 1929 II 643). Es ist nicht anzunehmen, dass man
mit dieser Bestimmung nicht allen Schwierigkeiten habe
vorbeugen wollen, die der Begriff des fiskalischen Bundes-
gesetzes ohne die in Art. 279 BStP enthaltene Aufzählung
mit sich brächte. Insbesondere bestand kein Grund, die
Frage ungelöst zu lassen, ob der Vollzug von Strafen für
Übertretung jener Bundesgesetze, die nicht notwendiger-
weise
unter allen, aber doch unter gewissen Gesichts-
punkten fiskalischen Anstrich haben, bedingt aufgeschoben
werden dürfe. Es wäre verwunderlich, wenn die gesetz-
gebenden Behörden, ohne es ausdrücklich zu sagen, dem
Begriff der << fiskalischen Bundesgesetze )) in Art. 339 einen
anderen Inhalt hätten geben wollen als in Art. 279, zumal
sie, wie die schon erwähnte Bemerkung des Bundesrates
zu Art. 341 des Entwurfes zeigt (BBl 1929 II 662), Art. 339
96 Verfahren. N° 23. BStP im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Verfahren bei Übertretung fiskalischer Bundesgesetze ge- würdigt haben. Da Art. 279 BStP unter den Gesetzen, deren Übertre- tung nach den Vorschriften des vierten Teiles zu verfolgen sind, auch das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser erwähnt, können Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 41 StGB bei Verurteilung wegen ·Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz nicht angewendet werden. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht den Vollzug der Umwandlungsstrafe bedingt aufgeschoben und den Beschwerdegegner unter Probe gestellt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an- gefochtene Urteilsspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 13. -Voir aussi no 13. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE 97 I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 24. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1953 i. S. Sehmid gegen Weidmann. Art. 31 StGB. a) Der Rückzug des Strafantrages untersteht in bezug auf Ort und Form der Erklärung dem kantonalen, inhaltlich dagegen dem eidgenössischen Recht (Erw. 1). b) Ein bedingter Rückzug ist ungültig (Erw. 2). c) Unbedingter oder stillschweigend bedingter Rückzug ? (Erw. 3). d) Irrtum macht den Rückzug nicht unverbindlich (Erw. 4). Art. 31 OP. a} Le lieu et la forme du retrait de plainte sont soumis au droit cantonal, son contenu en revanche au droit föderal (consid. 1). b} Un retrait de plainte conditionnel n'est pas valable (consid. 2). c) Retrait sans condition ou retrait subordonne a une condition tacite (consid. 3) ? d) Une erreur ne supprime pas le caractere obligatoire du retrait (consid. 4). Art. 31 OP. a) II luogo e la forma della desistenza dalla querela sono deter- minati dal diritto cantonale ; pel contenuto fa invece stato il diritto federale (consid. 1). b) La desistenza condizionale dalla querela non e valida ( consid. 2). c) Desistenza senza condizioni o subordinata ad una condizione tacita (consid. 3) ? d) Un errore non invalida la desistenza dalla querela (consid. 4). A. -In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 1952 anerkannte der wegen einfacher Körperverletzung angeklagte Robert Schmid, geb. 16. Juni 1933, die Entschädigungs-und Genugtuungs- forderung von Fr. 332.40 des Hans Weidmann. Dieser zog daher seinen Strafantrag zurück, worauf das Bezirksgericht am gleichen Tage den Prozess als durch Rückzug des Straf- antrages erledigt abschrieb und die Anerkennung der 7 AS 79 IV -1953
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