Art. 74 Abs. 2 SchKG; validity of an objection supplemented by an explanatory remark: a debtor who lodges an unrestricted objection does not lose its validity by adding a statement that may suggest doubts about the full amount of the claim. Such a supplement is, as a rule, not to be construed as a restriction of the objection into a partial objection. A partial objection is inadmissible only where the debtor clearly limits the opposition to a determinate part of the claim; absent such clarity, the objection is treated as a total objection. The debtor is not obliged to quantify any acknowledged residual debt in the objection itself (consid. 2).
A. Scbnldbetreibungs-und Konkursrecht. Ponrsuite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KOnTKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 21. Entscheid vom 30. März 1953 i. S. Kradoller Häberlin. Die dem Rechtsvorschlage beigefügte Begründung da das Gut- haben dieser Firma weit unter diesem Betrage steht '' macht die Erklärung nicht nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig. Le fait que le debiteur a motive son opposition en y ajoutant les mots : " car la creance de cette societe est bien infärieure a ce montant '' n'a pas pour effet de rendre l'opposition non avenue dans le sens de l'art. 74 al. 2 LP. II fatto ehe il debitore ha motivato la sua opposizione aggiungendo le parole perche il credito di questa ditta e di molto inferiore a quest'importo non infirma la validita dell'opposizione a norma dell'art. 74 cp. 2 LEF. A. -Auf den Zahlungsbefehl Nr. 69 des Betreibungs- amtes Au (St. Gallen) für Fr. 1057.-nebst Zins teilte der Schuldner dem Amte mit, c dass ich dagegen Rechtsvor- schlag erhebe, da das Guthaben dieser Firma weit unter diesem Betrage steht )). Das Betreibungsamt wies diesen Rechtsvorschlag als ungültig zurück, weil er eine ungenaue Teilbestreitung enthalte, was nach Art. 74 Abs. 2 SchKG unzulässig sei. B. -Auf Beschwerde des Schuldners liess dagegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 7. März 1953 den Rechtsvorschlag, wie er erfolgt war, zu. 0. -Mit vorliegendem Rekurs halten die Gläubiger, die sich der Beschwerde widersetzt hatten, daran fest, dass kein gültiger Rechtsvorschlag vorliege. AS 79 III -1953
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Will der Schuldner die Betreibung in vollem Um.fange hemmen, so kann er dies durch uneingeschränkten Rechts- vorschlag tun. Will er sich dagegen nur für einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung der Vollstreckung widersetzen, so steht ihm frei, den Rechtsvorschlag auf den betreffenden Teilbetrag zu beschränken. Verpönt ist nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ein teilweiser Rechtsvorschlag ohne genaue Angabe des bestrittenen Betrages. Sieht der Schuldner dergestalt von einem vollumfänglichen Rechts- vorschlag ab, ohne doch die bloss teilweise Bestreitung zahlenmässig zu begrenzen, so wird der Rechtsvorschlag als gar nicht erfolgt betrachtet. Solche Strenge ist indessen unangebracht gegenüber einem vorerst uneingeschränkten Rechtsvorschlag, der lediglich in einem Zusatze zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nicht unbedingt die ganze Forderung als unbegründet erachte. Ein solcher Zusatz ist vermutungsweise nicht als Einschränkung des Rechtsvorschlages als solchen -der eine Willens-, nicht Wissenserklärung darstellt -zu ver- stehen. Vielmehr bleibt es beim uneingeschränkten Rechts- vorschlag, es wäre denn, dass sich im Nachsatze der Wille kundgibt, sich der Betreibung nur für einen Teilbetrag zu widersetzen. Der Schuldner ist ja gar nicht verpflichtet, sich über seine Bereitschaft, allenfalls eine gewisse Schuld- pflicht gelten zu lassen, im Rechtsvorschlage auszuspre- chen. Tut er es dennoch, so darf eine derartige unbestimmte Äusserung nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, der Rechtsvorschlag selbst gelte nur für einen Teilbetrag (so dass er, wenn dieser nicht beziffert wird, nun über- haupt ungültig wäre). Demgemäss knüpft der angefoch- tene Entscheid zutreffend an BGE 63 III 67 an. Die damals vorliegende Erklärung : Es wird Rechtsvorschlag erho- ben : die Forderung wird der Höhe nach bestritten wurde als gültiger uneingeschränkter Rechtsvorschlag anerkannt, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
weil nicht zu vermuten sei, der Schuldner wolle die unein- geschränkte Rechtsvorschlagserklärung durch den Zusatz in eine Teilbestreitung ohne Betragsangabe umwandeln. Diese Milderung einer frühern Betrachtungsweise (vgl. etwa noch BGE 62 III 99) trägt den Interessen des Schuld- ners billig Rechnung und verdient fernerhin wegleitend zu bleiben, wie sie denn auch in der Betreibungspraxis Anklang gefunden hat (vgl. einen Entscheid der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt vom 28. Juni 1946, in den Blättern für Schuldbetreibung und Konkurs 1947 S. 119, und die Aus- führungen von HINDERLING, Der Inhalt des Rechtsvor- schlages, in derselben Zeitschrift 1945 S. 65 ff.). Nichts hindert den Schuldner eben, in vollem Umfange Recht vorzuschlagen, auch wenn er mit etwelcher Schuldpflicht rechnet, die er derzeit noch nicht zu beziffern vermag oder jedenfalls, um seine Stellung im allfälligen Prozesse nicht von vornherein zu schwächen, nicht beziffern will. Auch im vorliegenden Falle ist eine solche Totalbestreitung erfolgt, deren Begründung durch den Nachsatz sich zwangslos dahin deuten lässt, es bedürfe noch einer nähern Abklä- rung des Betrages der Ansprüche, ohne dass der Schuldner gleich schon einen bestimmten Betrag anerkennen und den Rechtsvorschlag dementsprechend beschränken wollte oder auch nur könnte. Die (wirkliche oder vermeintliche) Illi- quidität der Forderung erklärt es gerade, dass der Schuld- ner vorerst einmal die Betreibung überhaupt hemmen und allfällige verbindliche Zugeständnisse der Zukunft vorbe- halten will. Die Bemerkung in der Beschwerde, das Guthaben der Gläubiger reduziere sich um Fr. 740.-und mache nur noch Fr. 317.-aus)), ändert nichts am uneingeschränkten Rechtsvorschlag. Dem Schuldner steht aber frei, diesen nachträglich auf einen bestimmten Teilbetrag zu beschrän- ken. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.