BGE 79 III 20
BGE 79 III 20Bge07.10.1920Originalquelle öffnen →
20 Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. N° 6.
un droit de gage ou de retention, alors tout au moins qu'il
est a prevoir que le produit de la realisation du bien pre-
tendument greve du droit en question ne couvrirait meme
pas la creance du tiers, ce qui est le cas en l'espece.
6. Entscheid vom 15. Januar 1953 i.S. Schumacher.
ZwangBVersteigerung, Zahlung des Steigerungsprei.Bes. (. .129
SchKG). «Verrechnungsrecht» des Bieters, der zule.ich e1DZ1ger
Gläubiger ist. Pflicht, die Forderungsurkunde qUittlert heraus-
zugeben bzw. sie zwecks Anmerkung des noch ausstehenden
Forderungsbetrags vorzulegen (Art. 150 SchKG).
Vente aux encMres. Payement du prix d'adfudication (art. 129 P).
L'encherisseur qui se trouve etre l'unique crancier a:t-il le
droit de compenser ? Obligation de restituer le t1tre acqUitte ou,
le cas echeant de le presenter pour qu'on )'." appose une anno-
tation indiquant la somme pour laquelle il demeure valable
(art. 150 LP).
Vendita ai pubbUci incanti. Pagamento del prezzo di aggiuif:icai;Jne
(art. 129 LEF). All'offerent, co crdiore? co;mpete ~ dirito
alla compensazione ? Obbligo ~ rest1tuire il t1tolo 1 ?redito
quitanzato o, eventualmente, ~ presentarlo ache v1 s1 possa
annotare l'importo del credito pel quale rrmane valevole
(art. 150 LEF).
In der Betreibung, die der Rekurrent für eine Forderung
von Fr. 900.-nebst Zins und Kosten gegen Alois Ambühl
führt, beauftragte das Betreibungsamt Luzern das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt, die vier gepfändeten, in Basel be-
findlichen Ölgemälde im Schätzungswerte von zusammen
Fr. 280.-zu verwerten. Nach Erhalt der Steigerungsan-
zeige schrieb der Rekurrent dem Betreibungsamte Basel-
Stadt, er offeriere für die vier Bilder je Fr. 70.-; da er
alleiniger Gläubiger dieser Gruppe sei, stehe ihm das Ver-
rechnungsrecht zu. Das Betreibungsamt antwortete ihm,
das Gantangebot (d.h. der angebotene Betrag) müsse vor
der Steigerung in seinem Besitze sein; sofern er ein Ver-
rechnungsrecht geltend mache, bedürfe es noch der Zu-
stimmung des Betreibungsamtes Luzern. Da dieses die
vom Betreibungsamt Basel~Stadt gewünschte schriftliche
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Ermächtigung zur Verrechnung nicht ausstellte und der
Rekurrent den Betrag von Fr. 280.-nicht einzahlte,
schlug das Betreibungsamt Basel-Stadt bei der Steigerung
vom 21. November 1952 die vier Gemälde vier andern
Bietern zu insgesamt Fr. 127.-zu.
Hierauf führte der Rekurrent am 1. Dezember 1952
Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Stei-
gerung. Er macht geltend, in seiner Eigenschaft als einziger
Gläubiger der Gruppe habe er das Verrechnungsrecht bean-
spruchen können.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. Dezember
1952 die Beschwerde abgewiesen. Sie nahm an, gemäss
Art. 129 SchKG habe die Versteigerung grundsätzlich
gegen Barzahlung zu erfolgen. Doch stehe es im Ermessen
des Betreibungsamtes, ob es einen Zahlungstermin von
höchstens 20 Tagen oder die Tilgung der Kaufpreisfor-
derung durch Verrechnung bewilligen wolle. Eine solche
Verrechnung sei jedoch für das Amt mit einem finan-
ziellen
Risiko verbunden, da bis zur Verteilung des Erlöses
die Anmeldung von Drittansprachen möglich sei, bei deren
Durchdringen es <<gehalten wäre, einen Erlös, den es gar
nie erhalten hat, zu zahlen>>. Wenn das Basler Amt dieses
Risiko nicht habe übernehmen wollen, habe es im Rahmen
seines Ermessens durchaus pflichtgemäss und vorsichtig
gehandelt, « als es das Angebot des Rekurrenten nicht zur
Verrechnung entgegennahm J>.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen mit der Begründung, sein den erziel-
ten Zuschlagspreis übersteigendes Angebot hätte berück-
sichtigt werden sollen, obwohl er den Steigerungspreis
nicht bar zahlen, sondern mit seiner Forderung habe ver-
rechnen wollen ; denn hiezu sei er berechtigt gewesen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägitng :
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Bestimmung kann der Ersteigerer seine Verpflichtung zur
Entrichtung des Steigerungspreises nicht in anderer Weise
als
durch Geldzahlung tilgen, also namentlich nicht durch
Verrechnung. Hievon schafft Art. 129 Abs. 2, wonach der
Betreibungsbeamte einen Zahlungstermin von höchstens
20 Tagen bewilligen kann, keine Ausnahme in dem Sinne,
dass es im Ermessen des Beamten stehe, dem Ersteigerer
die Verrechnung zu gestatten. Diese Vorschrift stellt nur
die Festsetzung des Zeitpunktes, nicht auch die Bestim-
mung der Art der Begleichung des Preises in einem gewis-
sen Umfange dem Ermessen des Amtes anheim.
Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass das (gemäss
BGE 69 III 57 an sich zulässige) schriftliche Angebot des
Rekurrenten deswegen, weil er unter Berufung auf seine
Stellung als einziger Gläubiger das «Verrechnungsrecht>>
für sich in Anspruch nahm, unbeachtlich gewesen sei. Eine
eigentliche Verrechnung des Steigerungspreises mit einer
dem Rekurrenten als betreibendem Gläubiger zustehenden
Forderung konnte dabei in Wirklichkeit gar nicht gemeint
sein, weil
der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung nicht
etwa eine Kaufpreisforderung des betriebenen Schuldners
begründet, die, wenn die Sondervorschrift von Art. 129
SchKG nicht bestünde, mit der in Betreibung gesetzten
Forderung verrechnet werden könnte, und weil der Gläu-
biger,
der den Zuschlag erwirkt hat, keinen Anspruch auf
Auszahlung des Steigerungserlöses besitzt, solange er den
Steigerungspreis dem Amte nicht einbezahlt hat. Der wahre
Sinn der Erklärung des Rekurrenten konnte nur der sein,
dass
er die Zahlung des Steigerungspreises ablehnte, weil
dadurch die Verpflichtung des Amtes zu sofortiger Rück-
leistung des einbezahlten Betrages ausgelöst worden wäre.
Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatze, dass
eine
Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger
Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet würde, nicht
erbracht zu werden braucht, sondern unter Hinweis auf
diesen Sachverhalt abgelehnt werden darf. Der Anwendung
dieses Grundsatzes auf Fälle wie den vorliegenden steht
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Art. 129 SchKG seinem Sinne nach nicht entgegen. Diese
Vorschrift
bestimmt, auf welche Weise der Ersteigerer den
Steigerungspreis zu entrichten hat. Sie gilt also nur unter
der als selbstverständlich nicht ausdrücklich hervorgeho-
benen Voraussetzung, dass er diesen Preis überhaupt
begleichen muss, und schliesst die Möglichkeit nicht aus,
dass diese Voraussetzung ausnahmsweise einmal fehlen
kann. Vom Erfordernis der Erlegung des Steigerungsprei-
ses
im Hinblick auf die mit der Zahlung entstehende Rück-
leistungspflicht abzusehen, ist aber immerhin nur statthaft,
wenn diese Pflicht liquid ist. Ersteigert der einzige betrei-
bende
Gläubiger (oder ein Gläubiger, der gegenüber allen
andern nach Art. 110 SchKG das Vorrecht auf den Erlös
geniesst) eine
gepfändete Sache, so ist ohne weiteres klar,
dass
der Steigerungspreis (abzüglich der Kosten) bis zum
Betrage der Betreibungsforderung diesem Gläubiger zu-
kommt. Er braucht ihn daher insoweit überhaupt nicht zu
begleichen (vgl. BGE 59 III 82 Erw. 2; JAEGER N. 2 zu
Art. 129 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 436 Anm. 39)
Für diese Auffassung spricht ausser der Erwägung, dass
die
Leistung einer ihrem Zwecke nach für den Zahlenden
selber bestimmten Zahlung sinnlos ist, auch die Überle-
gung, dass es im Interesse des Schuldners wie des Gläu-
bigers liegt,
diesem zu gestatten, bei der Steigerung bis
zum Betrage seiner Forderung bieten zu können, ohne
Zahlung leisten zu müssen. Sonst kann es geschehen, dass
ein wertvoller
Gegenstand zu ihrer beider Nach teil ver-
schleudert wird, nur weil dem Gläubiger nicht genügend
Bargeld zur Verfügung steht, während er anderseits eine
Forderung hat, die den wirklichen Wert des versteigerten
Gegenstandes vielleicht weit übersteigt und ihm bei Zu-
lassung der <
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berechtigt ist, die Zahlung des Steigerungspreises zu ver-
weigern. Im übrigen ist selbst vom Standpunkte der Vor-
instanz aus nicht recht einzusehen, wieso die Erteilung
einer derartigen Bewilligung Verantwortlichkeitsansprüche
gegen
den Betreibungsbeamten oder gar eine Ersatzpflicht
des Amtes (Staates) begründen könnte. Wenn das Betrei-
bungsamt, wie die Vorinstanz annimmt, nach seinem Er-
messen darüber zu befinden hätte, ob der Gläubiger «ver-
rechnen >> dürfe, so wäre es nicht verpflichtet, bei seiner
Entscheidung auf die Interessen von unbekannten Dritten
zu achten, die allenfalls gemäss Art. 107 Abs. 4 SchKG
noch am Erlös eine Ansprache geltend machen könnten.
Dies umso weniger, als diesen Dritten mit der Nichtzu-
lassung der <
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