Art. 31 OR; conditional invocation of mistake is ineffective. The declaration that a contract is not to be maintained on account of error must be made within the statutory time limit and in a clear, unconditional manner. A merely conditional or alternative declaration is incompatible with the formative nature of the right of avoidance and creates unacceptable uncertainty for the other party. The time limit under Art. 31 OR is not extended because the opposing party may have contributed to the error; even in cases of fraud, the period runs from discovery. The court therefore rejects attempts to reserve avoidance conditionally or to combine it with a primary claim premised on contractual validity.
ihr zuzumutende Arbeit ihren Unterhalt ganz oder teil- weise selber verdienen könnte, ist nicht behauptet. Es ist daher nicht zu untersuchen, ob und in welcher Weise ein solcher Sachverhalt zu berücksichtigen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 26. März 1953 aufge- hoben und die Klage abgewiesen. Vgl. auch Nr. 39. -Voir aussi n° 39. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April 1953 i. S. Cineka A.-G. gegen Weil. Irrtum: Unzulässigkeit bloss bedingter Geltendmachung der Un- verbindlichkeit; Art. 31 OB. Erreur : La volonw de ne pas maintenir le contrat ne peut faire I'objet d'une declaration conditionnelle; art. 31 CO. Errore : La volnnta di non mantenere il contratto non pub essere oggetto d'una dichiarazione condizionale; art. 31 CO. Die Cineka A.-G. erwarb von Weil die sämtlichen Anteil- scheine der Baugenossenschaft Belvedere auf Grund einer Bilanz per 20. Dezember 1947 zum Preis von Fr. 435,000.-. Mit Einschätzungsverfügung vom 29. April 1949 für die Staats-und Gemeindesteuern pro 1948 wurde die Bau- genossenschaft Belvedere für einen 1947 erzielten Ertrag von Fr. 661,000.-steuerpflichtig erklärt, mit der Begrün- dung, sie habe am 20. Dezember 1947 in ihren Büchern
ihre Liegenschaften in Anpassung der Buchwerte an den Verkehrswert um Fr. 645,000.-aufgewertet. Die auf diesem Ertrag zu entrichtenden Steuern beliefen sich auf rund Fr. 177,000.-. Die Cineka A.-G. verlangte am 23. Dezember 1949 die Bezahlung dieses Steuerbetrages durch Weil unter Beru- fung auf die von ihm beim Vertragsschluss abgegebene Erklärung, dass er in der Bilanz vom 20. Dezember 1947 nicht berücksichtigte Passiven persönlich übernehmen werde; für den Fall dass bei einer Weigerung Weils die Gerichte ihren rechtlichen Standpunkt nicht schützen sollten, erklärte die Cineka A.-G., den Kaufvertrag wegen Irrtums als unverbindlich zu betrachten. Da Weil das Begehren der Cineka A.-G. ablehnte, erhob diese gegen ihn Klage auf Bezahlung der Fr. 177,000.- und machte eventuell Unverbindlichkeit des Vertrags wegen Irrtums geltend. Bezirksgericht und Obergericht Zürich wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Zur Frage der Unverbindlichkeit wegen Irrtums wird ausge- führt: 3. -... Das auf Willensmängel gestützte Klage- begehren ist unter allen Umständen auf Grund von Art. 31 OR abzuweisen, weil es die Klägerin an einer rechtzeitigen, eindeutigen, unbedingten Geltendmachung der Unver- bindlichkeit hat fehlen lassen, wie sie nach der zutreffenden, mit Lehre und Rechtsprechung (BGE 72 H 402 ff.) in Einklang stehenden Auffassung der 1. Instanz erforder- lich ist. Was die Berufung hiegegen vorbringt, ist unbehelflich. Sie setzt rechtlich als gegeben voraus, dass die Erklärung der Unverbindlichkeit wegen Willensmangels (oder die Ausübung eines andern Gestaltungsrechtes) an eine auf- schiebende Bedingung geknüpft werden könne, deren Ent- scheidung von einem Dritten (also nicht vom Erklärungs- empfänger, nicht vom Betroffenen) abhängt. Eine derart bedingte Unverbindlicherklärung kann aber nicht zuge- 10 AS 79 II -1953
146 Obligationenrooht. N° 23. lassen werden, weil sie für die Gegenpartei eine unzumut- bare Ungewissheit über das Schicksal des Vertrages bewir- ken würde, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Heute, . 5 % Jahre nach dem Vertrags schluss und 4 Jahre nachdem die Klägerin den Irrtum entdeckt haben will, weiss der Beklagte immer noch nicht, ob die Klägerin den Vertrag als unverbindlich betrachtet, da sie sich nur eventuell auf Unverbindlichkeit beruft,' Anders verhielte es sich, wenn die Klägerin in erster Linie auf Unverbindlichkeit des Ver- trages und Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen geklagt und nur eventuell, falls der Richter den Vertrag als verbindlich betrachten sollte, die übernahme der Steuern durch den Beklagten verlangt hätte. Dann hätte der Beklagte Klarheit darüber gehabt, dass die Klägerin den Vertrag endgültig und unwiderruflich als unverbindlich ansehe. So hat die Klägerin aber bewusst nicht geklagt. Sie will in erster Linie die erworbenen Liegenschaften (die einen Wert von mindestens 2 % Millionen Franken haben) behalten und verlangt vom Verkäufer, dass er ihr die Steuern von Fr. 177,000.-vergüte, was doch gerade die Verbindlichkeit des Vertrages voraussetzt. Die Klägerin wendet ein, die Möglichkeit einer Verlän- gerung der Frist des Art. 31 OR durch Beifügung einer aufschiebenden (nicht vom Erklärungsempfanger abhän- gigen) Bedingung müsse bejaht werden, wenn -wie sie dies für den vorliegenden Fall behauptet -sich der Beklagte die Unsicherheit der Rechtslage selber zuzuschrei- ben habe. Nach Art. 31 OR kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Irrtum des Anfechtenden von der Gegenpartei zu ver- antworten ist oder nicht. Sogar bei absichtlicher Täuschung läuft die Frist des Art. 31 OR von deren Entdeckung an; um so weniger kann bei biossem Irrtum für den Fristen- lauf von Bedeutung sein, ob die Gegenpartei für die Ent- stehung des Irrtums irgendwie verantwortlich ist. Ein vol- les Jahr Überlegungsfrist, wie Art. 31 OR dies gewährt, ist ohnehin verglichen mit andern Rechten sehr reichlich Obligationenrecht. N0 24,
bemessen, so dass kein Anlass besteht, sie noch zu ver- längern, vor allem nicht durch einen Einbruch in den für die Gestaltungsrechte im allgemeinen anerkannten Grnnd-. satz der Unbedingtheit ihrer Ausübung. 24. ExtraU de l'arr4 t de la Ire Cour eivile du 28 avril 1953 dans la cause Sehoeh contre Bersier. Art. 41 CO et 210M. Quan UD militaire est-il civilement responsable du dommage qu il cause a UD autre ! Art. 41 OR und Art. 21 MO. Zivil tliche Haftung einer Militärperson für den einer andern Militärperson zugefügten Schaden. Art, 41 CO e 210M. Quando UD milite e responsabile civilmente deI danno eh 'egli ha causato a UD altro milite ? A. -Le 7 fevrier 1945, Ie premier-lieutenant Schoch exernt 17 soldats des services compIementaires a 181 charge du fusil au moyen de cartouches ablane. Il remar- qua qu'un de ses subordonnes, Andre Bersier, n'effectuait pas l'operation correctement. Il s'approcha de Iui pour 181 lui enseigner. Apres avoir ferme 181 culasse du fusil, il en appuya le canon contre l'estomac de Bersier, tourna l'anneau du percuteur sur 181 rainure de feu, engagea un doigt dans le pontet et demanda a son subordonne si l'arme etait chargee. Celui-ci repondit negativement. A ce moment, un coup partit. Bersier reyut 181 decharge dans l'estomac et deceda le meme jour. Une information militaire fut ouverte contre Schoch. Par jugement du 30 aout 1945, le Tribunal militaire de division I B le reconnut coupable d'inobservation des prescriptions de service et d'homicide par imprudence et le condamna a 270 jours d'emprisonnement avec sursis. Il relevait dans ses motifs qu'il n'etait pas etabli que Schoch eut presse intentionnellement sur 181 d6tente du fuail.