Divorce compensation under Art. 151 ZGB and lost maintenance

BGE 79 II 130Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II27.06.1953Dismissed

Zusammenfassung

The husband appealed against the cantonal judgment ordering him to pay his divorced wife a monthly pension of CHF 80 under Art. 151 ZGB. The Federal Court held that this provision does not aim to preserve the full marital standard of living, but only to compensate reasonably for economic disadvantages caused by divorce. Where the wife had already been engaged in gainful employment during marriage and could continue after divorce, compensation for lost maintenance is justified only to the extent that the marriage had given her materially better economic conditions. On the facts, the cantonal court had not exceeded its discretion in fixing the pension at CHF 80.

Regest

Art. 151 ZGB; compensation by pension upon divorce: the indemnity is not intended to secure to the innocent spouse the full standard of living enjoyed during marriage, but only to offset reasonably the economic disadvantages caused by dissolution of the marital union. Where the wife already pursued gainful activity during the marriage and can continue it after divorce, compensation for loss of the husband’s maintenance duty is justified only insofar as the marital situation had afforded her materially better or safer economic conditions than her own earnings would have provided. Fixing the amount of the pension lies largely within judicial discretion and is reviewed only for excess of that discretion.

Gesamter Gesetzestext

Familienrooht. N° 20. 20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. Juni 1953 i. S. Garbe gegen Stark. Ehescheidung. Art. 151 ZGB, Entschädigung in Form einer Rente.

  1. Angemessene Entschädigung)).
  2. Entschädigung der Frau für Verlust des ehelichen Unterhalts- anspruchs, wenn sie schon während der Ehe eine Erwerbstätig- keit ausgeübt hat und diese nach der Scheidung weiterführen kann. Di'Vorce. Art. 151 00, indemniM allouee sous la forme d'une pension.
  3. Equitable indemniM .
  4. Dedommagement du prejudice r6sultant de la cessation de I'obligation d'entretien incombant au mari Iorsque Ia femme a exerce une activiM lucrative deja durant le mariage et peut Ia poursuivre apres Ie divorce. Divorzio. Art. 151 00, indennita accordata sotto forma di una pensione.
  5. Equa indennita ll.
  6. Risarcimento deI pregiudizio derivante. dalla cessazione dell'ob- bligo di mantenimento a carico deI marito, quando Ia moglie ha esercitato un'attivita lucrativa giB. durante il matrimonio e puo continuaria dopo il divorzio. Das Bezirksgericht sprach die Scheidung der Ehe der Parteien auf Begehren der Frau gestützt auf Art. 142 ZGB aus, erkannte dieser eine Genugtuungssumme von Fr. 1000.-zu, behaftete den Kläger bei der Überlassung der Mobilien sowie einiger Sparhefte und Barbeträge, lehnte das Begehren der Beklagten auf eine Unterhalts- rente von Fr. 250.-ab und wies die Frage der Vorschlags- teilung ad. separatum. Vor Kantonsgericht hielt die Be- klagte nur noch ihr Begehren auf einen Unterhaltsbeitrag aufrecht. Die Vorinstanz hat es gestützt auf Art. 151 ZGB im Betrage von Fr. 80.-monatlich geschützt. Sie führte aus, es treffe die Beklagte kein, den Kläger dagegen ein schweres Verschulden an der Zerrüttung; die Ehefrau erleide durch die Scheidung den Verlust des ehelichen Unterhalts sowie der Erbanwartschaften gegenüber dem Manne. Dieser habe der Frau bereits, und unbeschadet der ad separatum verwiesenen Vorschlagsteilung, das von den Eheleuten geführte Steppdeckengeschäft im Werte von rund Fr. 9200.-, einige Mobilien, Sparhefte und Bar- beträge, alles im Gesamtwerte von Fr. 19,545.65 über- Familienreeht. N° 20. 131 lassen, wovon ihr nach Abzug des Frauengutes Fr. 14,780.65 als Vorschlagsanteil verblieben; also habe sie über ihren gesetzlichen Vorschlagsdrittel von Fr. 6448.55 hinaus rund Fr. 8300-zu viel erhalten, womit der Kläger einen Teil ihrer Unterhaltsansprüche aus Art. 151 ZGB abgegolten habe. Bei der Bemessung ihres Anwartschaftsverlustes sei das vom Kläger aufgebaute Geschäft mit seinem nicht unbedeutenden Goodwill, der von ihm daraus gezogene Verdienst von rund Fr. 8000.-netto im Jahr sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Eheleute bei Fort- dauer der Ehe beide Geschäfte nebeneinander hätten betreiben können und daraus ein beachtliches Einkommen gezogen hätten. Nach der dem Art. 151 ZGB zugrunde liegenden Rechtsauffassung solle der schuldlos geschiedene Ehegatte durch die Scheidung in seiner bisherigen Lebens- haltung nichts einbüssen, d.h. möglichst so gehalten sein, wie wenn die Ehe noch fortdauerte. So betrachtet müsse der Beklagten trotz den Vorempfangen eine Entschädi- gungsrente zuerkannt werden, wofür in Anbetracht aller Umstände ein Betrag von Fr. 80.-angemessen erscheine. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger Abweisung der Beitragsforderung der Beklagten, eventuell angemessene Herabsetzung der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Fr. 80.-. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  7. -Die von der Vorinstanz dem Art. 151 ZGB unter- legte Meinung, die Entschädigungsrente sei dazu bestimmt, der geschiedenen Frau grundsätzlich den gleichen Lebens- standard zu ermöglichen, den sie in der Ehe genoss, geht zu weit. Nach der Natur der Sache wie auch nach dem Wortlaut der Bestimmung (angemessene Entschädigung) kann es sich nur darum handeln, in einem gewissen Masse und soweit es die Verhältnisse rechtfertigen, den Verlust der ökonomischen Vorteile auszugleichen, den die Auf- lösung der ehelichen Gemeinschaft für den schuldlosen Ehegatten mit sich bringt, wobei den Unsicherheitsfak-

toren, die derartigen Gütern anzuhaften pflegen, angemes- sen Rechnung zu tragen ist. 2. -Was die Entschädigung für Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruches betrifft, rechtfertigt sie sich nament- lich in dem Falle, wo die Ehefrau erwarten konnte, dass die Kosten der ehelichen Gemeinschaft durch den Mann allein getragen würden. Aber selbst ht solchem Falle ist es am Platze, die der -nun von den Pflichten aus Ehe und Haushalt befreiten -geschiedenen Frau erwachsende Möglichkeit, sogleich oder mit der Zeit eine Erwerbs- tätigkeit wieder aufzunehmen oder anzufangen, zu berück- sichtigen. Zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Ehe- frau schon während der Ehe eine solche Tätigkeit aus- geübt hat und sie nach der Scheidung weiterführen kann, lässt sich eine Entschädigung unter jenem Titel nur inso- weit rechtfertigen, als in der Ehe dank den ökonomischen Mitteln des Mannes die Existenzbedingungen der Frau wesentlich bessere oder erheblich sicherere waren, als sie ihre Erwerbstätigkeit allein ihr verschafft hätte. Im vor- liegenden Falle nun kann man, wie es die Vorinstanz jeden- falls stillschweigend getan hat, diese Voraussetzung als bis zu einem gewissen Punkte gegeben erachten, da der Ehemann seinerseits eine auskömmliche Handelstätigkeit ausübte, sodass die Ehefrau bei normalem Verlauf der Dinge mit Rücksicht auf ihre Gesundheit und auf das zunehmende Alter ihre eigene Erwerbsarbeit hätte ein- schränken und allenfalls später sogar ganz aufgeben kön- . nen. In Ansehung dieser Schwächung ihrer wirtschaft- lichen Position rechtfertigt es sich, anzunehmen, dass die Beklagte durch die überlassung des Steppdeckengeschäf- tes nicht ausreichend entschädigt wäre, und die in dessen Überlassung liegende Teilentschädigung durch eine Unter- haltsrente zu ergänzen. Bei der Bestimmung des Betrages derselben handelt es sich überwiegend um eine Frage des richterlichen Ermessens, dessen Grenzen die Vorinstanz bei der Ansetzung auf Fr. 80.-keinesfalls überschritten hat. Familienrecht. N0 21. 133 21. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2 . .Juli 1953 i. S. S. gegen S. Ehescheidung, Art. 151, 152, 153 ZGB. Entschädigungspfiicht des schuldigen Ehegatten gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB: es bedarf eines Verschuldens, das für die Scheidung kausal war (b) ; Rente aus Art. 152 (Bedürftigkeit) statt aus Art. 151 ZGB (c); Anordnung künftiger ErlWhung der Rente: unzulässig, die Renten- höhe automatisch dem Lebenskostenindex folgen zu lassen (d). Divorce, art. 151, 152, 153 ee. Indemnite due par l'epoux ooupable en vertu de I'art. 151 al. 1 ee : il est necessaire que la faute ait ete l'une des causes du divorce (b). Pension de l'art. 152 (demiement) allouee en lieu et place de l'indemniM de l'art. 151 CC (c). Allocation d'une pension susceptibk d'etre augmenttfe d l'avenir: il est inadmissible d'allouer une pension dont le montant varierait selon I'index du cout de la vie (d). Divorzio, art. 151, 152, 153 CC. Indennizzo dovuto dal coniuge colpevok in virtu dell'art. 151, cp. I, ce: e necessario che la colpa sm stata una delle cause deI divorzio (b). Pensione prevista dall'art. 152 (grave ristrettezza) accordata invece dell'indennita contemplata dall'art. 151 CC (c). Attribuzione d'una pensione 8U8cettibik di aumento in avvenire: e inammissibile accordare una pensione, il cui ammontare variasse secondo l'indice deI costo della vita (d). Nach Ablauf einer gerichtlichen Trennung von 2 Jahren verlangte der Kläger die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB. Sie wurde ausgesprochen, da laut dem Trennungsurteil die damalige Zerrüttung vorwiegend objektiven Ursachen zuzuschreiben war und die seitherigen Ehebrüche des Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr wesentlich beigetragen hatten. Die Vorinstanz hatte die Begehren der Beklagten auf eine Entschädigungssumme und einen Unterhaltsbeitrag aus Art. 151 ZGB teilweise geschützt und dasjenige auf eine Genugtuungssumme abgewiesen. Mit der Hauptberufung hält die Beklagte an ihren Begehren in vollem Betrage fest; mit Anschluss- berufung beantragt der Kläger gänzliche Abweisung ihrer Ansprüche.

Schlagwörter

divorcecompensation pensionmaintenanceeconomic disadvantagejudicial discretiongainful employment